Urteil
229 C 91/13
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2013:0924.229C91.13.0A
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Leitsätze
Die Klage des Mieters, der die Zustimmung des Vermieters zu einer baulichen Maßnahme begehrt, aber es im Klageantrag versäumt, die baulichen Veränderung nach Art, Umfang, Beginn und Dauer hinreichend zu präzisieren, wird abgewiesen.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert wird auf 4.950,73 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage des Mieters, der die Zustimmung des Vermieters zu einer baulichen Maßnahme begehrt, aber es im Klageantrag versäumt, die baulichen Veränderung nach Art, Umfang, Beginn und Dauer hinreichend zu präzisieren, wird abgewiesen.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert wird auf 4.950,73 EUR festgesetzt. Das Gericht war nicht befugt, der Entscheidung den erst nach Fristablauf gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.09.2013 zugrunde zu legen. Die am 27.08.2013 gesetzte Erklärungsfrist von 2 Wochen begann gemäß § 221 ZPO bereits am 27.08.2013 und war zum Zeitpunkt des Eingangs des Fristverlängerungsgesuchs vom 11.09.2013 bereits abgelaufen. Ferner handelte es sich nicht um eine Klageerweiterung, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte. Um eine Klageerweiterung handelte es sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin in der Sache dasselbe Begehren weiter verfolgte. Die Änderung des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17.09.2013 ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zu beurteilen. Sie diente allein der gebotenen Konkretisierung, nicht aber der Änderung oder Erweiterung des Klagebegehrens. Sachanträge haben die Parteien indes spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen; ggf. noch im Rahmen von nachgelassenen Schriftsätzen, später jedoch nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 261 Abs.2, 297 ZPO, (vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 296a Rn. 2a). Die Klage mit dem Sachantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2013 ist unzulässig. Das Gericht musste davon ausgehen, dass die Klägerin bei Verneinung der Zulässigkeit des erst mit Schriftsatz vom 17.09.2013 gestellten Antrags an ihrem ursprünglich gestellten Antrag festhalten werde. Denn eine Klagerücknahme hätte zur Wirksamkeit der Einwilligung der Beklagten bedurft, § 269 Abs.1 ZPO. Die Einwilligung, die die Beklagte hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2013 abgegeben hatte, war hingegen bis zum 10.09.2013 befristet. Der der Entscheidung zugrunde zu legende Klageantrag, nämlich der in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2013 gestellte Sachantrag der Klägerin, genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss der Mieter, der die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen gem. § 554a ZPO begehrt, im Klageantrag diejenige Maßnahme, der der Vermieter zustimmen soll, hinreichend präzise bezeichnen. Art und Umfang der baulichen Maßnahme müssen bezeichnet, auch müssen der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen benannt sein. Die Angaben müssen so genau sein, dass der Vermieter in die Lage versetzt wird, sich auf die Maßnahmen einzustellen, insbesondere in der Lage ist, andere Bewohner des Hauses rechtzeitig über die baulichen Maßnahmen zu informieren (vgl. auch: Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, 2013, § 554a Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, nicht gerecht. Es fehlen insbesondere Angaben zum voraussichtlichen Beginn der baulichen Maßnahme und deren Dauer. Ferner ist die einzubauende Dusche nicht weiter umschrieben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Badezimmers auf ihre eigenen Kosten. Die Klägerin ist seit 2002 Mieterin der Wohnung der Beklagten in der ... Berlin, gelegen im 1. OG, rechts. Im Badezimmer der Wohnung befindet sich eine Einbaubadewanne und keine separate Dusche. Die Klägerin ist aufgrund diverser Erkrankungen in ihrem Bewegungsablauf stark beeinträchtigt. Ohne fremde Hilfe ist sie nicht in der Lage, in die Badewanne zu steigen. Mit Schreiben vom 10.08.2012 trat die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte heran, einem barrierefreien Umbau des Bades gemäß eines Kostenangebots der Firma ... vom 01.06.2012 zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten des Kostenangebots wird das als Anlage zur Klageschrift eingereichte Kostenangebot, Bl. 13 d.A., Bezug genommen. Die Beklagte stimmte daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2012 dem geplanten Umbau grundsätzlich zu, allerdings nur unter diversen Bedingungen, u.a. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12.500,- EUR. Unter Bezugnahme auf ein Angebot der Firma ... vom 31.01.2013 beziffert hingegen die Klägerin die zu erwartenden Kosten eines Rückbaus auf 841,02 EUR brutto. Die Klägerin behauptet, die von ihre geplanten Umbaumaßnahmen seien aufgrund ihrer krankheitsbedingten Unbeweglichkeit erforderlich. Ein Badewannenlift sei keine adäquate Alternative zum Badumbau. Dieser sei ungeeignet, da die Badewanne ungewöhnlich hoch eingefliest und das Bad äußerst klein sei. Im Übrigen gäbe es dann Reinigungsprobleme, dem das Pflegepersonal nur unzureichend gerecht werden würde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2013 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Einbau einer bodengleichen Dusche unter Entfernung der Badewanne im Bad der Wohnung der Klägerin ... Berlin, 1. OG rechts gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau durch die Klägerin in Höhe von 841,02 EUR zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2013 mitunter darauf hingewiesen, dass der Klageantrag im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der geplanten Maßnahmen, der Dauer der Bauarbeiten und des geplanten Beginns der Bauarbeiten unzulässig sei und hierauf eine Erklärungsfrist binnen 2 Wochen gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.08.2013, Bl. 104 f. d.A., Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11.09.2013, bei Gericht noch am gleichen Tage eingegangen, hat die Klägerin diesbezüglich Fristverlängerung bis zum 20.09.2013 begehrt, die gemäß Verfügung vom 12.09.2013 allerdings nicht gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17.09.2013, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Einbau einer bodengleichen Dusche unter Entfernung der Badewanne gemäß dem Kostenangebot der Fa. ... vom 01.06.2012, Angebotnr.: 12042 im Bad der Wohnung der Klägerin ... Berlin, 1. OG rechts gegen Zahlung zu Beginn der Bauarbeiten einer Sicherheitsleistung für den Rückbau durch die Klägerin in Höhe von 925,12 EUR zu zustimmen. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Vermieter 14 Tage zuvor den Beginn der voraussichtlich 10 Tage andauernden Bauarbeiten anzuzeigen. Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin begehrten Umbaumaßnahmen seien nicht erforderlich. Insbesondere gäbe es im Medizintechnikhandel geeignete Badewannenlifte, die ohne Eingriff in die bauliche Substanz der vorhandenen Badewanne installiert werden könnten und dem Krankheitsbild der Klägerin hinreichend Rechnung tragen würden. Ferner ist sie der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Klageantrag zu unbestimmt sei. Zudem sei die Klage im Hinblick auf einen Vorprozess vor dem Amtsgericht Charlottenburg zum Az. 206 C 434/12 rechtsmissbräuchlich. Eine Sicherheitsleistung könne von der Beklagten in Höhe von bis zu 13.568,71 EUR verlangt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2013 Bezug genommen.