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Beschluss

60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)

AG Büdingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2024:0910.60OWI901JS24217.2.00
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Leitsätze
Durch die Herabsetzung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm/Milliliter THC sind anhängige Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a StVG unterhalb dieser Grenze auf Kosten der Staatskasse einzustellen, da gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn das Gesetz vor der Entscheidung geändert wird.
Tenor
In der Bußgeldsache gegen …, geboren am … in …, wohnhaft …, Staatsangehörigkeit: deutsch, … wegen Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206b Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da die Tat aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Herabsetzung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm/Milliliter THC sind anhängige Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a StVG unterhalb dieser Grenze auf Kosten der Staatskasse einzustellen, da gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn das Gesetz vor der Entscheidung geändert wird. In der Bußgeldsache gegen …, geboren am … in …, wohnhaft …, Staatsangehörigkeit: deutsch, … wegen Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206b Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da die Tat aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Die seit längerem angekündigte Herabsetzung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm/Milliliter THC durch den Gesetzgeber ist nun erfolgt, wirksam seit 22.08.2024 (vgl. BI. 57 d. A.). Gemäß § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz vor der Entscheidung geändert wird. Milder ist ein Gesetz in diesem Sinne auch, wenn es den Wegfall der Strafandrohung bedingt (BGH, Urteil vom 23.07.1992 -4 StR 194/2 -, NStZ 1992, 535 f.). Da bei der Betroffenen lediglich 3,1 Nanogramm/Milliliter THC festgestellt wurde, ist die Geldbußenandrohung entfallen. Auch ist die Tat nicht nach § 24 c StVG zu ahnden, da die Betroffene offensichtlich nicht mehr Fahranfängerin ist. Der Führerschein wurde am 07.03.2019 ausgestellt (vgl. BI. 41 Rs, 42 d. A.). Ist die Handlung infolge einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Gesetzesänderung nicht mehr mit Geldbuße bedroht, so ist das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gem. § 46 Abs. 1 iVm § 206b StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. Rogall, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 24a StVG Rn. 27 m.w.N.). Sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen, denn § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist in dieser Konstellation nicht (analog) anwendbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.1974 - 2 Ws 119/74 -, NJW 1974, 873 f.).