Urteil
1 Ds 23 Js 6180/23
AG Buchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUCHE:2023:1206.1DS23JS6180.23.00
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Leitsätze
1. Wenn von einem vorgesetzten Soldat ein brennendes Feuerzeug über der Kleidung so lange in die Nähe des Unterleibes eines Untergebenen gehalten wird, bis dieser für einen kurzen Augenblick dort einen intensiven Schmerz fühlt, so stellt dies sowohl eine "körperliche Misshandlung" im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, als auch im Sinne von § 30 WStG dar.(Rn.22)
2. Da hierbei die Gefahr besteht, dass Kleidung in Brand gesetzt wird und/oder unter Hitzeentwicklung schmilzt, wird das brennende Feuerzeug hierbei als "gefährliches Werkzeug" im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendet.(Rn.24)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Misshandlung von Untergebenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je € 60.- verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 30 Abs. 1, Abs. 3 WStG, § 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn von einem vorgesetzten Soldat ein brennendes Feuerzeug über der Kleidung so lange in die Nähe des Unterleibes eines Untergebenen gehalten wird, bis dieser für einen kurzen Augenblick dort einen intensiven Schmerz fühlt, so stellt dies sowohl eine "körperliche Misshandlung" im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, als auch im Sinne von § 30 WStG dar.(Rn.22) 2. Da hierbei die Gefahr besteht, dass Kleidung in Brand gesetzt wird und/oder unter Hitzeentwicklung schmilzt, wird das brennende Feuerzeug hierbei als "gefährliches Werkzeug" im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendet.(Rn.24) Der Angeklagte wird wegen Misshandlung von Untergebenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je € 60.- verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 30 Abs. 1, Abs. 3 WStG, § 52 StGB I. … Der Angeklagte ist Unteroffizier und verrichtet seinen Dienst in Walldürn. II. In den Abendstunden des 29.06.2023 feierten zwei Hauptgefreite … auf dem Kasernengelände in Walldürn ihren Ausstand. Zu vorgerückter Stunde kam gegen 22.00 Uhr auch der Angeklagte hinzu. Er spielte mit den Gästen der Veranstaltung das Spiel „Bier-Pong“ (ein Trinkspiel). Im Verlauf des Spiels „befahl“ (war als Spaß gemeint) er den feiernden Mannschaftsdienstgraden, ihm ein Bier zu bringen. Der Angeklagte erhielt sein Bier, allerdings mit dem Hinweis, dass er dies nicht zu „befehlen“ habe und er sinngemäß nicht den „Unteroffizier heraushängen lassen“ solle. Nach weiteren mehr oder weniger unterschwelligen Hinweisen auf seinen höheren Dienstgrad ging der Hauptgefreite K. auf ihn zu und verlangte von ihm, dies zu unterlassen, zumal er selbst ja länger bei der Bundeswehr sei, als der Angeklagte und diesen sogar in der Ausbildungskompanie eingeführt habe. Hierbei legte K. den Arm um die Schulter des Angeklagten. Da K. eine noch nicht brennende Zigarette im Mund hatte, drehte sich der Angeklagte in dessen Richtung und zündete die Zigarette an. Anschließend entschloss er sich, K. mit einem Scherz zu ärgern. Er führte das noch immer brennende Feuerzeug in die Nähe von dessen Penis und beließ es dort. Sein Ziel war es, dass K. die Hitze an seinem durchaus empfindlichen Körperteil verspürt, einen sehr kurzen, aber intensiven Schmerz empfindet und hierdurch erschrickt. Diese Reaktion sollten die Feiernden zum Lachen bringen. Ihm war dabei durchaus bewusst, dass ein brennendes Feuerzeug auch Kleidung entflammen und dann auch zu gefährlichen Verletzungen führen kann. Er ging aber davon aus, dass er ausreichend Abstand zur Kleidung halten und sich diese daher auch nicht entzünden würde. Dass es zu einer Brandverletzung kommen könnte, erwartete er nicht. Er nahm dies daher auch nicht in Kauf. Dass es sich hierbei aber um eine erniedrigende und unangemessene Behandlung eines Untergebenen handelte, die dessen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinflusste, wusste er. Es war Teil des Scherzes. Tatsächlich trug der Hauptgefreite K. aber eine Kunstfaserhose aus 100% Polyester und darunter eine Unterhose aus einem Baumwollgemisch. Durch die Hitze schmolz die Kunstfaserhose. Die