Urteil
60 OWi 901 Js 12219/23
AG Büdingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUEDI:2023:0612.60OWI901JS12219.2.00
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Leitsätze
Der Tatbestand des § 69a Abs. 2 StVZO Nr. 14 (Nichtvorführung eines Kraftfahrzeuges zur vorgeschriebenen Hauptuntersuchung) setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug auch im Straßenverkehr geführt oder in Betrieb genommen wurde.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterlassens des Vorführens eines Fahrzeugs zur fälligen Hauptuntersuchung zu einer Geldbuße i.H.v. 60 € verurteilt.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 186.2.3 BKat
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tatbestand des § 69a Abs. 2 StVZO Nr. 14 (Nichtvorführung eines Kraftfahrzeuges zur vorgeschriebenen Hauptuntersuchung) setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug auch im Straßenverkehr geführt oder in Betrieb genommen wurde. Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterlassens des Vorführens eines Fahrzeugs zur fälligen Hauptuntersuchung zu einer Geldbuße i.H.v. 60 € verurteilt. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 186.2.3 BKat I. Die … Jahre alte Betroffene ist … Staatsangehörige und mit dem Zeugen … verlobt. Sie ist … . II. Die Betroffene ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug (für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist,) hätte im Monat September 2018 zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt werden müssen, wie sich unter anderem aus der Plakette auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs ergibt. Wenngleich es der Betroffenen möglich gewesen wäre, hat sie das Fahrzeug weder bis zum 01.10.2022 noch danach zur Hauptuntersuchung vorgeführt. Am 01.10.2022 war das Fahrzeug in der … in … geparkt. Im März 2023 war das Fahrzeug gegen 20:53 Uhr in … auf einer öffentlichen Straße geparkt. III. Mit schriftlichen Einspruch vom 18.01.2023 (Bl. 20, 21 d. A.) hat sich die Betroffene dahin eingelassen, dass das Fahrzeug durch die Firma … in … 3,5 Jahre rechtswidriger Weise vorenthalten / unterschlagen gewesen sei und erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mittels Amtshilfe bei der Firma zurückgeholt habe werden können. Die Hauptuntersuchung habe wegen der Unterschlagung nicht durchgeführt werden können. Die Verschleppung sei durch das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main herbeigeführt worden und nicht, weil sie die wiederkehrende Hauptuntersuchung nicht habe durchführen lassen. Die Situation hätten die Firma … sowie die Justizbehörde Frankfurt am Main gemeinschaftlich zu verantworten. Weiterhin habe das Fahrzeug auf Privatgrund geparkt. Es habe keine Inbetriebnahme nach StVO vorgelegen. Der Zeuge …, gegen den mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden anhängig sein, habe Privatgrund betreten um den Fotobeweis anzufertigen. Das Beweisfoto sei als Beweismittel unzulässig. Mit weiterer schriftlichen Einlassung vom 09.06.2023 (Bl. 27 d. A.) hat die Betroffene vorgetragen, dass gegen den Zeugen … ein Strafermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch und Amtspflichtverletzung in mehreren Fällen anhängig sei. Des Weiteren werde ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der gefertigten Fotos beantragt, da der Zeuge … unerlaubt Privatgrundstück betreten habe. Der Tatvorwurf werde insgesamt bestritten, da eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht vorgelegen habe. Das auf Privatgrund parkende Fahrzeug sei nicht den gesetzlichen Bestimmungen einer gültigen Hauptuntersuchung unterlegen. Dies sei gängige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes. Der Zeuge … habe sich angemaßt, widerrechtlich und ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers das Privatgrundstück zu betreten, um Fotos des Fahrzeugs zu machen. Des Weiteren sei zu klären, inwiefern ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt … außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, nämlich in …, und um 