Urteil
23 C 505/14
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM2:2015:0427.23C505.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.590,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Studienvertrag. 3 Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Privathochschule mit Sitz in C. Sie bietet im dualen System mit einer Praxisausbildung in Kooperationsunternehmen betriebswirtschaftliche Studiengänge an, die zum Bachelorabschluss führen. Die Beklagte, die ein Studium mit der Bezeichnung „Health Care & Social Management“ aufnehmen wollte, schloss mit der Klägerin am 23.04.2014 einen entsprechenden Studienvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, wie sie sich aus der Vertragsurkunde ergeben (Ablichtung Bl. 5 f. d. A.). Studienbeginn sollte bei einer Gesamtdauer von sechs Semestern der 01.10.2014 sein. Das Studienentgelt war wie folgt vereinbart: 4 Einmalige Verwaltungspauschale: 200,00 Euro 5 Monatliche Studiengebühr: 690,00 Euro 6 Prüfungsgebühr: 250,00 Euro 7 Die Studiengebühr pro Semester (6 x 690,00 Euro = 4.140,00 Euro) war nach dem Vertrag jeweils vor dessen Beginn, spätestens bis zum 30. Kalendertag des Vormonats fällig. In Ziffer 7.4 des Studienvertrags findet sich folgende Regelung zur Kündigung: „Die Studierende kann den Studienvertrag zum Ende eines Fachsemesters mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen unter Einhaltung der Schriftform kündigen (…)“. In Ziffer 7.6 heißt es: „(…) Die Studierende kann einen Antrag auf Gewährung eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des dritten Monats nach Studienbeginn stellen, sofern sie allen Vorgaben nachkommt, den Bewerbungsprozess nachhaltig und kontinuierlich verfolgt und bis zum 30./31. dieses Monats keinen Vertrag über ein Ausbildungsverhältnis oder ein „Training on the Job“ von einem Unternehmen angeboten bekommen hat. (…)“. Die Beklagte kündigte den Studienvertrag mit Schreiben vom 25.06.2014 (Ablichtung Bl. 7 d. A.) unter dem Hinweis auf ihre veränderte finanzielle Situation sowie Probleme bei der Suche nach einem betrieblichen Kooperationspartner für die Praxisausbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens selbst Bezug genommen. Die Klägerin nahm die Kündigung zum Ende des ersten Semesters, dem 31.03.2015, an. Mit der Klage begehrt sie nunmehr die Zahlung der Verwaltungspauschale, der Prüfungsgebühr sowie der Studiengebühren für das erste Fachsemester, d. h., sechs Monate. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, 9 dass das Bedürfnis nach ihrer Planungssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulation die vertraglich vereinbarte erste ordentliche Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Semesters rechtfertige. Bereits vor Semesterbeginn müsse die Klägerin entsprechende Ressourcen bereitstellen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 wie erkannt. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, 15 sie habe das Vertragsverhältnis rechtzeitig vor Studienbeginn beendet. Die in Ziffer 7.4 des Vertrags vorgesehene erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Fachsemesters trotz Nichtantritts des Studiums benachteilige sie nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Hierdurch wolle die Klägerin missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Beklagten ohne angemessenen Ausgleich durchsetzen. Durch die Kündigung mehr als drei Monate vor dem vereinbarten Studienbeginn habe die Klägerin genügend Zeit gehabt, ihre wirtschaftliche Kalkulation auf das Ausbleiben der Beklagten einzustellen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht C ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin als Privathochschule ihren Sitz in C und damit im hiesigen Amtsgerichtsbezirk hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 29 Rn. 25 „Unterrichtsvertrag“). 19 Die Klage ist auch begründet. 20 I. 21 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.590,00 Euro aus dem zwischen den Parteien am 23.04.2014 abgeschlossenen Studienvertrag. 22 Die an sich wirksame Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25.06.2014 ist als ordentliche Kündigung auszulegen und hat erst zum Ende des ersten Fachsemesters, also zum 31.03.2014, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien geführt. 