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Urteil

60 OWi 901 Js 13358/24 (24/24)

AG Büdingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2024:0527.60OWI901JS13358.2.00
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Leitsätze
Eine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter sowie als Nebenerwerbslandwirt rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 310 € verurteilt. Gegen den Betroffenen wird ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt, dass nicht mit Rechtskraft der Entscheidung, sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog; § 4 Abs. 1 BKatV
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter sowie als Nebenerwerbslandwirt rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 310 € verurteilt. Gegen den Betroffenen wird ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt, dass nicht mit Rechtskraft der Entscheidung, sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog; § 4 Abs. 1 BKatV I. Der … Jahre alte Betroffene ist … Staatsangehöriger und … . Er ist … und … . Das Fahreignungsregister enthält über den Betroffenen eine verwertbare Eintragung. Mit Bescheid des Landkreises … vom 23.02.2022 (Az. …), bestandskräftig seit 11.03.2022, wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften als Führer eines Pkw mit Anhänger um 24 km/h zu einer Geldbuße i.H.v. 180 € verurteilt (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 11.1.5 Bußgeldkatalog). Die Tat fand am 17.12.2021 um 23:26 Uhr statt. Der Tatort war in …, B… – Abschnitt … . II. Am 17.11.2023 zwischen 10.08 Uhr und 14:01 Uhr wurden durch die Zeugin …, die Ordnungspolizeibeamtin bei der Stadt … ist, Geschwindigkeitsmessungen in … in der …straße (B…) in Höhe der Hausnummer … (Firma …) in beide Fahrtrichtungen vorgenommen. Gegen 12:37 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW mit dem Kennzeichen … diese Straße in südlicher Richtung in Richtung … . Die Messstelle befindet sich innerorts etwas über 100 m entfernt von der Ortsausgangstafel Zeichen 311 StVO. In Höhe der Messstelle ist in Fahrtrichtung des Betroffenen auf der rechten Seite eine Firmeneinfahrt. Auch befindet sich in Fahrtrichtung des Betroffenen in unmittelbarer Nähe zur Messstelle ebenfalls auf der rechten Seite ein Abzweig, der zu Wohnhäusern führt. Links der Straße (in Fahrtrichtung des Betroffenen) befindet sich hingegen im Bereich der Messstelle keine Bebauung. Zur Messung setzte die Zeugin … das digitale Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 8.0 ein. Die Zeugin wurde für dieses Messverfahren durch Herrn … vom 21.04 bis 23.04.2021 geschult. Schulungsinhalte waren unter anderem Funktionsprinzip, Messgeometrie und Messwertbildung, Geräteaufbau, Handhabung der gerätespezifischen Hard- und Software, eichrechtliche Vorgaben. Herr … ist autorisierter Ausbildungsbefugter des Herstellers (Firma ESO Elektronik in 88069 Tettnang) und insbesondere befugt, Aus- und Fortbildungen für dieses Messgerät für hessische Kommunen durchzuführen. Die Zeugin … stellte vor der Messung fest, dass die gerätespezifischen eichrechtlichen Sicherungsmittel vollständig, aktuell und unbeschädigt waren. Auch überzeugte sie sich, dass das Messgerät äußerlich unbeschädigt war. Zwischen der letzten Eichung und dem Tattag, sind keine Wartungen oder Reparaturen am Messgerät vorgenommen worden. Die Zeugin nahm das Messgerät entsprechend der zum Tatzeitpunkt gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb. Das Gerät wurde auf einem Stativ befestigt. Die Aufbauhöhe des Senders betrug 0,65 m. Vor und nach der Messung überprüfte die Zeugin die Beschilderung (also sämtliche Ortstafeln). Vor dem Messbeginn übertrug sie das Fahrbahnlängsgefälle mittels Neigungswasserwaage auf den Sensorkopf. Es kam zu keinen automatischen Messunterbrechungen zum Zweck der Korrekturen der Neigungseinstellung, wie die Zeugin feststellte. Nach dem Messende und auch zwischendurch überprüfte sie den Sensorkopf nochmals mit der Neigungswasserwaage. Dabei stellte sie keine Veränderung der Neigung gegenüber dem Messbeginn fest. Besonderheiten im Rahmen der Messung oder sonst, die die Messung infrage stellen könnten, stellte die Zeugin nicht fest. Als der Betroffene am 17.11.2023 gegen 12:37 Uhr als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … diese Messstelle in südlicher Richtung in Richtung … passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit in Höhe von 87 km/h. Nach Abzug einer Toleranz i.H.v. 3 km/h betrug die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 54 km/h, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 34 km/h ergab. Den Betroffenen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu erkennen und diese auch einzuhalten. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Verteidigers des Betroffenen. Zu Sache hat sich der Betroffene ebenfalls über seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren sei. Weitere Angaben zur Fahrt hat er nicht gemacht. Hinsichtlich des Fahrverbotes hat der Verteidiger für den Betroffene vorgetragen, dass dieser dringend auf den Führerschein angewiesen sei. Zum einen müsse er als … regelmäßig von … nach … fahren. Zum anderen habe er als … 40 Pferde. Wenn ein Pferd wegen einer Kolik in die Klinik muss, müsse dies mit einem Anhänger gefahren werden. Zwar helfe ihm seine Frau, aber nur er habe einen entsprechenden Führerschein um mit einem Anhänger zu fahren. Dass der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung seines Verteidigers. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Bl. 4, 5 der Akte, auf welche gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und die zum Gegenstand des Urteils gemacht werden, zeigt sich, dass eine männliche Person, deren Alter dem des Betroffenen entspricht, das Fahrzeug führte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betroffene zu Unrecht als Fahrer ausgeben sollte, sind nicht ersichtlich und fernliegend, da der Betroffene gerade das Fahrverbot abwenden möchte. Aus dem in Augenschein genommenen Messbildern sowie den im Messbild Bl. 4 unten verlesenen Daten ergibt sich die gemessene Geschwindigkeit i.H.v. 87 km/h sowie die vorgeworfene Geschwindigkeit i.H.v. 84 km/h. Aus der Eichbescheinigung vom 28.01.2022 (Bl. 10, 10 Rs. d. A.) geht insbesondere hervor, dass das Messgerät den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung entspricht und die Eichfrist am 31.12.2023 endete. Wie sich aus der Schulungsbescheinigung Bl. 11 der Akte ergibt, wurde die Zeugin … im Jahr 2021 für das verwendete Messgerät geschult. Das der Schulungsleiter … hierfür befugt ist, ergibt sich aus derselben Teilnahmebescheinigung sowie aus dem Zertifikat Bl. 11 Rückseite der Akte. Die konkrete Lage der Messstelle und die Beschilderung ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin … . Diese wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 4, 5 der Akte, sowie die Skizze, Bl. 16 der Akte, auf die gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und die zum Gegenstand des Urteils gemacht werden. Auch die bei diesem Messverfahren erforderlichen Dokumentation der Fotolinie ist durch Lichtbild, Bl. 12 der Akte, auf das gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und das zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, erfolgt. Auf den Lichtbildern Bl. 4 Mitte und unten sowie Bl.12 der Akte ist darüber hinaus erkennbar, dass auf der linken Seite der Straße (in Fahrtrichtung des Betroffenen) nach dem Rewe-Markt, also in Höhe der Messstelle keine weitere Bebauung vorhanden ist. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin … . Die Zeugin … hat unter anderem bekundet, dass in Höhe der Messstelle eine Firmeneinfahrt sei. Auch befände sich in Fahrtrichtung des Betroffenen auf der rechten Seite noch eine Straße, die zu Wohnhäusern führt. Dies sei auch der Grund, weshalb dort Messungen vorgenommen würden. Besonderheiten habe es keine gegeben. Dass es sich um eine unübersichtliche Einmündung handele, habe sie als Bemerkung in das Protokoll aufgenommen. Dies ergebe sich aufgrund der Firmeneinfahrt. Nach ihrer Kenntnis müsse stets eine Bemerkung in das Messprotokoll eingetragen werden. Auch werde regelmäßig geschaut, dass keine Störungen vorliegen. Auch am Tattag habe sie sich davon überzeugt, dass alles in Ordnung gewesen sei. Die glaubhafte Aussage der Zeugin … wird auch durch die Feststellungen in dem von ihr gefertigten Messprotokoll (Bl. 8, 8 Rs., 9 d. A.) sowie durch die Inaugenscheinname der von ihr gefertigten Skizze bestätigt. Die Zeugin bekundete auch glaubhaft, dass sie sämtliche Ortstafeln vor und nach der Messung kontrolliert und es keine Besonderheiten am Messtag gegeben hat. Die Bekundungen der Zeugen, die unter anderem durch das Messprotokoll gestützt werden, sind plausibel und widerspruchsfrei. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Dass die Zeugin offensichtlich irrig davon ausging, dass stets eine Bemerkung (hier: „Unübersichtliche Einmündungen“) in das Messprotokoll eingetragen werden müsse, ist im Ergebnis unschädlich. Auch ist es irrelevant, ob es sich tatsächlich um eine unübersichtliche Einmündung handelt. Denn jedenfalls ist es im Ergebnis nicht zu bestanden, dass an der fragliche Stelle gemessen worden ist. Diese ist etwas über 100 m von der Ortstafel entfernt und es befindet sich mit dem Firmengebäude und den Wohnhäusern auch in diesem Bereich noch Bebauung sowie eine Zufahrt zur Bebauung. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Messstelle, die sich - mangels jeglicher Bebauung - nicht nachvollziehbar kurz vor dem Ortsende befindet. Zweifel an der Korrektheit der Messung oder Gründe für eine weitere Beweiserhebung lagen nicht vor. Zwar hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung eine gutachterliche Sachstandsbewertung eines Privatgutachters vorgelegt (Anl. 1 zum Protokoll vom 27.05.2024, Bl. 65-93 der Akte). Soweit darin (und darüber hinaus durch den Verteidiger) Bedenken hinsichtlich des Messverfahren angeführt werden, teilt das Gericht diese jedoch nicht. Das Messgerät ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Lichtschrankenmessgerät, das als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss(OWi) 233/19 -, BeckRS 2019, 20646). Die Beweisaufnahme hat auch gezeigt, dass das Messgerät ordnungsgemäß bedient worden ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Dass dem Verteidiger bzw. dem Privatsachverständigen weder die Konformitätsbescheinigung noch die Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt worden sind, ist unschädlich. Denn der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, wie mit dem Eichschein vom 28.01.2022 belegt ist, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21 -, BeckRS 2021, 476 Rn 11 ff.). Aufgrund der gültigen Eichung steht auch außer Frage, dass die Bauart zugelassen ist und den Anforderungen der Baumusterprüfbescheinigung entspricht. Dass dem Verteidiger keine Reparatur- oder Wartungsnachweise vorgelegt wurden, ist ebenfalls unerheblich. Aus den Feststellungen im Messprotokoll sowie der Zeugenaussage ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass seit der letzten Eichung keine Reparaturen oder Wartungen stattgefunden haben. Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Lebensakte eines Messgerätes gibt es nicht. Auch sind Reparaturbescheinigungen keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes wecken zu können. Eine Reparatur kann ohne Verletzung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es zu Reparaturen gekommen wäre, müssen die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 - BeckRS 2016, 104714). Auch bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Falldatei. Die aufgeworfenen Fragen des Privatsachverständigen, ob der zu verwendende geheime Schlüssel vor Zugriff von außen gesichert war, dass die Menge der möglichen geheimen Schlüssel zu gering wäre, so dass sie durch ausprobieren herausgefunden werden könnten und schließlich auch das dem Gerät eine Datei von außen zum Signieren und Verschlüssen untergeschoben werden kann, sind lediglich Mutmaßungen. Anhaltspunkte für solche Manipulationen oder konkrete Probleme im vorliegenden Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die, auf den Ausführungen des Privatsachverständigen gestützte, Ansicht des Verteidigers, dass die Messung nicht verwertbar sei, da das Messverfahren keine hinreichenden Rohmessdaten speichere, folgt das Gericht, nicht, worauf in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde. Denn auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Das verwendete Messgerät ESO ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist ohne Relevanz (OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2022 – 1 RBs 371/22 -, BeckRS 2022, 39835). Weder in diesem Kontext noch sonst liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Schließlich ist auch die Tatsache, dass dem Privatsachverständigen bzw. dem Verteidiger seitens der Verwaltungsbehörde nicht die gesamte Messreihe des Tattages zur Verfügung gestellt worden ist, ohne Relevanz. Zum einen wurde diesbezüglich kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zum anderen ergeben sich aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere der Zeugenaussage der Messbeamten …, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder für die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung. Schließlich ist eine Relevanz für die Messung des Betroffenen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für den Messwert einer konkreten Einzelmessung gibt es keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die in den Stunden davor und danach erfasst wurden (vgl. Stn. der PTB vom 30.03.2020, https://oar.ptb.de/files/download/520.20200330.pdf). Eine weitere Beweiserhebung ist nicht beantragt worden und aufgrund der klaren Sachlage auch nicht veranlasst gewesen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat schuldig gemacht. Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Er handelte hierbei fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er die Beschilderung wahrnehmen und seine Geschwindigkeit auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einrichten können. Auch wenn in dem Bereich der Messstelle links von der Straße keine Bebauung vorhanden ist, führt dies nicht dazu, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf mit der Erwägung, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Stelle noch innerorts befindet, entfällt. Denn zum einen befindet sich in Fahrtrichtung des Betroffenen rechts der Straße in Höhe der Messstelle unter anderem eine Firmenausfahrt sowie verschiedene Wohnhäuser die von der B… (…straße) angefahren werden können. Zum anderen ist der Betroffene in … wohnhaft, sodass ihm der Standort der Ortstafel auch grundsätzlich bekannt sein muss. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten als Inhaber einer Fahrerlaubnis, … und … verpflichtet und in der Lage war, außer Acht gelassen. Für ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen liegen, trotz der relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. V. Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von der Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 310 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Gemäß Nr. 11.3.6 des zur Tatzeit gültigen Bußgeldkataloges ist in Fällen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 34 km/h überschritten wird, regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 260 Euro zu verhängen. Zulasten des Betroffenen war die einschlägige Voreintragung im Fahreignungsregister (s. o. I.) zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass er die Fahrereigenschaft eingeräumt hat. Weitere Besonderheiten, die zu einer Abweichung von der Regelgeldbuße führen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Vortrag dahingehend, dass die bereits im Bußgeldbescheid in dieser Höhe angesetzte Geldbuße den Betroffenen überfordern könnte, ist nicht erfolgt. Im Ergebnis ist deshalb, wie bereits im Bußgeldbescheid geschehen, eine maßvolle Erhöhung der Regelgeldbuße auf 310 € angemessen. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG war gegen den Betroffene zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auszusprechen, wobei die viermonatige Frist des § 25 Abs. 2a StVG zum Tragen kommt. Der Betroffene hat den Regelfall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllt. Danach kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand der Nummern 11.1 bis 11.3 des Bußgeldkataloges, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, verwirklicht wird. Hierbei handelt es sich um ein Regelfahrverbot. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Die Verwirklichung der in § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV genannten Tatbestände führt deshalb dazu, dass ohne Vorhandensein von zusätzlichen und wesentlichen Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbotes geboten ist. Nach dem Bußgeldkatalog ist bereits bei einer Überschreitung von über 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ein Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat anzuordnen. Das Gericht hat bei Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalles keine Besonderheiten feststellen können, die es für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt hätten, den durch die - bei bereits abgezogener Toleranz - letztlich doch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h objektiv indizierten groben Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auszuräumen und von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Auch in subjektiver Hinsicht sind hier keine Umstände ersichtlich, die den Betroffenen im Hinblick auf die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung entlasten könnten. Dass der Betroffene als … regelmäßig von seinem Wohnort … nach … fahren muss, rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal es dem Betroffenen aufgrund der 4-Monatsfrist ohne weiteres möglich ist, die Zeit des Fahrverbotes z.B. in die Sommerferien/Sommerpause zu legen. Auch dass der Betroffene als … gelegentlich Pferde mit einem Anhänger fahren muss, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn berufliche Nachteile auch schwerwiegenderer Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Diese sind jedoch als von dem jeweils Betroffenen selbst verschuldet grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83). Aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate seit Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Einem Betroffenen ist es deshalb grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von Urlaub, Anstellung eines bezahlten Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat ein Betroffener hinzunehmen, notfalls durch die Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83; Beschluss vom 04.12.2001, NStZ-RR 2002, 88, 89; Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Auch wenn man davon ausgehen würde, dass § 25 Abs. 1 StVG es zulässt, das Fahrverbot ausschließlich auf das Führen von Fahrzeugen ohne Anhänger zu beschränken und mithin Fahrten mit einem Anhänger zu ermöglichen, lägen die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung nicht vor. Denn Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 Ss 178/04 - NZV 2004, 653 f. m.w.N.). Eine solche Härte ist vorliegend nicht ersichtlich. Da das Fahrverbot geplant werden kann, ist es zumutbar und möglich, im Vorfeld eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Pferde im Notfall behandelt und transportiert werden können. Im Übrigen wäre eine solche Ausnahme bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auch deshalb nicht angemessen, da die Voreintragung des Betroffenen im Fahreignungsregister gerade eine Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer Fahrt mit einem Anhänger zum Gegenstand hatte. Die Geldbuße und das Fahrverbot stellen eine angemessene Ahndung der Ordnungswidrigkeit dar. VI. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).