Urteil
72 C 85/13
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2014:0528.72C85.13.0A
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Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WEG stellt hinsichtlich der Fristwahrung durch Verwendung des Begriffs „Erhebung“ auf die Rechtshängigkeit der Klage und damit auf die erfolgte Zustellung ab, vgl. §§ 253 Abs.1 i.V.m. § 261 Abs.1 ZPO. Die Zustellung der Klage ist hier erst - weit - nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. Die Zustellung kann zwar auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirken, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, da die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden sollen. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die der Klägerseite zurechenbaren Verzögerungen sich nur „um zwei Wochen bewegen“ oder nur „geringfügig darüber liegen“ (Anschluss BGH, 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999).(Rn.24)
2. Den Verfahrensbevollmächtigten des Kläger trifft ein diesem nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden, wenn er eine Streitwertanfrage des Gerichts erst nach 3 Wochen beantwortet. Es fehlt dann an einem erkennbaren Bemühen des Klägers, selbst alles erforderliche zur unverzüglichen Zustellung beizutragen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WEG stellt hinsichtlich der Fristwahrung durch Verwendung des Begriffs „Erhebung“ auf die Rechtshängigkeit der Klage und damit auf die erfolgte Zustellung ab, vgl. §§ 253 Abs.1 i.V.m. § 261 Abs.1 ZPO. Die Zustellung der Klage ist hier erst - weit - nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. Die Zustellung kann zwar auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirken, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, da die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden sollen. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die der Klägerseite zurechenbaren Verzögerungen sich nur „um zwei Wochen bewegen“ oder nur „geringfügig darüber liegen“ (Anschluss BGH, 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999).(Rn.24) 2. Den Verfahrensbevollmächtigten des Kläger trifft ein diesem nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden, wenn er eine Streitwertanfrage des Gerichts erst nach 3 Wochen beantwortet. Es fehlt dann an einem erkennbaren Bemühen des Klägers, selbst alles erforderliche zur unverzüglichen Zustellung beizutragen.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um einen Rechtsstreit im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG, über den das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. II. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG nicht eingehalten. Die Klage wurde den Beklagten über den Verwalter erst am 4. Oktober 2013 zugestellt und damit nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 WEG stellt hinsichtlich der Fristwahrung durch Verwendung des Begriffs „Erhebung“ auf die Rechtshängigkeit der Klage und damit auf die erfolgte Zustellung ab, vgl. §§ 253 Abs.1 i.V.m. § 261 Abs.1 ZPO (statt aller: BGH, Urt. v. 16. Jan. 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1000). Die Zustellung der Klage ist erst - weit - nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. Die Zustellung kann zwar auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirken, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, da die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden sollen (vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - IV ZR 32/05, NJW 2006, 3206, 3207, m.w.N.). Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die der Klägerseite zurechenbaren Verzögerungen sich nur „um zwei Wochen bewegen“ oder nur „geringfügig darüber liegen“ (vgl. Urt. v. 16. Jan. 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1001; Urt. v. 1. Dez. 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073 f.). Die Kläger wurden mit gerichtlicher Verfügung vom 13. August 2013, abgesandt am 14. August 2013, zu Angaben zum Streitwert aufgefordert. Dies ist erst am 9. September 2013 erfolgt, d.h. selbst wenn man unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten und des Wochenendes von einem Zugang des gerichtlichen Schreibens - zugunsten der Kläger erst - am 19. August 2013 ausgehen würde, erst nach Ablauf von drei Wochen. Die Säumnis ist nicht unverschuldet; die Verzögerung ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Es fehlt daher an einem erkennbaren Bemühen der Kläger, selbst alles erforderliche zur unverzüglichen Zustellung beizutragen. Die Versäumung der Frist führt zur Klageabweisung, weil die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8. Juli 2013 nicht nichtig sind, was ebenso in die gerichtliche Überprüfungskompetenz fällt. Zwar haben die Kläger zunächst in erster Linie eine gerichtliche Ungültigerklärung der Beschlüsse begehrt. Sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit, als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag wird aber jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Es handelt sich insoweit um identische Streitgegenstände (BGH, Urt. v. 2. Okt. 2009 - V ZR 235/08, NJW 2009 3655,3657). Von daher kann das Gericht, auch wenn der Antrag zunächst in erster Linie auf eine Ungültigerklärung des Beschlusses gerichtet ist, ohne Abweisung im Übrigen und ohne weiteres bei Beschlussnichtigkeit die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen (vgl. dazu ausführlich Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, Teil F, Rn. 584). Formelle Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Eine unter Umständen zur Nichtigkeit führende fehlende Beschlusskompetenz der Gemeinschaft kann nach dem Vortrag der Parteien nicht angenommen werden. Die Beschlüsse sind auch hinreichend bestimmt. Beschlüsse sind „aus sich heraus” - objektiv und normativ - auszulegen (std. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15. Jan. 