Beschluss
50 F 879/12
AG Büdingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUEDI:2014:0807.50F879.12.0A
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf eine ergänzende Auskunft wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf eine ergänzende Auskunft wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 17. September 1976 die Ehe geschlossen. Seit dem 16. Juli 2006 leben sie voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegnervertreter am 19. November 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. März 2013 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zur Auskunft über sein Anfangsvermögen zum 17.09.1976, über sein Trennungsvermögen zum 16.07.2006 und über sein Endvermögen zum 31.10.2012 zu verpflichten. In der Folgezeit hat der Antragsteller die geforderten Auskünfte erteilt und mit Beschluss vom 5. September 2013 hat das Amtsgericht Büdingen den Antragsteller verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft bezüglich seiner Vermögensgegenstände zum 17. September 1976, 16. Juli 2006 und 31. Oktober 2012 an Eides statt zu versichern. Diese eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller am 22. Oktober 2013 abgegeben. Aus der Auskunft ergab sich, dass der Antragsteller zum Trennungszeitpunkt über eine Lebensversicherung mit einem Wert in Höhe von 11.606,70 Euro verfügte, die am 2. August 2006 ausbezahlt wurde. Zum Verbleib des Geldes erklärte der Antragsteller im Termin am 8. August 2013, dass er nur über eine Rente in Höhe von monatlich 692,00 Euro verfüge und daher das Geld für seine Lebenshaltungskosten verwandt habe, unter anderem zum Kauf von Heizöl. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu legen über die Verwendung der von der Allianz Lebensversicherung Nr. -- am 02.08.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.606,70 Euro und die Verwendung zu belegen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag auf eine ergänzende Auskunft ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat keine ausreichenden Tatsachen für einen ergänzenden Auskunftsantrag vorgetragen. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt sie insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Dem Wortlaut nach würde die Auskunftspflicht auch illoyale Vermögensverfügungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen, ohne dass der Auskunftsberechtigte weitere Tatsachen vortragen müsste. Auch nach der Begründung des Gesetzgebers soll der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile einschließen, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien ( vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18 ). Dennoch ist die Vorschrift einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vortragen muss, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 15.08.2012 – XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785 ff., Rdnr. 37 ff. ). Dies gilt nicht nur für Vermögensverfügungen vor der Trennung, sondern auch für solche nach der Trennung. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt, so dass der Ehegatte, dessen Trennungsvermögen höher ist als sein Endvermögen, darzulegen und zu beweisen hat, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB zurückzuführen ist. Eine konkrete Auskunftspflicht lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auch bei Vermögensverfügungen nach der Trennung wäre ein Auskunftsantrag, der sich bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB orientiert, zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre daher nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten. Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte ( vgl. BGH a.a.O., Rdnr 43 ). Dies wird auch anhand des vorliegenden Antrages deutlich. Der Antragsteller hat erklärt, dass er das Geld für seinen laufenden Lebensunterhalt verbraucht habe. Zum einen hätte der Antragsteller damit die begehrte Auskunft bereits erteilt und zum anderen wird dadurch deutlich, dass über einen Auskunftsantrag hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen nur dann in vollstreckbarer Weise eine Entscheidung getroffen werden kann, wenn konkrete Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgetragen werden. Ohne einen konkreten Vortrag ist nicht ersichtlich, welche Belege im Rahmen einer Vollstreckung vorgelegt bzw. welche Auskünfte erteilt werden müssten, um eine Vollstreckung zu vermeiden. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller könne doch einfach die Kontoauszüge der letzten Jahre vorlegen, ist nicht ersichtlich, von welchen Konten er die Auszüge vorlegen soll und welche Erkenntnisse sich daraus ergeben sollen. Selbst wenn der Antragsteller größere Abbuchungen vorgenommen haben sollte, könnten daraus keine zwingenden Rückschlüsse gezogen werden. Es würden weitere Auskünfte und Belege notwendig sein. Es wäre also überhaupt nicht absehbar, wann der Antragsteller seine Auskunfts- und Belegpflicht tatsächlich erfüllt hätte. Darüber hinaus würde die Vorlage aller Kontoauszüge der letzten Jahre ohne konkreten Anlass eine unzulässige Ausforschung darstellen, die mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar wäre. Konkrete Tatsachen für illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seine Auskünfte zunächst nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hatte, kann einen derartigen Verdacht nicht begründen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die der Antragsteller auch abgegeben hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Trennungsvermögen das Endvermögen des Antragstellers nicht um 11.606,70 Euro sondern nur um 5.385,21 Euro überstieg. Unter Berücksichtigung einer über 6-jährigen Trennungszeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist dies kein besonders hoher Betrag. Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war diese der Endentscheidung vorzubehalten.