Beschluss
53 F 471/14
AG Büdingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUEDI:2014:1009.53F471.14.0A
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Leitsätze
Satellitenanlagen, die mehrere Wohnungen mit Fernsehempfang versorgen, sind gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 1093 BGB. Soweit zwischen Eigentümer und Wohnrechtsinhaber keine anderweitigen Absprachen bestehen, hat der Eigentümer entsprechende Anlagen auf seine Kosten instand zu halten und soweit erforderlich zu erneuern.
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Fernsehanschluss der Antragstellerin an die in dem Anwesen ... in ... befindliche digitale Satellitenanlage wieder herzustellen und dauerhaft in Betrieb zu halten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Satellitenanlagen, die mehrere Wohnungen mit Fernsehempfang versorgen, sind gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 1093 BGB. Soweit zwischen Eigentümer und Wohnrechtsinhaber keine anderweitigen Absprachen bestehen, hat der Eigentümer entsprechende Anlagen auf seine Kosten instand zu halten und soweit erforderlich zu erneuern. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Fernsehanschluss der Antragstellerin an die in dem Anwesen ... in ... befindliche digitale Satellitenanlage wieder herzustellen und dauerhaft in Betrieb zu halten. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschluss ist sofort wirksam. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... rechtskräftig geschieden. Im Scheidungstermin vereinbarten die Beteiligten einen Scheidungsfolgenvergleich in dem der Antragsgegner der Antragstellerin ein Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Bezug auf konkret bezeichnete Räume im Erdgeschoss des Hauses ... in ... einräumte –wegen des Inhalts des Vergleichs wird Bezug genommen auf das in dem Verfahren 53 F 338/14 EVRI als Anlage zur Antragsschrift in Kopie eingereichte Protokoll vom ... (Bl. 10 ff. d.A. 53 F 338/14 EVRI). Im Rahmen eines weiteren Verfahrens vor dem Amtsgericht ... auf Abänderung des im Vergleich vom ... auch geregelten nachehelichen Unterhalts vereinbarten die Beteiligten auch eine Änderung hinsichtlich der von der Antragstellerin zu tragenden Nebenkosten –wegen des Inhalts des Vergleichs wird Bezug genommen auf das in dem Verfahren 53 F 338/14 EVRI als Anlage zur Antragsschrift in Kopie eingereichte Protokoll vom ... (Bl. 23 ff. d.A. 53 F 338/14 EVRI). Bei Abschluss des Vergleichs vom ... verfügte das Haus über eine Satellitenanlage für einen analogen Fernsehempfang. An dieser Anlage waren die von der Antragstellerin genutzte Wohnung sowie die vom Antragsgegner genutzte Wohnung angeschlossen. Im ... installierte der Antragsgegner eine weitere Satellitenanlage, mit der auch digitale Signale empfangen werden können. Der Fernsehanschluss der Antragstellerin war zumindest nach Ende ... bis ... an die neue Satellitenanlage angeschlossen. Seit der Abschaltung des analogen Fernsehempfangs ist ein Empfang über die alte Satellitenanlage nicht mehr möglich, da diese noch nicht entsprechend umgerüstet wurde. In einer Nebenkostenabrechnung für ... machte der Antragsgegner jährliche Kosten für eine Satellitenanlage in Höhe von 60,00 Euro geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom ... erklärte die Antragstellerin, dass sie derartige Kosten nicht zu zahlen habe. In der Folgezeit machte der Antragsgegner immer wieder Kosten für die Bereitstellung des Fernsehempfangs gegenüber der Antragstellerin geltend. Die Antragstellerin wies diese Forderungen immer wieder zurück. Anfang ... hat der Antragsgegner die Verbindung des Fernsehanschlusses in der Wohnung der Antragsgegnerin zur neuen Satellitenanlage unterbrochen und seitdem immer nur zeitweise wieder hergestellt. Die Antragstellerin beantragt. dem Antragsgegner aufzugeben, den Anschluss der Antragstellerin an die in dem Anwesen ..., ... befindliche digitale Satellitenanlage unverzüglich wieder herzustellen und dauerhaft in Betrieb zu halten. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin zu gestatten, auf ihre Kosten eine eigene Satellitenempfangsanlage an der Außenwand des Wohngebäudes anzubringen und zu betreiben. Der Antragsgegner beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die neue Satellitenanlage habe er nur für sich installiert, so dass es sich nicht um eine Gemeinschaftsanlage handeln könne. Da die Antragstellerin bislang mit dem Antragsgegner keine verbindliche Nutzungsvereinbarung getroffen habe, sei er auch nicht verpflichtet, der Antragstellerin über seine Satellitenanlage einen Fernsehempfang zu ermöglichen. Ein derartiger Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 1093 BGB. Er sei auch nicht bereit, die alte Anlage auf dem Dach auf seine Kosten umzurüsten. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts ... mit dem AZ: 53 F 338/14 EVRI zu Informationszwecken beigezogen. Da die Antragstellerin sich der Erledigungserklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom ... nicht angeschlossen hat, war über die im Termin am ... gestellten Anträge zu entscheiden. Der Antrag ist begründet. Da das Wohnrecht im Zusammenhang mit der Scheidung der Beteiligten begründet wurde, handelt es bei dem streitgegenständlichen Anspruch, der seine Grundlage im Wohnrecht hat, um einen Anspruch zwischen ehemals verheirateten Personen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe und damit um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nach § 1093 Abs. 3 BGB verlangen, dass der Antragsgegner ihr einen digitalen Fernsehempfang über die neue Satellitenanlage kostenlos zur Verfügung stellt und diesen Empfang dauerhaft in Betrieb hält. Nach § 1093 Abs. 3 BGB ist ein Wohnrechtsinhaber, dessen Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt ist, berechtigt die zum Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( Urteil vom 21.10.2011, AZ: V ZR 57/11 mit weiteren Nachweisen, NJW 2012, 522 ff., Rdnr. 9 ff. ) ergibt sich aus § 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 1041 Satz 2 BGB zwingend, dass ein Wohnungsberechtigter nicht für die außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen aufkommen muss und der Eigentümer auf einen Wohnrechtsinhaber -soweit keine andere Vereinbarung besteht- nur die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen umlegen kann. Aufgrund des Vergleichs vom ... könnte der Antragsgegner aber auch etwaige Betriebskosten der Satellitenanlage nicht auf die Antragstellerin umlegen, sondern hätte auch diese alleine zu tragen. Da die Beteiligten in dem Vergleich vom ... detailliert geregelt haben, welche Nebenkosten die Antragstellerin zu zahlen hat, ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle anderen Nebenkosten also auch etwaige Betriebs- und Unterhaltskosten der Satellitenanlage der Antragsgegner alleine zu tragen hat. Bei der neuen Satellitenanlage handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 1093 Abs. 3 BGB. Welche Anlagen zum Gemeinschaftsgebrauch bestimmt sind, richtet sich bei Fehlen besonderer Vereinbarungen nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten sowie den Umständen des Einzelfalls, etwa der Ausstattung des Hauses und seiner Lage in der näheren und weiteren Umgebung. Dazu gehören z.B. Zentralheizungsanlagen, zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, Treppenhaus und dessen Beleuchtung, Trockenboden, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Wasserleitungen oder Abwasserrohre ( Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1093 BGB, Rdnr. 13 ), also alle Sachen oder Einrichtungen, die zum ordnungsmäßigen Gebrauch der dem Wohnrecht unterliegenden Räume unerlässlich sind. Anlagen zum Fernsehempfang sind in der heutigen Zeit Teil der Grundversorgung und daher zum ordnungsgemäßen Gebrauch der dem Wohnrecht der Antragstellerin unterliegenden Räume unerlässlich. Bei der neuen Anlage handelt es sich auch um eine gemeinschaftliche Anlage. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner die neue Satellitenanlage erst in ... installiert hat und er damit nur seine Wohnung mit einem Fernsehsignal habe versorgen wollen. Die alte Satellitenanlage diente unstreitig dazu, beide Wohnungen mit einem Fernsehsignal zu versorgen. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung oblag es daher dem Antragsgegner, die alte Satellitenanlage in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Er hätte daher diese Anlage nach dem Abschalten des analogen Fernsehempfangs für einen digitalen Fernsehempfang umrüsten müssen. Dass er an Stelle einer Umrüstung eine neue Satellitenanlage installierte, die für einen digitalen Fernsehempfang ausgestattet war, lässt nur den Schluss zu, dass die neue Anlage die alte ersetzen sollte. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach er mit der neuen Satellitenanlage seine Wohnung mit einem Fernsehempfang versorgen wollte und wonach er nicht bereit ist, die alte Satellitenanlage umzurüsten. Die neue Satellitenanlage sollte also zumindest für seine Wohnung die alte Anlage ersetzen. Da es sich jedoch um eine gemeinschaftliche Anlage handelte und der Antragsgegner verpflichtet ist, gemeinschaftliche Anlagen in einem nutzungsfähigen Zustand zu erhalten, ist auch die neue Anlage als gemeinschaftliche Anlage anzusehen. Das Mitbenutzungsrecht nach § 1093 Abs. 3 BGB erfasst nämlich auch solche Anlagen, durch die frühere Einrichtungen ersetzt oder weiterentwickelt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1969 – V ZR 37/66–, BGHZ 52, 234-239 ). Die Aufgabe einer gemeinsamen Einrichtung hätten die Antragstellerin und der Antragsgegner auch nur gemeinsam vereinbaren können. In Ermangelung einer derartigen Vereinbarung durfte der Antragsgegner nicht alleine entscheiden, dass die Wohnungen künftig über getrennte Fernsehempfangseinrichtungen verfügen sollen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ZPO. Da es sich bei dem Fernsehempfang in der heutigen Zeit um ein Grundbedürfnis handelt und dem Antragsgegner keinerlei Nachteile dadurch entstehen, wenn der Fernseher in den Räumen der Antragstellerin an die neue Satellitenanlage angeschlossen wird und bleibt, war die sofortige Wirksamkeit anzuordnen (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war nach § 61 Abs. 3 FamFG die Beschwerde zuzulassen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdewert 600,00 Euro nicht übersteigt.