22:53 Uhr tätig sein könne. Auch hier sei ein weiteres Strafermittlungsverfahren gegen den Zeugen … anhängig. Der Zeuge … überschreite massiv seine Kompetenzen. Er stelle ihr und ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen …, nach und fertige willkürlich Anzeigen. Das Fahrzeug sei durch die Firma … 3,5 Jahre unterschlagen gewesen, solange habe der Zivilprozess auf Herausgabe beim OLG Frankfurt (Az. 16 U 66/20) gedauert. Letztendlich habe der Wagen mittels rechtskräftigen Urteil herausgeholt werden müssen. Dazu kämen eine Vielzahl von Schäden durch die Firma …, die zunächst beseitigt werden haben müssen. Der zivilrechtliche Schaden betrage bis jetzt ca. 20.000 €. Auf die Erklärung, warum der Wagen noch keine gültige Hauptuntersuchung besitze, habe der Zeuge … am Telefon großkotzig und pampig reagiert. In der Hauptverhandlung hat sich die Betroffene auf ihre schriftlichen Einlassungen (s.o.) bezogen. Zwar sei der TÜV abgelaufen gewesen sei, wie auf den Lichtbildern ersichtlich. Dies habe aber an den gerichtlichen Verfahren gelegen. Das Fahrzeug habe nicht auf der Straße, sondern auf dem Grundstück eines Nachbarn gestanden. Bei dem Standort des Fahrzeugs gemäß dem Lichtbild Bl. 5 d. A. handele sich um einen Teil, der nicht zur Straße gehöre. Die Betroffene bezog sich auf ältere Lichtbilder, die sie vorzeigte und welche zeigen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Lichtbilder ein Teil der … abgesperrt gewesen ist. Es sei Privatgrundstück. Auf diesem Privatgrundstück habe sich ihr Fahrzeug befunden. Zur Hauptuntersuchung habe sie es nicht vorführen können, da es aufgrund des Rechtsstreites die ganze Zeit nicht an sie herausgegeben worden sei. Es läge ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Lichtbilder in der Akte vor, da das Fahrzeug auf Privatgrundstück gestanden habe. Der Tatbestand sei auch deshalb nicht erfüllt, da das Fahrzeug nie im Straßenverkehr geführt worden sei. Auf Nachfrage, weshalb sie das angebliche Urteil des Oberlandesgerichts nicht vorlegt, aus dem sich der Sachverhalt gibt, hat die Betroffene geäußert, dass es zu groß sei, sie habe es nicht herunterladen können. Die Akte befinde sich noch wegen Schadenersatzforderungen beim Rechtsanwalt. Der Zeuge …, der der Verlobte der Betroffenen ist, hat sich bereits am 01.11.2022 telefonisch aufgrund der Anhörung seiner Ehefrau beim Regierungspräsidium gemeldet, was zu einem Vermerk der Sachbearbeiterin des RP Kassel (Bl. 12 d. A.) mit folgenden Inhalt führte: „Anruf des Herrn … (Tel. …), Ehemann der Halterin Herr … teilt mit, dass es nicht möglich war, das Fahrzeug fristgerecht zur HU fortzuführen und bittet um Einstellung des Verfahrens. Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug war im Januar 18 in eine Werkstatt gegeben worden zu einer Reparatur, diese wurde nicht erfolgreich durchgeführt und auch Nachbesserungen erfolgten nicht. Es gab dann ein Strafverfahren wegen Unterschlagung, indem es im Dezember letzten Jahres zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt kam mit der Anordnung der Herausgabe des Fahrzeuges. Trotzdem wurde das Fahrzeug nicht herausgegeben und die Eheleute … mussten mit Behördenhilfe vor Ort bei dem Unterschlagenen das Fahrzeug abholen. Seit knapp 3 Monaten ist das Fahrzeug wieder bei Ihnen. Am Fahrzeug sind diverse Schäden entstanden, es läuft gerade ein Beweissicherungsverfahren (wegen Schadenersatzforderungen) und vom Gericht wurde lediglich gestattet, die Batterie und den Anlasser erneuern zu lassen, damit das Fahrzeug fahrbereit ist. Weitere Reparaturen dürfen erst durchgeführt werden, wenn der gerichtliche Gutachter das Fahrzeug begutachtet hat, ein Termin steht noch nicht fest. In der Nachbarschaft ist eine Werkstatt, in der einmal in der Woche HU-Untersuchungen durchgeführt werden. Herr … hat mit dem Inhaber vereinbart, dass sobald das Fahrzeug begutachtet ist, von der Werkstatt umgehend notwendige Reparaturen vorgenommen werden und die HU durchgeführt wird. Es werden Nachweise für die obige Sachverhaltsschilderung online oder per Mail übersandt.