Unterhose geriet in Brand. Es entwickelte sich eine kleine Flamme und in beiden Hosen entstand ein Loch. Der Angeklagte bemerkte die Flamme und löschte sie umgehend mit der Hand. Der Geschädigte erlitt eine Brandwunde, die er allerdings erst einige Minuten später bemerkte. Zu diesem Zeitpunkt verspürte er dann aber starke Schmerzen. Danach wollte sich der Geschädigte auf den Angeklagten stürzen, um diesen körperlich anzugehen. Dies wurde aber durch Kameraden verhindert. Letztlich konnte die Situation durch das Eingreifen des OvWa aufgelöst werden. III. Der Angeklagte räumte das objektive Tatgeschehen ein. Er habe einen Scherz machen wollen. Dass sein Kamerad K. hierbei verletzt werden könnte, habe er dabei nicht vorausgesehen. Das tue ihm leid. Er habe sich auch bei K. entschuldigen wollen. Der sei aber am nächsten Tag nicht in der Kaserne gewesen und wegen des Endes seiner Dienstzeit auch entlassen worden. 1. Der Ablauf des objektiven Tatgeschehens wurde dem Gericht auch durch den Zeugen G. geschildert, der die Darstellung des Angeklagten insoweit bestätigte. Die Verletzungen, die K. erlitten hatte, ergaben sich aus dessen verlesener Aussage. 2.a. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens glaubte das Gericht dem Angeklagten, dass er nicht vorhergesehen hatte, dass die Hose von K. durch das „in die Nähe halten des Feuerzeugs“ in Brand gesetzt werden würde. Diese Hose bestand zu 100% aus Polyester. Darunter wurde eine Unterhose (wohl aus Baumwolle) getragen. Reine Polyesterfasern sind extrem hitzeempfindlich, beginnen zu schmelzen und tropfen heiß ab (Ortner, Hensler, „Beurteilung von Kunststoffbränden“, S. 14; veröffentlicht unter „www.lfu.bayern.de/luft/doc/kunststoffbraende.pdf“; Zusammenfassend auch „Schnell in Flammen, Brennbarkeit von Kindertextilien“, Stiftung Warentest 2/2009, veröffentlicht unter „www.brand-feuer.de/additional/Brennende_Kinderkleidung.pdf“). Bei Baumwollfasern hängt es davon ab, wie dick der Stoff ist. Schwere Stoffe sind schwer entflammbar, dünne - wie eine Unterhose - dagegen schnell. Hier lag eine ungünstige Kombination beider Materialien vor. Die Hose aus Polyester begann zu schmelzen, entwickelte hierbei eine große Hitze und entflammte die Unterhose. Demzufolge wiesen nach dem Brand beide Kleidungsstücke Brandlöcher im Bereich der Penisregion auf. Das Gericht stellte dies durch die Inaugenscheinnahme der Fotos der Kleidungsstücke (AS 117 - 123) fest. Sie wiesen Schmelz und Brandspuren auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die betreffenden Fotos verwiesen. Durch die hierbei entstandene Hitze kam es zu den vom Geschädigten in seiner verlesenen Vernehmung beschriebenen Brandverletzungen der Haut. Wie der Angeklagte und beide Zeugen übereinstimmend geschildert haben, hat der Angeklagte im Bereich des Penis von K. eine Flamme gesehen und diese umgehend mit der Hand gelöscht. Es war für das Gericht naheliegend, dass der Angeklagte diesen Geschehensablauf nicht vorhergesehen hatte. Er hätte ihn aber erkennen können, wenn er sich das Material der Hose näher angeschaut hätte. Im Übrigen ist es offensichtlich, dass eine offene Flamme in der Nähe eines Kleidungsstücks dazu führen kann, dass dieses in Brand gesetzt wird. b. Der Angeklagte hatte einen (schlechten) Scherz machen wollen. Hierzu war aber erforderlich gewesen, dass K. die Hitze in der Nähe seines Körpers spürt, eine kurzen intensiven Schmerz empfindet und hierauf auffällig reagiert. Hierdurch sollte erreicht werden, dass seine Handlung und die erwünschte heftige Reaktion von den anderen Kameraden wahrgenommen und als „lustig“ empfunden wird. Der Angeklagte hatte sich den Penis des Geschädigten als Ziel herausgesucht. Dieser ist nicht nur besonders empfindlich auf äußere Reize. Ein gezielter Angriff in dieser Körperregion wird allgemein auch als besonders erniedrigend empfunden. Dies war dem Angeklagten bekannt und das wollte er auch. IV. Der Angeklagte hat sich daher wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Untergebenen strafbar gemacht gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 30 Abs. 1 WStG, § 52 StGB. 1. Der Angeklagte hat das Tatbestandsmerkmal der „körperlichen Misshandlung“ in § 223 Abs.1 StGB