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Beschluss

216 C 206/12

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2012:1214.216C206.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Einigungsgebühr fällt für den Hauptbevollmächtigten auch dann an, wenn er mit der Partei eine vom Terminsvertreter unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Einigung bespricht und der Partei von der Ausübung des Widerrufsrechts abrät.(Rn.4) 2. Kosten einer Unterbevollmächtigung sind grundsätzlich erstattungsfähig bis zu einer Höhe von 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Klägers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.10.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten (150,85 EUR) hinaus ein Betrag von 35,70 EUR erstattungsfähig ist und die zu erstattenden Kosten somit auf insgesamt 186,55 EUR festgesetzt sind. 2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. 3. Der Streitwert der Erinnerung wird auf 35,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einigungsgebühr fällt für den Hauptbevollmächtigten auch dann an, wenn er mit der Partei eine vom Terminsvertreter unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Einigung bespricht und der Partei von der Ausübung des Widerrufsrechts abrät.(Rn.4) 2. Kosten einer Unterbevollmächtigung sind grundsätzlich erstattungsfähig bis zu einer Höhe von 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.(Rn.8) 1. Auf die Erinnerung des Klägers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.10.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten (150,85 EUR) hinaus ein Betrag von 35,70 EUR erstattungsfähig ist und die zu erstattenden Kosten somit auf insgesamt 186,55 EUR festgesetzt sind. 2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. 3. Der Streitwert der Erinnerung wird auf 35,70 EUR festgesetzt. Der in Baden-Württemberg wohnende Kläger und die Beklagte mit Sitz in Berlin streiten letztlich darum, ob der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren zwei Einigungsgebühren geltend machen kann: im Hinblick auf den Terminsvertreter, welcher in der mdl. Verhandlung den (Widerrufs-) Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen hat; als auch für den in Hamburg sitzenden Hauptbevollmächtigten, der in der Folge dem Kläger vom Widerruf abriet, aufgrund dessen der Kläger vom Widerruf absah. Die Rechtspflegerin hat die diesbezüglichen Kosten für den Hauptbevollmächtigten nicht als erstattungfähig angesehen. Die Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, eine Erörterung des Widerrufsvergleichs hätte auch zwischen Kläger und Terminsvertreter stattfinden können. Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthafte Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Soweit die Rechtspflegerin den Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrages von 35,70 EUR zurückgewiesen hat, ist der Erinnerung abzuhelfen, da die für die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten angefallene Einigungsgebühr i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO entstanden ist und auch erforderlich war, woraus zugleich die Erstattungsfähigkeit anteiliger MwSt. und Auslagen folgt und weshalb die Kosten antragsgemäß zugunsten des Klägers festzusetzen sind, §§ 103 f. ZPO. Die Einigungsgebühr für die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten ist entstanden, d.h. „erwachsen“ i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Hauptbevollmächtigte den im Termin abgeschlossenen Vergleich prüfte, dem Kläger vom Widerruf abriet, und der Kläger „aufgrund dessen“ das Widerrufsrecht nicht ausübte (Bl. 82). Die Einigungsgebühr fällt für den Hauptbevollmächtigten auch dann an, wenn er mit der Partei eine vom Terminsvertreter unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Einigung bespricht und der Partei von der Ausübung des Widerrufsrechts abrät (Mock/N.Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., VV 3401-3402 Rdn. 91). Somit kann schon dahin stehen, ob die Beklagte das Entstehen der Einigungsgebühr für die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten überhaupt angreifen will. Die Beklagte stellt sich nämlich auf den Standpunkt, da die Konditionen für einen etwaigen Vergleich auf Klägerseite durch den Hauptbevollmächtigten „bereits vorher“ feststünden, würde der Terminsvertreter lediglich die Vergleichsbereitschaft der Beklagten entgegen nehmen (Bl. 79), was dessen Einigungsgebühr nicht auslösen könne. Die nach dem eben Genannten entstandenen Kosten sind, da sie notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO waren, zugunsten des Klägers festzusetzen, §§ 103 f., 91 ZPO. Dies folgt noch nicht daraus, dass sich die Beklagte im geschlossenen Vergleich zur Tragung der „Kosten ... des Vergleichs“ verpflichtet hat. Eine entsprechende Erklärung ist auszulegen, und zwar i.d.R. dahin, dass sich der Übernehmende insofern zur Tragung aller notwendigen Kosten verpflichtet hat (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rdn. 21 „Prozessvergleich“ lit. d). Das Entstehen der Einigungsgebühr für die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten war notwendig (i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO). Denn eine verständige Prozesspartei darf die Rücksprache und Besprechung des Vergleichs mit dem Hauptbevollmächtigten, nachdem dieser (ohne ihr Beisein und durch einen Terminsvertreter) auf Widerruf geschlossen wurde, i.d.R. als zweckentsprechend ansehen (vgl. zum Begriff der notwendigen Kosten Zöller-Herget, aaO, § 91 Rdn. 12). Sie ist insofern nicht gehalten, aufgrund des letztlich auf Treu und Glauben beruhenden Gebotes zum kostensparenden Vorgehen (vgl. Zöller-Herget, aaO) eine Besprechung mit dem ihr i.d.R. unbekannten (bloßen) Terminsvertreter zu suchen. Ob ein entsprechendes Gebot Unternehmer oder „kaufmännisch versierte“ Prozessparteien (so in OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 W 20/04, Rdn. 5, juris) trifft, muss hier nicht entschieden werden. Letztlich kann das Vorgenannte aber auch dahin stehen. Selbst wenn man mit der Beklagten annimmt, der Hauptbevollmächtigte hätte die Konditionen eines Vergleichs bereits „vorher“ festgelegt, so wäre doch seine diesbezügliche Tätigkeit (vorheriges Festlegen) notwendig gewesen, damit sich eine spätere Besprechung mit den Mandanten ggfs. erübrigen könnte. Die Entscheidung der Rechtspflegerin kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, die Einigungsgebühr für den Terminsvertreter stelle keine notwendigen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar. Eine entsprechende Auswechslung von Begründung und erstattungsfähigen Positionen wäre im Erinnerungsverfahren, jedenfalls in der hiesigen Konstellation, zwar zulässig. Allerdings ist auch die Einigungsgebühr für den Terminsvertreter angefallen und notwendig. Die Einigungsgebühr für den Terminsvertreter wurde bereits deshalb ausgelöst, weil der Vergleich im Termin unter Mitwirkung des Terminsvertreters geschlossen und protokolliert wurde. Der Terminsvertreter erhält die Einigungsgebühr bereits dann, wenn er auftragsgemäß am Abschluss eines Vergleichs ursächlich mitgewirkt hat (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3401 Rdn. 50). Die durch die Terminsvertretung entstandenen Kosten sind auch insgesamt, einschließlich Einigungsgebühr, notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Dies bereits deshalb, weil die für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten insgesamt unter den fiktiven Reisekosten liegen, die angefallen wären, wenn der Kläger einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort beauftragt hätte und dieser zum Termin gereist wäre. Kosten eines Unterbevollmächtigten sind grundsätzlich erstattungsfähig bis zu einer Höhe von 110 % der fiktiven Reisekosten eines in ihrer Nähe residierenden Anwalts (Zöller-Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 „Unterbevollmächtigter“; vgl. auch Müller-Rabe, aaO, VV 3401 Rdn. 96a). Dessen Reisekosten wären regelmäßig „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Einschränkung bei Fällen, in welchen absehbar ist, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (und daher aus Kostengründen ein Hauptbevollmächtigter am Ort des Prozessgerichts zu mandatieren sei, vgl. Zöller-Herget, aaO, § 91 Rdn. 13), hält das Gericht jedenfalls bei Parteien, die Verbraucher sind, nicht für gerechtfertigt (entsprechend einschränkend auch die Beispiele bei Zöller-Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 „Reisekosten des Anwalts“, vgl. dort die „Fallgruppen, bei denen der Partei die schriftl Information des ProzBev am Ort des Prozessgerichts zugemutet werden kann“). Zu bedenken ist, dass jedenfalls Verbraucher zu Beginn eines Prozesses mit der Kostenschätzung regelmäßig überfordert sein werden (Zöller-Herget, aaO).