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Beschl. v. 10. Sept. 1998 - V ZB 11/98, NJW 1998, 3713, 3714). Eine Auslegung der Beschlüsse ergibt zwangslos den Regelungsgehalt. Insoweit kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot überhaupt zur Nichtigkeit der Beschlüsse führt, ob diese Folge im Falle der Unbestimmtheit überhaupt anzunehmen ist (hiergegen wohl etwa KG, Beschl. v. 20. Okt. 1999 - 24 W 9855/98, NZM 2000, 511; BayOblG, Beschl. v. 13. Dez. 2001 - 2Z BR 156/01, NZM 2002, 171 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Okt. 1998 - 3 Wx 169/98, NZM 1999, 267) oder weil eine durchführbare Regelung vorliegend noch erkennbar ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24. Nov. 2004 - 2 Z BR 156/04, ZMR 2005, 639; Merle in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl. 2010, § 23 Rn. 148 m.w.N.). Daher musste die Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG gewahrt werden, was vorliegend nicht der Fall ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt, § 49a Abs. 1 GKG. Mangels näherer Angaben schätzt das Gericht das klägerische Interesse mit den Klägern auf jeweils 1.000,- Euro, mithin auf den vorbezeichneten Gesamtbetrag. Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... ... Berlin. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung des Notars ... ... vom 14. November 2002 zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 32 bis Blatt 63 der Gerichtsakten). Mit Schreiben der Verwalterin vom 30. Mai 2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 20 der Gerichtsakten) wurde zunächst zur Eigentümerversammlung am 17. Juni 2013 geladen. Mangels Beschlussfähigkeit wurde zu einem Wiederholungstermin am 8. Juli 2013 mit Schreiben der Verwalterin vom 18. Juni 2013 geladen, in dem u.a. zu TOP 11 Folgendes angekündigt wurde: „Aussprache und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Überprüfung diverser Themenkomplexe bzgl. des Dachbaus Es wird auf die Ausführungen von ... verwiesen, welche der Einladung beiliegen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 21 der Gerichtsakten. Auf der Eigentümerversammlung vom 8. Juli 2013 wurden unter TOP 11 unter anderem folgende Beschlüsse gefasst: Unter TOP 11 „Es wird beantragt, dass die Hausverwaltung beauftragt und ermächtigt wird, die Dachgeschossausbauer um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten ... vom 1.02.2012 und den Schreiben der Hausverwaltung vom 20.02. und 31.08.2012, unter Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern. Nach Überreichung dieser Unterlagen soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Rechtmäßigkeit des Dachgeschossausbaus prüfen. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist soll ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs der WEG beauftragt werden. Zum Schluss sollen alle Informationen an alle Eigentümer versandt werden.“. Unter TOP 11 Nr. 8 „Die Dachausbauer werden aufgefordert, unverzüglich die gutachterliche Stellungnahme des Schornsteinfegers zum Abbruch der Schornsteine vorzulegen. (Siehe ..., Protokoll vom 07.02.2012, Abs. 3.4).“ Unter TOP 11 Nr. 11 „Frau ... wird aufgefordert, die technische Aufzugsplanung, die den im Antrag formulierten Kriterien entspricht, binnen einer Woche vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Art, Größe und Ausstattung des Aufzuges, die Gestaltung des Aufzugsschachtes, die Anlaufstellen, die Position des Antriebes, vertragliche Bindungen des Fahrstuhls und der noch auszuführenden Tätigkeiten im Treppenhaus und die Termine der Ausführung enthalten.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Versammlung auf Blatt 9 bis Blatt 12 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin trägt in der bei Gericht am 9. September 2013 eingegangenen Klagebegründung folgende Beschlussmängel vor: - Der Gegenstand der Beschlussfassungen sei in den Einladungsschreiben nicht ordnungsgemäß angekündigt worden; eine Vorbereitung sei nicht möglich gewesen. - Informations- und Prüfungsrechte der WEG bestünden nicht; die Teilungserklärung räume den Klägern umfassende Ausbau- und Umbaurechte ohne Zustimmungen etc. ein. - Ein eigener Anspruch der WEG zur Vorlage von Unterlagen zwecks Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik beim Dachausbau bestünde nicht; überdies sei schon im Jahr 2011 durch einen Rechtsanwalt nach Einsicht in die Genehmigungsunterlagen und Rücksprache mit dem Bauordnungsamt festgestellt worden, dass das Bauvorhaben mit dem öffentlichen Recht im Einklang stehe. - Im Übrigen seien die gewünschten Auskünfte und Informationen erteilt worden. Die Klageschrift ist bei Gericht am 8. August 2013 eingegangenen. Mit an die Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteter gerichtlicher Verfügung vom 13. August 2013 sind diese zu Angaben zum Streitwert aufgefordert worden. Mit der bei Gericht am 9. September 2013 eingegangenen Klagebegründung haben die Kläger die geforderten Streitwertangaben getätigt. Auf den Gerichtskostenvorschuss vom 13. September 2013 ist der Vorschuss am 20. September 2013 dem Gerichtskonto gutgeschrieben worden. Die Kläger beantragen mit der den Beklagten über die Verwalterin am 4. Oktober 2013 zugestellten Klageschrift, 1. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG ... in ... Berlin zu dem Tagesordnungspunkt 11 (ohne Nummer) „Es wird beantragt, dass die Hausverwaltung beauftragt und ermächtigt wird, die Dachgeschossausbauer um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten ... vom 1.02.2012 und den Schreiben der Hausverwaltung vom 20.02. und 31.08.2012, unter Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern. Nach Überreichung dieser Unterlagen soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Rechtmäßigkeit des Dachgeschossausbaus prüfen. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist soll ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs der WEG beauftragt werden. Zum Schluss sollen alle Informationen an alle Eigentümer versandt werden.“. für ungültig zu erklären; 2. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG ... in ... Berlin zu dem Tagesordnungspunkt 11, Beschluss Nr. 8 für ungültig zu erklären; 3. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG ... in ... Berlin zu dem Tagesordnungspunkt 11, Beschluss Nr. 11 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 Bezug genommen.