vorsätzlich erfüllt: a. Die tatsächlich eingetretenen Brandverletzungen hatte der Angeklagte zwar nicht vorhergesehen gehabt. Jedoch hatte der Angeklagte das Feuerzeug so lange in die Nähe des Penis des Geschädigten halten wollen, bis dieser die Hitze spürt, einen Schmerz empfindet und irgendeine Reaktion zeigt, die die Umstehenden zum Lachen bringt. Dieser von ihm beabsichtigte Geschehensablauf beinhaltet eine „körperliche Misshandlung“ des Geschädigten. Eine körperliche Misshandlung ist ein „übles, unangemessenes Behandeln, das zumindest das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt“, wobei eine nicht unerhebliche körperliche Auswirkung gefordert wird (u.a. BGH Beschl. Vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15). Indem der Angeklagte sein Feuerzeug in die Nähe des Penis gehalten hat, damit der Geschädigte dort einen kurzen, intensiven Schmerz verspürt, hat er den Geschädigten übel und unangemessen behandelt, zumal ein Angriff in dieser Körperregion als besonders erniedrigend empfunden wird. b. Hierdurch sollte auch das körperliche Wohlbefinden des Geschädigten nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen des Vorsatzes ist dafür erforderlich, dass der Täter eine körperliche Auswirkung seines Handelns in seinen Vorsatz aufgenommen hat (BGH aaO). Das war hier der Fall, da die Hitze zu einem vorübergehenden, aber für einen kurzen Augenblick auch intensivem Schmerz bei seinem Opfer führen sollte. c. Der Angeklagte hat die Tat mit einem in der Nähe der Kleidung seines Opfers gehaltenen, brennenden Feuerzeug und damit einem „gefährlichen Werkzeug“ im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Damit sein Opfer an seinem Penis die Hitzeeinwirkung spürt, musste zwangsläufig auch die darüber getragene Kleidung erhitzt werden. Hierbei bestand die vom Angeklagten auch erkannte Gefahr, dass die Kleidung in Brand gerät und es hierdurch zu erheblichen Verletzungen des Geschädigten kommt. 2. Neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch § 30 Abs. 1 WStG erfüllt. a. Auch hier liegt eine tatbestandsmäßige „körperliche Misshandlung“ vor. Beide Tatbestandsmerkmale in § 223 StGB und § 30 WStG sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich, wobei bei § 30 WStG grundsätzlich auch die Erfordernisse des militärischen Dienstes eine Rolle spielen (BGH NStZ 2009, 289, 292). Hier spielte sich das Geschehen aber außer Dienst ab, so dass militärische Erfordernisse hier ausscheiden. b. Der Angeklagte war als Unteroffizier auch Vorgesetzter des Hauptgefreiten als Mannschaftsdienstgrad. Die Vorgesetzteneigenschaft ergibt sich hier aus § 4 Abs. 3 Vorgesetztenverordnung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 4, 72 Abs. 2 Soldatengesetz, da sich das Geschehen innerhalb der Kaserne, also einer umschlossenen militärischen Anlage abspielte. Dass beide Beteiligte hier außer Dienst waren, ist dann ohne Bedeutung. 3. Beide Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. V. Bei der Strafzumessung war zunächst zu klären, von welchem Strafrahmen das Gericht auszugehen hatte. Es war derjenige zu wählen, der die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Da beide Tatbestände jeweils einen minderschweren Fall vorsehen, war zu klären, ob ein solcher anzunehmen war. Das Gericht wertete zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft und geständig war. Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte lediglich einen kurzen Hitzeschmerz hatte hervorrufen wollen. Daher nahm das Gericht sowohl in § 224 Abs. 1 StGB, als auch in § 30 Abs. 3 WStG einen minderschweren Fall an. Damit hatte es vom Strafrahmen des minderschweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der einen Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Obwohl die tatsächlich eingetretenen Verletzungen nicht ganz unerheblich waren, konnte die Strafe aufgrund der aufgezeigten strafmildernden Gesichtspunkten im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden. Das Gericht erkannte unter Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je € 60.-, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich war, noch die Disziplin der Truppe die Verhängung eines Strafarrestes geboten hätte (§ 10 WStG).