Urteil
5 C 679/11
Amtsgericht Bünde, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHF2:2012:0301.5C679.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 123,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 123,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend. Seit April 2010 unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der das aus der Vermietung von Wohnungen resultierende Rechtsschutzrisiko abdeckte. Vertragsbeginn war der 06.04.2010. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungs-Nr. pp.) liegen die ARB 2008 zugrunde. Diese lauten auszugsweise: „§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles [...] c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) [Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz] besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat.“ Seit 2003 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Wohnung des Klägers in pp. an pp. (nachfolgend die „Mieterin“) für einen monatlichen Mietzins von 410 EUR (Kaltmiete: 280 EUR) vermietet. Mit Schreiben vom 26.03.2010 sprach der klägerische Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers und dessen Ehefrau wegen eines Mietrückstands gegenüber der Mieterin die Kündigung aus. Die Mieterin wendete die Beendigung des Mietverhältnisses am 31.03.2010 durch Zahlung des Mietrückstandes ab. Von Juni 2010 bis Februar 2011 zahlte die Mieterin ordnungsgemäß die geschuldete Miete. Im März und April 2011 blieb die Mieterin die geschuldete Miete wiederum schuldig. Am 21.04.2011 sprach der klägerische Prozessbevollmächtigte daraufhin erneut aufgrund des ihm am 20.04.2011 erteilten Auftrags namens des Klägers und dessen Ehefrau die Kündigung aus unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 15.05.2011. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem: „Nunmehr musste meine Mandantschaft feststellen, dass Sie unabhängig von einer noch offenen Nebenkostennachzahlung aus 2009 noch einen Restbetrag der Mai-Miete 2010 in Höhe von 85,00 € schulden sowie die Miete für März 2011 in Höhe von 410,00 € und für April 2011 in Höhe von 410,00 €, mithin derzeit insgesamt 905,00 €. Damit befinden Sie sich mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten komplett in Verzug. Danach ist meine Mandantschaft berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich nach Maßgabe der §§ 569 Abs. 3, 543 Abs. 2 Ziffer 3 BGB zu kündigen.“ Die gleichzeitig mit der Kündigung an die Beklagte ergangene Aufforderung, eine Deckungszusage zu erteilen, blieb ergebnislos. Mit Kostennote vom 26.05.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger und seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 1.288,17 EUR in Rechnung. Nachdem die Mieterin weder den rückständigen Mietzins gezahlt noch die Wohnung geräumt hatte, erhoben der Kläger und seine Ehefrau, vertreten durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten, am 09.06.2011 Klage gegen die Mieterin vor dem Amtsgericht Bünde (Az. 5 C 402/11). Die Klage war gerichtet auf Räumung der Wohnung sowie auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt 1.700 EUR. Davon entfielen 85 EUR auf Mai 2010, jeweils 410 EUR auf die Monate März und April 2011, 385 EUR auf Mai 2011 sowie 410 EUR auf Juni 2011. Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 wurde die Mieterin den Klageanträgen entsprechend verurteilt. Der Streitwert wurde auf 5.060 EUR festgesetzt. Mit Kostennote vom 11.07.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger und seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 316,55 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 03.08.2011 erteilte der Kläger, vertreten durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten, Räumungs- und Vollstreckungsauftrag. Vor Anberaumung des Räumungstermins zog die Mieterin Anfang September 2011 aus und der Kläger zog den Zwangsvollstreckungsauftrag zurück. Mit Kostennote vom 29.09.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger und seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 362,97 EUR in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr mit der am 10.11.2011 zugestellten Klage auf Ausgleich der Kosten des gegen die Mieterin geführten Rechtsstreits samt nachfolgender Zwangsvollstreckung in Anspruch, die er auf 1.967,69 EUR abzüglich der versicherungsvertraglich vorgesehenen Selbstbeteiligung von 150 EUR beziffert. Daneben verlangt er Ersatz der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 123,45 EUR. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.817,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 123,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass kein Versicherungsschutz bestehe, da der Versicherungsfall bereits in vorvertraglicher Zeit oder zumindest in der – auch für den vorliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrag Anwendung findenden – dreimonatigen Wartezeit eingetreten sei. Die Akte des Amtsgerichts Bünde mit dem Aktenzeichen 5 C 402/11 pp. war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 S. 1, 125 VVG einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.657,69 EUR. 1. Die Rechtsschutzversicherung gewährt nur Rechtsschutz in dem jeweils vereinbarten Umfang. Es gilt der Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos, d. h. der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Versicherungsschutz nur, wenn er nach Eintritt eines Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum im räumlichen Geltungsbereich der ARB rechtliche Interessen in einer bestimmten versicherten Eigenschaft, in einer bestimmten Form wahrzunehmen und hierbei Kosten der in den ARB aufgezählten bestimmten Art aufzuwenden hat, ohne dass ein Ausschlusstatbestand gegeben ist. Dabei beschreiben und begrenzen die besonderen Bestimmungen des zweiten Teils der ARB in je einer eigenen Vertragsart in wechselnder Zusammensetzung den jeweils versicherten Personenkreis, die jeweils versicherten Eigenschaften und die jeweiligen Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht. 2. Vorliegend sind sämtliche Voraussetzungen für den versicherungsvertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gegeben. Insbesondere ist der Versicherungsfall – hierbei handelt es sich um den einzigen zwischen den Parteien in Streit stehenden Punkt – in dem versicherten Zeitraum eingetreten, nicht aber, wie von der Beklagten vertreten, in vorvertraglicher Zeit oder während der Wartezeit. a) Rechtsschutz erhält der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 ARB 2008 nur, wenn sich der Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) in versicherter Zeit ereignet hat. § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2008 definiert den Eintritt des Versicherungsfalls dahingehend, dass der Rechtsschutzanspruch von dem Zeitpunkt an besteht, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall des Vermieterrechtsschutzes gemäß § 29 ARB 2008 bedeutet dies, dass der Rechtsschutzanspruch von dem Zeitpunkt an besteht, in dem die Mieterin gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verstoß jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim des Rechtsstreits in sich trägt (BGH, NJW-RR 2007, 749, 750; BGH, NJW-RR 2006, 37, 38; auch KG Berlin, VersR 2010, 1445, 1445; OLG München, Urteil vom 23.10.2009 – 25 U 2800/09; Wendt, r+s 2008, 221, 222). Denn dann ist der Rechtsstreit jedenfalls latent vorhanden und gewissermaßen vorprogrammiert. Diese Gedanken greift § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008 auf: Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit den Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die in dem vorgenannten Sinne bei Versicherungsbeginn bereits vorprogrammiert waren, mit denen der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags also bereits rechnen konnte. b) Mit der am 21.04.2011 ausgesprochenen Kündigung verfolgte der Kläger einen Rechtsverstoß der Mieterin aus versicherter Zeit, nämlich die Nichtzahlung der Mieten für die Monate März und April 2011. Der Umstand, dass in dem Kündigungsschreiben vom 21.04.2011 neben den ausgebliebenen Mieten für die Monate März und April 2011 auch die noch offene Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2009 und ein Restbetrag der Miete für den Monat Mai 2010 thematisiert wurden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn dieser Verstöße trugen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Keim des später geführten Räumungsrechtsstreits in sich. Dies folgt zum einem schon aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens und seiner Zwecksetzung: Die hierin ausgesprochene Kündigung wurde ausdrücklich mit dem Umstand begründet, dass sich die Mieterin mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten, nämlich den Mieten für die Monate März und April 2011, in Verzug befand. Konsequent zitierte der klägerische Prozessbevollmächtigte als Rechtsgrundlage der Kündigung die §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB. Hieraus folgt, dass gegenüber der Mieterin zwar mit dem Kündigungsschreiben – und entsprechend auch mit der im Anschluss erhobenen Klage – auch frühere Rechtsverstöße geltend gemacht wurden, der Ausspruch der Kündigung jedoch allein in der Nichtzahlung der zwei Monatsmieten für März und April 2011 begründet war. Und tatsächlich war der Rückstand der Mieterin mit zwei Monatsmieten