“ In der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge …, dass das Fahrzeug unterschlagen gewesen sei. Es habe eine Herausgabeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben. Die Akte sei noch beim Rechtsanwalt wegen Schadenersatzforderungen. Das Fahrzeug habe am Tattag auf Privatgrundstück gestanden. Er bezog sich auf die von der Betroffenen vorgelegten Lichtbilder. Ein Teil der … in … sei privat. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen worden. Der Zeuge … stelle ihm nach. Der Zeuge … hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er die Anzeige erstattet und auch die Lichtbilder Bl. 5-6 der Akte am Tattag gefertigt habe. Das Fahrzeug habe auf einer öffentlichen Straße, der … in … gestanden. Auch der Teil der Straße, auf dem sich das Fahrzeug der Betroffenen befunden habe, gehöre zur öffentlichen Straße. Termin zur Hauptuntersuchung sei September 2018 gewesen. Er sei Leiter der örtlichen Ordnungsbehörde. Mit Herrn … habe er leider häufiger dienstlich zu tun. Er habe Kenntnis davon, dass der Zeuge … ihn auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Das Fahrzeug sei ihm auch einmal in … aufgefallen, es sei ca. im März 2023 spät abends gewesen. Es sei dort auf einer öffentlichen Straße geparkt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Auftrag vorgelegen, das Fahrzeug zu entstempeln, was in der Folgezeit auch geschehen ist. Er sei privat in … gewesen und habe seine Feststellung bezüglich des Fahrzeuges an seine Kollegen weitergeleitet. Das Gericht hat keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen … . Ein Belastungseifer ist entgegen der Auffassung der Betroffenen oder des Zeugen … nicht zu erkennen. Als Leiter der Ordnungsbehörde gehört es zu seinen Aufgaben, Verstöße anzuzeigen oder weiterzuleiten. Dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt den Termin zur Vorführung ihres Kraftfahrzeugs zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten hatte, ergibt sich bereits aus deren Einlassung und wird auch durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 5 und 6 der Akte bestätigt. Darauf ist das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … zu erkennen. Ebenfalls zu erkennen ist hierauf, dass der Termin zur Hauptuntersuchung auf der Plakette mit 09/2018 kenntlich gemacht ist und dass das Foto am 01.10.2022 erzeugt wurde. Darüber hinaus hat der Zeuge … ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er das Fahrzeug dort am Tattag mit dieser Plakette gesehen und durch diese Fotos (Bl. 5, 6 d. A.) dokumentiert hat. Auch der Zeuge … hat bekundet, dass der Termin zur Vorführung des Kraftfahrzeugs der Betroffenen zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten wurde, wobei die Betroffene hieran schuldlos sei. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug auch trotz Überschreitung des Termins zur Vorführung zur Hauptuntersuchung im Straßenverkehr benutzt worden ist. Zum einen war es am Tattag auf der öffentlichen Straße geparkt. Wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen … und aus den Lichtbildern hervorgeht, befand sich das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße, nämlich der … in … . Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, dass der auf dem Lichtbild befindliche Bereich bis zur Mauer zur öffentlichen Straße zählt. Dies ist auch plausibel, denn die Pflasterung geht durchgehend über die gesamte Breite bis zur Mauer und auch befindet sich unmittelbar neben dem geparkten Fahrzeug der Betroffenen ein Schachtdeckel. Auf diese Lichtbilder Bl. 5 und 6 der Akte wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen, und sie werden zum Gegenstand des Urteils gemacht. Dass ein Teil dieser Straße einmal irgendwann in der Vergangenheit, wie die Betroffene mithilfe von Lichtbildern erläutert hat, abgesperrt gewesen war, kann verschiedene Gründe haben und lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um einen Teil handelt, der im Privatbesitz ist und nicht zur Straße gehört. So sperren Anwohner gelegentlich vorübergehend Straßenteile ab, wenn sie eine Anlieferung erwarten. Auch kommt es vor, dass Anwohner Teile einer Straße unerlaubt mit Blumenkübeln oder Ähnliches für eigene Zwecke nutzen. Der Aussage des Zeugen … und der Einlassung der Betroffenen wird insoweit nicht gefolgt. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Lichtbilder Bl. 5 und 6 der Akte besteht nicht. Das Fahrzeug stand auf einer öffentliche Straße, nämlich der .... Der Zeuge ... durfte es fotografieren, um den Verstoß gegen die StVZO zu dokumentieren. Er befand sich dabei nicht auf Privatgrund. Aber selbst wenn - was das Gericht allerdings nicht macht - man der Einlassung der Betroffenen folgen würde, wonach ein Teil der Straße Privatgrundstück sei und ihr Fahrzeug darauf gestanden habe, würde sich daraus kein Beweisverwertungsverbot ergeben. Denn zum einen musste der Zeuge ... diesen Teil der Straße, der sich im Wesentlichen auf den Standplatz des Fahrzeugs der Betroffenen bezog, zum fertigen der Lichtbilder nicht betreten. Darüber hinaus handelt es sich nach dem Vortrag der Betroffenen und des Zeugen ... nicht um deren Grundstück, sondern es soll einem anderen Anwohner gehören. Im Übrigen ging der Zeuge ... davon aus, dass das von ihm fotografierte Fahrzeug sich auf einer öffentlichen Straße befand. Schließich käme es auch auf ein Beweisverwertungsverbot nicht an, da die Betroffene die Tatsachen (Nichtvorführung ihres Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung über den 01.10.2022 hinaus trotz Termins 09/2018) eingeräumt hat. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Betroffenen Anfang des Jahres 2023 (wahrscheinlich im März) nachts in … um 22:53 Uhr geparkt gewesen ist, wie bereits die Aussage des Zeugen ... zeigt. Dieser bekundete, dass der Zeuge ... Amtsmissbrauch betreibe und massiv Kompetenzen überschreite. Das Fahrzeug sei am besagten Abend im Jahr 2023 gegen 22:53 Uhr tatsächlich in … abgestellt gewesen. Allerdings habe es ja in eine Spezialwerkstatt gebracht werden müssen. Auch der Zeuge ... hat bekundet, dass er die Feststellung, dass das Fahrzeug der Betroffenen im Jahr 2023, wahrscheinliche März, nachts in ... auf einer Straße geparkt gewesen sei, lediglich seinen Kollegen weitergeleitet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Auftrag zur Entstempelung vorgelegen. In der Folge sei es auch zur Entstempelung des Fahrzeuges gekommen. Soweit der Zeuge ... bekundet hat, dass das Fahrzeug in ... abgestellt gewesen sei, weil es in eine Spezialwerkstatt gebracht werden haben müssen, wird dessen Einlassung nicht gefolgt. Bereits die Tatsache, dass das Fahrzeug um diese Uhrzeit auf einer öffentlichen Straße geparkt gewesen ist, spricht dagegen, dass es sich bei einer Spezialwerkstatt zur Reparatur befand. Auch wurde kein Name der Werkstatt benannt. Darüber hinaus ist der Zeuge ... der Verlobte der Betroffenen und er ist ersichtlich äußerst bemüht, die Betroffene bei der Vermeidung eines Bußgeldes zu unterstützen und er beschönigt deshalb offensichtlich Tatsachen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass er zweimal in dieser Sache mit dem Regierungspräsidium telefoniert und sich dabei das erste mal ausdrücklich als deren Ehemann mit dem Namen „...“ ausgegeben hat, wenngleich er (lediglich) deren Verlobter ist, wie dieser übereinstimmend mit der Betroffenen in der Hauptverhandlung bekundet hat. Darüber hinaus hat er in diesem Vermerk gegenüber dem Regierungspräsidium behauptet, dass es ein Strafverfahren mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main gegeben habe. Im Folgenden wurde hingegen von der Betroffenen unter anderem im Schriftsatz vom 09.06.2093, Bl. 27 der Akte, vorgetragen, dass es einen Zivilprozess beim Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main mit dem Az. 16 U 66/20 gegeben habe. Mit Schreiben vom 12.12.2022 (Bl. 14 d. A.) ist die Betroffene vom Regierungspräsidium darauf hingewiesen worden, dass sich deren Ehemann am 01.11.2022 gemeldet habe und Nachweise habe übersenden wollen. An die Erledigung binnen 10 Tagen werde erinnert. Mit weiterem Schreiben des Regierungpräsidiums vom 28.12.2022 Bl. 15 d. A.) wurde die Betroffene erneut erinnert. Schließlich vermerkte die Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums …, Frau … am 03.01.2023 (Bl. 16 d. A.), dass der Ehemann der Betroffenen mitgeteilt habe, dass das Fax dauerbesetzt sei und die Datenmenge zu groß für die E-Mail. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er es dann bewusst übersenden solle oder mit mehreren E-Mails. Dennoch hat die Betroffene weder das angeblich für sie günstige Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch sonstige entlastende Unterlagen bis zur Hauptverhandlung vorgelegt. So hat die Betroffene keine Dokumente bzgl. des angeblichen Beweissicherungsverfahrens, dass sie daran gehindert haben soll, das Fahrzeug zu reparieren, vorgelegt und auch kein Aktenzeichen angegeben. Sie hat auch nicht den Stand dieses angeblichen Verfahrens erläutert. Da der Zeuge ... bereits im Telefonat mit dem Regierungspräsidium vom 01.11.2022 auf ein solches Verfahren hinwies, hätte die Betroffene problemlos erklären können, bei welchem Gericht das Verfahren anhängig ist, wie der Verfahrensstand ist und dies durch Vorlage von Dokumenten belegen können. Dass sie dies nicht tut, lässt nur den Schluss zu, dass es ein solches Verfahren überhaupt nicht gibt. Darüber hinaus hat die Betroffene nicht erläutert, wie dies wiederum damit zusammenpassen soll, dass Anfang des Jahres 2023 das Fahrzeug in ... bei einer Spezialwerkstatt abgestellt worden sein soll. Unabhängig davon, dass die Betroffene keinerlei aussagekräftigen Dokumente der angeblichen Rechtsstreite bezüglich des Fahrzeugs vorgelegt hat, hat sie auch nicht einen genauen zeitlichen Ablauf der angeblichen Verfahren dargelegt, die einer Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung entgegengestanden haben könnten. Weder die Betroffene noch der Zeuge ... haben genau dargelegt, mit welchem Datum, welches konkrete Urteil oder welche Entscheidung ergangen ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen um festzustellen, dass dies der Annahme einer Ordnungswidrigkeit entgegensteht. Denn selbst wenn das Fahrzeug bei einer Werkstatt gewesen sein sollte und es Gerichtsverfahren diesbezüglich gegeben hätte, würden diese die Betroffene nur dann entlasten, wenn sie hierdurch tatsächlich kausal daran gehindert gewesen war, das Kraftfahrzeug über einen Zeitraum von 8 Monaten zur Hauptuntersuchung vorzuführen. Aus der von der Betroffenen vorgelegten Anlage II zum Protokoll ergibt sich zwar, dass ein Rechtsanwalt eine gegnerische Partei angeschrieben hat und unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.12.2021 u.a. um Mitteilung gebeten hat, wann seine Mandantin das Fahrzeug abholen könne. Weiterhin wurde eine Frist zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages bis zum 21.12.2021 gesetzt. Allerdings handelt es sich lediglich um einen Teil einer Nachricht. Es ist nicht ersichtlich, um welches Fahrzeug es sich handelt und wer überhaupt die Mandantin des Rechtsanwaltes ist. Auch wird in diesem Schreiben kein gerichtliches Aktenzeichen genannt. Schließlich hat die Betroffene auch nicht den Widerspruch aufgeklärt, weshalb im Vermerk des Regierungspräsidiums über das Telefonat mit dem Zeugen ... wiedergegeben wird, dass es ein Strafverfahren beim Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main mit einer Herausgabeanordnung gegeben habe während im Folgenden ein Zivilverfahren vor dem Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main behauptet worden ist. Auch das weitere von der Betroffenen vorgelegte Dokument (Anlage I zum Protokoll vom 12.06.2023) ist ohne Aussagekraft. Es handelt sich um ein Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.04.2021 in dem Verfahren 16 U 66/20 in dem lediglich in dem Rechtsstreit „... gegen … “ eine Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersendet wurde. Die Betroffene hat weder diese Anlage vorgelegt, noch mitgeteilt welchen Inhalt diese hatte. Dass die Betroffene über 8 Monate