23 Der von der Beklagten im Kündigungsschreiben dargelegte Umstand, dass sie Schwierigkeiten mit der Suche nach einem Kooperationspartner habe, stellt keinen wirksamen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. Aus der Regelung zu Ziffer 7.6 des Vertrags ergibt sich, dass das Studium zunächst auch ohne erfolgreiche Kooperation mit einem Praxisbetrieb aufgenommen werden kann, sofern sich der/die Studierende weiterhin nachhaltig um einen praktischen Ausbildungsplatz bemüht. Die Beklagte hat zu ihren Bewerbungen und Anstrengungen der Suche weder im Kündigungsschreiben noch im Rahmen des Rechtsstreits näher vorgetragen, so dass diesbezüglich kein Umstand ersichtlich ist, weshalb die Beklagte das Studium zunächst nicht auch ohne Praxisausbilder sinnvoll hätte beginnen können. Hinzukommt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Semesterstart noch mehr als drei Monate lagen. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht ersichtlich, dass in dieser Zwischenzeit die Bewerbung bei einem Ausbildungsbetrieb nicht noch Aussicht auf Erfolg hätte haben können. 24 Soweit die Beklagte im Kündigungsschreiben übrigens noch angeführt hat, dass sie während des Studiums Einblicke in verschiedene Bereiche des Gesundheitswesens gewinnen wolle, was ihr bei einem festen Kooperationspartner nicht möglich sei, vermag dies eine außerordentliche fristlose Kündigung ebenfalls nicht wirksam zu begründen. Die Beklagte, die den Studienvertrag erst rund zwei Monate vor der Kündigung unterzeichnet hatte, ließ sich auf die Studienbedingungen bewusst und willentlich ein und damit auch den Umstand, dass ein Teil der Ausbildung bei einem (festen) Unternehmen stattzufinden hat. 25 Der von der Beklagten außerdem angegebene Kündigungsgrund der Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse führt ebenfalls nicht zur außerordentlichen fristlosen Beendigung des Studienvertrags. Abgesehen davon, dass die Beklagte im Rechtsstreit hierzu auch keinen näheren Einzelheiten vorgetragen hat, fällt der Umstand der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich in ihre eigene Risikosphäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertrag erst zwei Monate zuvor geschlossen wurde und der Beklagten bei Vertragsschluss unstreitig alle mit dem Studium verbundenen Kosten und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin bekannt waren. Sie waren daher von ihr in die Entscheidung zum Abschluss des Studienvertrags für die Dauer des Studiums, also mehrere Jahre, sorgfältig einzubeziehen. 26 Die ordentliche Kündigungsfrist gemäß Ziffer 7.4 des Studienvertrags, nämlich jeweils sechs Wochen zum Semesterende, erstmals zum Ende des ersten Semesters, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB liegt nicht vor. Die formularmäßige Klausel stellt sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Unangemessen ist eine solche dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Bewertung heranzuziehen ist hierbei neben der Mindestdauer der vertraglichen Bindung die Höhe der Studiengebühren, die Prüfung der persönlichen Fähigkeiten des Studenten sowie die Planungssicherheit der Hochschule (vgl. im Einzelnen LG L1, Urteil vom 07.10.2010, Az. 37 O 153/10 – zitiert nach Juris). Die Fähigkeit und Eignung der Beklagten zur Aufnahme des Studiums „Health Care & Social Management“ ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Aufnahme des Studiums ist, wie ausgeführt, auch ohne erfolgreiche Suche eines Kooperationspartners möglich, so dass diese Bemühungen weiterlaufen können, während der/die Studierende gemäß Ziffer 7.6 zumindest für drei Monate bereits am theoretischen Unterricht teilnehmen, somit von dem Bildungsangebot der Klägerin profitieren kann und dadurch für die Zahlung der vereinbarten Gebühren auch eine entsprechende Gegenleistung erhält. Eine allgemeine ordentliche Kündigungsmöglichkeit erstmalig zum Ende des ersten Semesters erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht unangemessen lang. Weiter zu berücksichtigen ist das Interesse der Klägerin an einer sicheren wirtschaftlichen und personellen Organisation des Studienbetriebs (vgl. LG L1, aaO). 27 Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 288, 286 BGB. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da für die Zahlung eine 28 Zeit nach dem Kalender bestimmt war, hier zum 30.09.2014. 29 II. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 31 Streitwert: 4.590,00 Euro