als Kündigungsgrund auch ausreichend. Diesen Umstand hat der Kläger auch in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Er hat darin ausgeführt, dass ihm die neben den offenen Mieten für die Monate März und April 2011 bestehenden Rückstände überhaupt erst im Zusammenhang mit der dann ausgesprochenen Kündigung aufgefallen seien und er sich um diese Rückstände zuvor daher auch nicht gekümmert habe. Dies ist auch deshalb ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Mieterin von Juni 2010 bis Februar 2011 die Mieten jeweils ordnungsgemäß zahlte. Dass die neben den zwei Monatsmieten offenen Beträge aus 2010 (Miete für Mai 2010 in Höhe von 85 EUR sowie Nebenkostennachzahlung für 2009) bereits den Keim des dann im Jahre 2011 geführten Räumungsrechtsstreits in sich trugen, also adäquat kausal (hierzu OLG Hamm, NJW-RR 1992, 354, 355) für die spätere Kündigung waren, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Vielmehr ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass es sich bei den Ausführungen hierzu um bloßes „Kolorit“ handelte (hierzu BGH, Urteil vom 20.03.1985 – IVa ZR 186/83; BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07), also um Vorwürfe, die zwar erhoben wurden, jedoch nur als Beiwerk dienten. c) Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, die andere, vom vorliegenden Fall in einem wesentlichen Punkt abweichende Fallgestaltungen betrifft. Dem Urteil des AG Coburg vom 27.07.2006 – 15 C 471/06 – lag der Fall zugrunde, dass ebenfalls eine ausgesprochene fristlose Kündigung nach Ausgleich des Mietrückstandes ihre Wirksamkeit verlor, sodann sechs Monate später der Mieter erneut mit zwei Monatsmieten in Verzug geriet und die Kündigung ausgesprochen wurde. Das AG Coburg verneinte eine Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung. Begründet wurde die „Einheitlichkeit des Rechtsschutzfalles“ damit, dass in dem dort entschiedenen Fall der Mieter auch in den zwischen den Kündigungen liegenden Monaten die Miete jeweils unpünktlich bezahlt und so fortwährend gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstoßen hatte. In dem Fall, der dem Urteil des OLG Nürnberg vom 16.09.1999 – 8 U 2442/99 – zugrunde lag, hatte der Mieter und Versicherungsnehmer die Miete bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags fortdauernd gemindert und sodann nach Vertragsabschluss gänzlich eingestellt, weshalb das OLG Nürnberg von einem einheitlichen, fortgesetzten Rechtsverstoß ausging. Das AG Stuttgart bejahte in seinem Urteil vom 20.02.2001 – 16 C 8638/00 – einen einheitlichen Rechtspflichtverstoß, weil der Mieter während der Wartezeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwei Monatsmieten verspätet und in den beiden nachfolgenden Monaten – nach Ablauf der Wartezeit – überhaupt keine Miete zahlte. In Abgrenzung zu den vorgenannten Rechtsprechungsbeispielen gab es vorliegend derartige fortgesetzte Verstöße der Mieterin gegen ihre mietvertraglichen Pflichten gerade nicht. Über einen Zeitraum von acht Monaten nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung kam die Mieterin ihrer Pflicht zur Mietzahlung ordnungsgemäß nach, bevor es wiederum zu Mietrückständen und dem erneuten Ausspruch einer Kündigung kam. 3. Die Beklagte schuldet dem Kläger Zahlung des für die Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Betrags wie in § 5 ARB 2008 (Leistungsumfang) vorgesehen. a) Dabei ist zunächst Folgendes zu beachten: Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen bezieht sich der durch den Versicherungsvertrag gewährte Rechtsschutz lediglich auf die Rechtsverfolgung im Hinblick auf (1) die Räumung der Mietwohnung und (2) die Zahlung der ausstehenden Mieten für die Monate März und April 2011. Nicht umfasst sind demgegenüber die noch offenen Positionen aus vorvertraglicher Zeit, nämlich der noch offene Mietzinsbetrag von 85 EUR für den Monat Mai 2010 sowie die noch offene Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2009. Dabei ist zu beachten, dass der Streitwert des Räumungsrechtsstreits 5.060 EUR betrug, ohne die noch in Höhe von 85 EUR offene Miete für Mai 2010 dagegen lediglich 4.975 EUR betragen hätte. Eine entsprechende Rechnung ist für den der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legenden Gegenstandswert vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der hierin liegende Degressionsvorteil nicht dem Versicherungsnehmer zu, d.h. der Versicherungsnehmer kann nicht einfach gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer nach einem fiktiven Streitwert abrechnen. Vielmehr ist bei versicherten und nicht versicherten Interessen die Quote bezogen auf die tatsächlichen Kosten maßgeblich, und zwar nach dem Verhältnis des durch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstands zum Gesamtstreitwert (BGH, Urteil vom 04.05.2005 – IV ZR 135/04, VersR 2005, 936; hierzu Wendt, r+s 2008, 221, 232). Hinsichtlich des Räumungsrechtsstreits etwa beträgt die dem Kläger zustehende Quote somit 4.975/5.060 = 98,3 % der tatsächlich entstandenen Kosten. Schließlich ist es ohne Belang, dass die Ehefrau des Klägers nicht selbst Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung war. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann auch zugunsten eines Dritten als Fremdversicherung oder gleichzeitig als Eigen- und Fremdversicherung abgeschlossen werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer oder lediglich Miteigentümer des versicherten Objekts ist, und zwar zugunsten des Eigentümers bzw. zugunsten des weiteren Miteigentümers. Bei Miteigentum des Versicherungsnehmers an dem versicherten Objekt ist von einer Eigen- und Fremdversicherung auszugehen, wenn das versicherte Objekt – wie vorliegend – als Ganzes in dem Vertrag genannt ist und dieser keinen Hinweis oder Zusatz auf das Bestehen von Miteigentum und den Willen des Versicherungsnehmers enthält, Versicherungsschutz nur für seinen Miteigentumsanteil zu erhalten (hierzu etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2000 – 12 U 41/00). b) Der von der Beklagten zu erstattende Betrag berechnet sich demnach wie folgt: Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (Kündigungs- und Zahlungsaufforderungsschreiben vom 21.04.2011) beläuft sich auf 4.265 EUR, der sich wie folgt zusammen setzt: - außerordentliche Kündigung und Aufforderung zur Räumung: 12 x 280 (Kaltmiete) = 3.360 EUR - geltend gemachte Zahlungsansprüche: 410 + 410 + 85 = 905 EUR - An vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Räumungsrechtsstreits sind demnach nach einem Gegenstandswert von 4.265 EUR entstanden: 1,6 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 436,80 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 456,80 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 86,79 EUR Summe 543,59 EUR Entsprechend den obigen Ausführungen zur Berücksichtigung des (hier mangels Gebührensprungs nur abstrakten) Degressionsvorteils beträgt die vom Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckte Quote (4.265 – 85)/4265 = 98 %, also 532,72 EUR . Aufgrund des Räumungsrechtsstreits sind dem Kläger unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.060 EUR folgende Kosten entstanden: 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und Nr. 1008 VV RVG (Gebührenerhöhung) 540,80 EUR 0,75 Anrechnung gemäß Vorb. 3 (4) VV RVG aus einem Gegenstandswert von 4.650 EUR - 225,75 EUR 0,5 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104, 3105 VV RVG 169,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 524,05 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 99,57 EUR Summe Anwaltskosten 623,62 EUR Gerichtskosten Nr. 1211 KV GKG 408,00 EUR Endsumme 1.031,62 EUR Entsprechend den obigen Ausführungen zur Berücksichtigung des Degressionsvorteils beträgt die vom Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckte Quote 98,3 %, also 1.014,08 EUR . Die Kosten der Zwangsvollstreckung berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 5.419,96 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt (§ 25 RVG): - Räumung: 12 x 280 = 3.360 EUR, - Zahlungsanspruch Versäumnisurteil vom 06.07.2011: 2.059,96 EUR (Hauptforderung: 1.700 EUR, Nebenforderung: 332,43 EUR, Zinsen: 27,53 EUR). Dem Kläger sind demnach folgende Kosten entstanden: 0,6 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG und Nr. 1008 VV RVG (Gebührenerhöhung) 202,80 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 222,80 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 42,33 EUR Summe 265,13 EUR Entsprechend den obigen Ausführungen zur Berücksichtigung des Degressionsvorteils beträgt die vom Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckte Quote (5420 – 85)/5420 = 98,4 %, also 260,89 EUR . Insgesamt schuldet die Beklagte demnach die Erstattung folgender Kosten: Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit 532,72 EUR Kosten des Räumungsrechtsstreits 1.014,08 EUR Kosten der Zwangsvollstreckung 260,89 EUR Zwischensumme 1.807,69 EUR abzüglich Selbstbeteiligung - 150,00 EUR Endsumme 1.657,69 EUR II. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die sich nach einem Gegenstandswerts von 1.657,69 EUR bestimmen, ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die geltend gemachte Prozesszinsen schuldet die Beklagte aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.817,69 EUR festgesetzt.