gehindert gewesen wäre, ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten nicht. Selbst wenn man unterstellen würde, dass am 03.12.2021 ein entsprechendes Urteil bezüglich des Kraftfahrzeuges der Betroffenen mit dem Kennzeichen … ergangen sein sollte und sich das Fahrzeug über längeren Zeitraum bei einer Firma befunden haben sollte, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Tat der Betroffenen nicht vorwerfbar wäre. Denn bis zum Tattag sind weitere 10 Monate vergangen. Darüber hinaus hat die Betroffene das Fahrzeug auch nach dem Tattag nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt, sondern ließ es zu, dass das Fahrzeug im Jahr 2023, etwa im März, als es behördlicherseits entstempelt werden sollte, im Straßenverkehr benutzt wurde. Da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Betroffene die angeblich für sie günstige Entscheidung(en) hier trotz wiederholter Aufforderung durch das Regierungspräsidium bis zur Hauptverhandlung nicht vorgelegt hat und aufgrund der Beweisaufnahme bleibt nur der Schluss, dass es eine solche Entscheidung, die sie maßgeblich vom Vorwurf, das Fahrzeug seit dem Termin im September 2018 schuldhaft nicht vorgeführt zu haben, entlasten könnte, nicht gibt. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um Schutzbehauptungen der Betroffenen der handelt. Deshalb war auch die von der Betroffenen genannte angebliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 16 U 66/20) nicht herbeizuziehen. Die Berufung auf angebliche Gerichtsentscheidungen hatte offensichtlich lediglich den Zweck, eine belastende gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren (z.B. durch Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG) zu vermeiden, bzw. zumindest zu verzögern. IV. Danach ist die Betroffene gemäß § 29 Abs. 1, § 69a StVZO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 186.2.3 BKat des fahrlässigen Unterlassens des Vorführens eines Fahrzeuges, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung, wobei der Termin um mehr als 8 Monate überschritten wurde, schuldig. Voraussetzung für den Tatbestand ist nicht, dass das Fahrzeug auch im Straßenverkehr geführt oder in Betrieb genommen wurde. Denn § 69a Abs. 2 StVZO setzt bei verschiedenen Tatbeständen voraus, dass das Fahrzeug in Betrieb genommen oder verwendet wurde, wie sich in Nr. 1, Nr. 1b und Nr. 7 zeigt. Der hier einschlägige § 69a Abs. 2 StVZO Nr. 14 regelt hingegen, dass eine (bloße) Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit reicht nach den Gesetzeswortlaut die bloße Nichtvorführung zur Hauptuntersuchung aus. Aber selbst wenn man eine einschränkende Auslegung der Norm vornehmen wollte, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Fahrzeug war am Tattag auf einer öffentlichen Straße geparkt und wurde auch danach im Straßenverkehr bewegt, da es Anfang des Jahres 2023 in ... auf einer öffentlichen Straße geparkt war. Die Betroffene hat als Halterin des Fahrzeuges auch rechtlich dafür einzustehen, dass das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorgeführt wird. Und das Unterlassen entspricht der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun (vgl. § 8 OwiG). Gerade durch ein solches Unterlassen kann es dazu kommen, dass ein Fahrzeug, sei es auch durch andere Personen, weiterhin im Straßenverkehr geführt wird, obwohl es nicht zur erforderlichen Hauptuntersuchung vorgeführt wurde und möglicherweise in einem nicht verkehrssicheren Zustand ist. Die Betroffene handelte auch zumindest fahrlässig. Sie hätte das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorführen können. Als ehemalige … und Inhaberin einer Fahrerlaubnis wäre sie auch hierzu subjektiv in der Lage gewesen. Der Bußgeldkatalog sieht für diese (fahrlässige) Tat regelmäßig eine Geldbuße i.H.v. 60 € vor. Es lagen keine Gründe vor, hiervon abzuweichen. Insbesondere spielen die Einkommensverhältnisse der Betroffenen bei einer Geldbuße in dieser geringen Höhe keine Rolle. V. Da die Betroffene verurteilt worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG)