Beschluss
31 F 352/11
AG BRUEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe darf bei wesentlicher Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich abgeändert werden.
• Ist der Bedarfsschutzzweck der Verfahrenskostenhilfe entfallen, kann statt Ratenfreiheit die sofortige Einmalzahlung angeordnet werden.
• Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. ist möglich, wenn seit Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre verstrichen sind.
Entscheidungsgründe
Abänderung der Verfahrenskostenhilfe bei erheblicher Vermögensverbesserung • Verfahrenskostenhilfe darf bei wesentlicher Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich abgeändert werden. • Ist der Bedarfsschutzzweck der Verfahrenskostenhilfe entfallen, kann statt Ratenfreiheit die sofortige Einmalzahlung angeordnet werden. • Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. ist möglich, wenn seit Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre verstrichen sind. Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht C Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten. Nach Bewilligung besserte sich ihre Vermögens- und Einkommenslage erheblich, sie verfügt über ein einzusetzendes Vermögen von mehr als 11.000 EUR. Zwischen den Parteien wurde durch Vergleich vereinbart, dass der Antragsgegner 25.000 EUR an die Antragstellerin zahlt. Die Antragstellerin behauptete, das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Darlehensverpflichtungen verwenden zu müssen, welche bereits bei der ursprünglichen VKH-Bewilligung berücksichtigt waren. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der einstigen Ratenfreiheit noch vorliegen oder ob die VKH-Bewilligung abzuändern ist. Ergebnis der Prüfung war, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit entfallen ist und eine Einmalzahlung anzuordnen ist. • Verfahrenskostenhilfe ist Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege; ihre Gewährung setzt Bedürftigkeit voraus. • Wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (einzusetzendes Vermögen über 11.000 EUR; Zahlung aus Vergleich 25.000 EUR) führt zum Wegfall der Bedürftigkeit. • Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann die VKH-Bewilligung abgeändert werden; eine Abänderung ist hier zulässig, weil seit Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. • § 115 Abs. 3 ZPO begründet die Verpflichtung zur sofortigen Einmalzahlung angesichts der Vermögenslage. • Die Einwendung der Antragstellerin, das Vermögen zur Tilgung von Darlehen verwenden zu müssen, war nicht ausreichend, um die Bedürftigkeit fortbestehen zu lassen. Der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 14.02.2012 wurde abgeändert: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten in einer einmaligen Zahlung von 4.608,39 EUR zu entrichten. Die einstige Ratenfreiheit entfällt, weil die Antragstellerin durch die Vergleichszahlung und ihr vorhandenes Vermögen nicht mehr bedürftig im sozialhilferechtlichen Sinne ist. Die Abänderung war nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. zulässig, da die Vierjahresfrist noch nicht verstrichen war, und nach § 115 Abs. 3 ZPO ist die sofortige Einmalzahlung anzuordnen. Damit trägt die Antragstellerin die restlichen Verfahrenskosten in voller Höhe.