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Beschluss

55 F 539/15 - SO

AG Büdingen Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2015:1014.55F539.15SO.0A
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Leitsätze
Zur Behandlung eines unzulässigen Antrages einer Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Juli 2015 wird abgewiesen. Die Gerichtkosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung eines unzulässigen Antrages einer Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge. Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Juli 2015 wird abgewiesen. Die Gerichtkosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie hatten am 20. Mai 2011 die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht Gießen hat die Ehe mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. August 2013 geschieden (AZ: 244 F 481/13 S). Das Kind lebte nach der Trennung bei der Mutter. Die Antragstellerin ist die Mutter der Beteiligten zu 4). Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das richt -Familiengericht- Büdingen im Wege einer einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, und das Recht, den Umgang des betroffenen Kindes zu regeln, entzogen und auf das Jugendamt des Wetteraukreises als Pfleger übertragen. Am 12. Dezember 2014 hatte ein Kinderarzt bei der Untersuchung des Kindes massive Hämatome am Kopf, den Ohren, dem Rücken und dem Gesäß festgestellt und nach einem Bericht der medizinischen Kinderschutzambulanz des Klinikums der Universität Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2014 konnten diese Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückgeführt werden. Es bestand danach der dringende Verdacht, dass das Kind über einen längeren Zeitraum immer wieder geschlagen wurde. Da die Eltern entweder an den Misshandlungen beteiligt waren oder zumindest das Kind vor den Misshandlungen nicht geschützt haben, wurden Ihnen im Wege einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen. Da nach den Angaben der Mutter das Kind hauptsächlich von der Antragstellerin betreut wurde, seitdem die Mutter in 2013 eine Ausbildung begonnen hatte, bestand der hinreichende Verdacht, dass die Antragstellerin an den Misshandlungen beteiligt war oder diese nicht unterbunden hat, da auch ihr die Misshandlungen hätten auffallen müssen. Als Pfleger konnte daher nur das Jugendamt bestellt werden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Büdingen von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung in der Hauptsache eingeleitet (AZ: 55 F 41/15 SO). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hat das Gericht in diesem Verfahren die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor. Das Kind lebt seit der Inobhutnahme durch das Jugendamt am 12. Dezember 2014 bei den Beteiligten zu 6) in einer Bereitschaftspflege. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Antragstellerin beantragt, die elterliche Sorge für das Kind auf sie zu übertragen. Das Gericht hat diesen Antrag auch den Pflegeeltern zugestellt und sie somit als Beteiligte hinzugezogen (§ 161 Abs. 1 FamFG). Ferner wurde die Beteiligte zu 2) mit Beschluss vom 5. August 2013 auch im vorliegenden Verfahren zur Verfahrensb ei ständin bestellt. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hat das Gericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag nicht ersichtlich ist und ihr Vorbringen allenfalls Anlass dafür sein könnte, ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten, welches jedoch bereits anhängig sei. Aufgrund dieses Schriftsatzes hat das Gericht in dem Verfahren 55 F 41/15 SO mit Schreiben vom 25. August 2015 die Sachverständige ausdrücklich gebeten, auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Antragstellerin erforderlichenfalls als Pflegerin oder Vormund unter Berücksichtigung des Kindeswohls bestellt werden könnte. Mit Schreiben vom 14. September 2015 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht zurücknehme und die elterliche Sorge für ihren Enkel anstrebe, wenn das Kind auf Dauer von den Eltern getrennt aufwachsen müsse. Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht berechtigt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie zu beantragen. Eine Rechtsgrundlage, auf die die Antragstellerin ihren Antrag stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Einen derartigen Antrag kann nach § 1671 BGB nur ein Elternteil oder nach § 1630 Abs. 3 BGB eine Pflegeperson, bei der sich das Kind für längere Zeit in Familienpflege befindet, stellen. Nur wenn den Eltern des betroffenen Kindes das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts in dem Verfahren 55 F 41/15 SO tatsächlich zu entziehen wäre, hätte das Gericht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht der Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nach § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ( BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 11, ). Ein eigenes Antragsrecht der Antragstellerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Antragstellerin ist an dem Verfahren 55 F 41/15 SO weder förmlich zu beteiligen noch stünde ihr ein Beschwerderecht zu, wenn das Gericht in dem Verfahren einen anderen Ergänzungspfleger oder Vormund auswählen würde. Beteiligte eines Verfahrens sind nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zunächst diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Bei einer Kindschaftssache wegen Kindeswohlgefährdung sind dies das Kind und die sorgeberechtigten Eltern. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG sind Beteiligte ferner diejenigen, die auf Grund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind, z.B. das Jugendamt nach § 162 FamFG, Pflegepersonen nach § 161 FamFG oder ein bestellter Verfahrensbeistand. Demgegenüber existiert keine gesetzliche Vorschrift, dass Großeltern in einer Kindschaftssache von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen wären. Nach § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Auch insoweit gibt es keine gesetzliche Vorschrift, auf Grund derer Großeltern in einer Kindschaftssache als Beteiligte hinzugezogen werden könnten. Beschwerdeberechtigt sind nach § 59 Abs. 1 FamFG nur diejenigen, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Großeltern zwar ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers. Dies begründet jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde, kein Beschwerderecht ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 XII ZB 31/13 -, Rn. 9 ff., ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, ). § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet für den die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - 4 UF 209/12 -, Rn. 10, ). Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordert § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gilt im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, Rn. 16., ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - 4 UF 209/12 -, ). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG. Da die Antragstellerin trotz Hinweis des Gerichts an ihrem Antrag festhält, entspricht es der Billigkeit ihr die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten aufzuerlegen. Der Antrag hatte von Anfang keine Aussicht auf Erfolg, da er unzulässig ist, und die Antragstellerin hätte dies auch erkennen müssen (§ 81 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG). Darüber hinaus hätte die Antragstellerin durch eine Rücknahme des Antrags sogar die Gerichtskosten weitgehend vermeiden können. Hätte die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, hätte der Schriftsatz vom 23. Juli 2015 als Anregung ausgelegt werden können, von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Da ein derartiges Verfahren aber bereits anhängig ist, hätten dann beide Verfahren verbunden werden können. Da die Antragstellerin jedoch an ihrem (unzulässigen) Antrag festhält, ist das Gericht schon aufgrund Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, über diesen Antrag zu entscheiden. An dem Verfahren über die Frage, ob der Antragstellerin ein Antragsrecht zusteht oder nicht, ist die Antragstellerin auch nach § 7 Abs. 1 FamFG beteiligt, so dass dieses Verfahren nicht mit dem Verfahren 55 F 41/15 SO verbunden werden kann. An diesem Verfahren ist die Antragstellerin -wie ausgeführt- nicht beteiligt.