Urteil
202 C 364/14
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2015:0219.202C364.14.00
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Leitsätze
1. Eine notarielle Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen den Wohnraummieter auf Leistung laufender Mieten ist weder unwirksam i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB oder wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, noch bestehen vorliegend materielle Einwendungen gegen die Ansprüche auf Mietzahlungen in Anbetracht von Mietminderungsrechten des Mieters wegen Mängeln der Wohnung.(Rn.20)
2. Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt nicht deswegen vor, weil der Mieter eine Kaution geleistet hat und deshalb ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Die notarielle Unterwerfungserklärung des Mieters wegen laufender Mieten ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet.(Rn.23)
3. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte in einer Erdgeschosswohnung weder eine Gegensprechanlage noch ein Türstopper für das Gästebad noch ein weiterer Schlüssel (bei Übergabe nur eines Schlüssels) bei einer Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Fehlens dieser Einrichtungen bzw. des weiteren Schlüssels ein Mangel vorläge. Im Hinblick auf eine gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, eine gelockerte Telefondose, eine fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können.(Rn.30)
4. Im Hinblick auf eine behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten (hier: Mai und Juni) aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für eine "unakzeptable" Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine notarielle Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen den Wohnraummieter auf Leistung laufender Mieten ist weder unwirksam i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB oder wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, noch bestehen vorliegend materielle Einwendungen gegen die Ansprüche auf Mietzahlungen in Anbetracht von Mietminderungsrechten des Mieters wegen Mängeln der Wohnung.(Rn.20) 2. Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt nicht deswegen vor, weil der Mieter eine Kaution geleistet hat und deshalb ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Die notarielle Unterwerfungserklärung des Mieters wegen laufender Mieten ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet.(Rn.23) 3. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte in einer Erdgeschosswohnung weder eine Gegensprechanlage noch ein Türstopper für das Gästebad noch ein weiterer Schlüssel (bei Übergabe nur eines Schlüssels) bei einer Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Fehlens dieser Einrichtungen bzw. des weiteren Schlüssels ein Mangel vorläge. Im Hinblick auf eine gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, eine gelockerte Telefondose, eine fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können.(Rn.30) 4. Im Hinblick auf eine behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten (hier: Mai und Juni) aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für eine "unakzeptable" Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage der Kläger zu 1. und 2. ist jeweils zulässig, jedoch unbegründet. I. 1. Die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist sie, soweit sich der Kläger zu 1. auf die Unwirksamkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels in Form der notariellen Unterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beruft, als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO analog (Titelgegenklage), und, soweit der Kläger zu 1. materielle Einwendungen gegen die durch den Titel festgestellten Ansprüche erhebt, als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO statthaft. Auch ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Beklagten beendet ist, da das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, solange der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Titel seitens des Gläubigers noch nicht herausgegeben wurde und eine weitere Zwangsvollstreckung droht (vgl. Hergel in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 767, Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Kläger zu 2. einen Rückforderungsanspruch geltend macht und die Beklagte für den Fall des Obsiegens des Klägers zu 2. bereits eine weitere Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger zu 1. angekündigt hat. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die notarielle Unterwerfungserklärung erweist sich weder als unwirksam, soweit sich die Kläger dort hinsichtlich der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, noch bestehen materielle Einwendungen gegen die dem Titel zugrundeliegenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Mieten. a.) Die notarielle Unterwerfungserklärung ist wirksam. Insbesondere ist sie nicht als abweichende Vereinbarung im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag über einen Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag handelt, wobei in letzterem Fall § 551 BGB gemäß § 578 BGB bereits nicht anwendbar wäre. Für einen Gewerbemietvertrag insgesamt spräche indes, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um eine juristische Person handelt, die selbst nicht wohnen und daher auch keinen Wohnraummietvertrag schließen kann. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, aus welchem Grund die Klägerin zu 2. Mietvertragspartei wurde. Auch dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 2. nur die Mieterpflichten übernehmen sollte und es sich deswegen möglicherweise um einen gegen § 551 BGB verstoßenden Schuldbeitritt handeln würde (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 551, Rn. 87a BGB). Vielmehr lässt sich der vertraglichen Vereinbarung entnehmen, dass auch die Klägerin zu 2. sämtliche Rechte und Pflichten eines Mieters erhält (vgl. dazu Blank in Schmidt-Futterer, aaO). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Wohnung selbst tatsächlich nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. nicht selbst „wohnen“ kann, so dass sich eine Überlassung an eine natürliche Person als unberechtigte Untervermietung darstellen würde. Vielmehr kann die Klägerin zu 2. nur durch ihr Vertretungsorgan – den jeweiligen Geschäftsführer – handeln, bei dem es sich nicht um einen „Dritten“ handelt, weswegen eine Nutzung durch diesen keine unberechtigte Untervermietung darstellte. Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt auch nicht deswegen vor, weil die Kläger eine Kaution leisteten und deswegen ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Insbesondere handelt es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 BGB mit der Konsequenz, dass diese zur der geleisteten Kaution hinzuzurechnen wäre und deswegen ein Fall der Übersicherung aufgrund eines Überschreitens der in § 551 Abs. 1 BGB genannten Höhe vorläge. Die Sicherheit im Sinne von § 551 BGB dient der Abdeckung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die notarielle Unterwerfungserklärung hingegen ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass die notarielle Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam wäre. b.) Es bestehen keine materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch auf Zahlung der laufenden Mieten. Die insoweit streitgegenständlichen, restlichen Mieten für den Monat April in Höhe von 1.000,00 EUR, für den Monat Mai in Höhe von 1.500,00 EUR und für den Monat Juni in Höhe von 2.500,00 EUR sind nicht aufgrund einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB erloschen. Die seitens der Kläger erhobenen Einwendungen greifen bereits nach ihrem eigenen Vortrag nur teilweise, soweit er sich auf eine Minderungsquote von 20 % beruft, die rückständigen Mieten diesen Betrag jedoch überschreiten. Soweit sich die Kläger. darauf berufen, dass die Miete bereits seit dem Monat März 2013 gemindert sei, ist darin zwar eine Aufrechnungserklärung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB zu sehen. Mangels vorheriger Mängelanzeige sind die Kläger jedoch gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Minderung der Miete in dem Monat März 2014 berechtigt. Die Wohnung verfügte zudem in dem streitgegenständlichen Zeitraum über keine zur Minderung berechtigenden Mängel. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, oder wenn ein solcher Mangel später entsteht, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit abweicht, wobei hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien – wie vorliegend – die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 19, 20). Das Vorliegen eines Mangels führt jedoch nur dann zu einer Minderung, wenn der Mangel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt. Ein unerheblicher Mangel liegt unter anderem mangels nicht unerheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn er leicht erkennbar und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 47, m.w.N.). Im Hinblick auf den verschmutzen Heizkörper, die nicht zu öffnende Dachkuppel, den fehlenden Türstopper, den nicht vorhandenen Griff im Gäste-Bad, die fehlende Gegensprechanlage und den fehlenden zweiten Schlüssel liegen bereits keine Mängel vor, da insofern eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nicht vorliegt. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte weder in einer Erdgeschosswohnung eine Gegensprechanlage ohne Weiteres noch ein Türstopper noch ein weiterer Schlüssel bei Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Abweichens ein Mangel vorläge. Auch erschließt sich nicht, dass die unstreitig nicht zum Öffnen konzipierte Dachkuppel einen Mangel darstellen soll. Im Hinblick auf den fehlenden Griff im Gäste-Bad kommt hinzu, dass einer etwaigen Minderung § 536b BGB entgegensteht, da Anhaltspunkte dafür, dass der Griff nicht bereits bei Vertragsschluss fehlte nicht ersichtlich sind und auch ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten in Anbetracht der Offenkundigkeit des gerügten Mangels nicht behauptet wird. Im Hinblick auf die gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, die gelockerte Telefondose, die fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich auch nach dem klägerischen Vortrag um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können. Im Hinblick auf die behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten Mai und Juni 2013 aus. Auch im Monat April war die Miete aufgrund einer Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gemindert. Insofern lässt sich eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung nicht feststellen. Es ergibt sich weder welche Temperaturen bei welchen Außentemperaturen an wie vielen Tagen erreicht werden konnten. Zu einem entsprechenden Vortrag hätte bereits seit dem Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.2014 Anlass bestanden, zumal die Fußbodenheizung auch nach dem klägerischen Vortrag zumindest im Wohnzimmer nicht vollständig defekt gewesen sein soll und die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für die „unakzeptable“ Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt. Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. 1. Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig. Insbesondere steht die Änderung des Klageantrags der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen Anspruchsgrundlage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (BGH, Urt. 12.07.2002, V ZR 195/01). 2. Der Klägerin zu 2. steht jedoch gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.781,63 EUR zu. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin zu 2. den streitgegenständlichen Betrag von sich aus leistete und demnach allenfalls ein Anspruch aus Leistungskondiktion bestünde oder die Auszahlung an den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte mit der Konsequenz, dass allenfalls ein Anspruch aus Eingriffskondiktion in Betracht käme, bedarf keiner Entscheidung. Die Auszahlung bzw. Leistung erfolgte nämlich nicht ohne Rechtsgrund. Dies würde voraussetzen, dass die Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO vor Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend, nach dem zuvor, unter I. 2. Dargestellten, da die dortigen Ausführungen auf die Beurteilung der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2. zu übertragen sind. III. Den Parteien war auf den jeweils der anderen Partei nachgelassenen Schriftsatz keine weitere Erklärungsfrist zu gewähren, da die Schriftsätze keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten, der zu Lasten der jeweils anderen Partei berücksichtigt worden wäre. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO. V. Streitwertbeschluss: Der Gebührenstreitwert wird endgültig auf 5.216,85 EUR festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Parteien waren über einen Mietvertrag vom 03.12.2013, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 9-21 d.A.) Bezug genommen wird, über die Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes ... Berlin, deren Mieter die Kläger und deren Vermieter der Beklagte war, miteinander verbunden. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrug monatlich 1.980,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 520,00 EUR, mithin insgesamt 2.500,00 EUR monatlich. Die Kläger leisteten entsprechend der in § 4 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung eine Kaution in Höhe von 6.000,00 EUR und unterwarfen sich ausweislich der notariellen Urkunde vom 04.12.2014, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 22-24 d.A.) verwiesen wird, als Gesamtschuldner wegen der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die im als Arbeitszimmer der Wohnung genutzten Raum vorhandene, nicht zum Öffnen vorgesehene Dachkuppel ließ sich nicht öffnen, zudem fehlte ein Türstopper, das Gäste-Bad verfügte innen über keinen Griff, es war keine Gegensprechanlage vorhanden und den Klägern wurde lediglich ein Schlüssel zu der Wohnung ausgehändigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2014 zeigten die Kläger dem Beklagten im Einzelnen näher beschriebene, als solche bezeichnete Mängel an, setzten dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Beseitigung der behaupteten Mängel, beriefen sich auf eine Minderung mit einer Quote von 20 % und kündigten an, die Miete ab März 2014 entsprechend zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 31.03.2014 wird auf die Anlage K 4 (Bl. 44-45 d.A.) verwiesen. Die Kläger zahlten im Hinblick auf die Miete für April lediglich einen Betrag in Höhe 1.500,00 EUR, für den Monat Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR und im Juni 2014 gar keine Miete. Wegen des Differenzbetrages zu der vertraglich vereinbarten Miete in Höhe von 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen betrieb der Beklagte auf der Grundlage der notariellen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.06.2014 – Gz: 38 M 4751/14 – im Hinblick auf eine Forderung in Höhe von 5.216,85 EUR (Hauptforderung zuzüglich Verfahrenskosten) zur Kontopfändung. Das Mietverhältnis wurde zum 30.06.2014 beendet. Die gepfändeten Beträge wurde an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten - zur Hälfte durch beide Kläger - ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien ist, ob dies auf einer Leistung der Kläger beruhte oder durch die Bank der Kläger aufgrund der betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgte. Die Kläger sind der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wegen Übersicherung in Anbetracht der geleisteten Kaution unwirksam. Zudem sei die Miete in den Monaten April, Mai und Juni 2014 aufgrund der vorhandenen Mängel nicht in voller Höhe geschuldet gewesen. Die Kläger behaupten, es hätten folgende – weitere - Mängel vorgelegen, die eine Mietminderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt hätten: - verschmutzter Heizkörper in der Küche, Verblendung des Heizkörpers lose, - Telefondose im Schlafzimmer lose, - im als Arbeitszimmer genutzten Raum hätte eine Fußleiste gefehlt, - Lampen in Wohnzimmer und Küche defekt, - Auswechslung des Perlators oder der Armatur im Bad, weil das Wasser spritzt, - Lüfter im Bad unakzeptabel laut, - Heizung nicht in Ordnung: im Wohnzimmer Fußbodenheizung defekt (wird nur mäßig warm), im Arbeitszimmer Heizkörper defekt (wird nicht warm), ebenso die Fußbodenheizung, im ersten Schlafzimmer (rechtes Zimmer) funktioniert Fußbodenheizung nicht. Nachdem die Kläger mit der Klageschrift vom 05.08.2014, zugestellt am 11.09.2014, ursprünglich beantragt hatten, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ..., Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus der zuvor bezeichneten Urkunde einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, haben die Kläger den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Schriftsatz vom 14.08.2014 dahingehend geändert, dass nur noch eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung begehrt wurde und schließlich haben die Parteien den Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger zu 1. beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars … Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären. Die Klägerin zu 2. hat ihren ursprünglichen Klageantrag in einen Zahlungsantrag umgestellt und beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.781,63 EUR zu zahlen. Der Beklagte widerspricht der „Klageänderung“ und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten die gepfändeten Beträge überwiesen. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wirksam. Im Übrigen seien die behaupteten Mängel entweder nicht vorhanden oder bereits bei Besichtigung und Anmietung vorhanden gewesen oder derart geringfügig, dass sie eine Minderung der Miete nicht rechtfertigen könnten. Hierzu bestreitet der Beklagte zunächst, dass ein Heizkörper verschmutzt und dessen Verblendung lose gewesen sei und behauptet, die Verschmutzung sei mit Seife zu entfernen, die angeblich gelockerte Telefondose mit einem Schraubenzieher zu befestigen gewesen. Der Austausch von Leuchtmitteln sei ebenso Sache des Mieters wie der Austausch eines Perlators mit Blick auf § 12 Ziff. 3 des Mietvertrages, die Heizung werde in der warmen Jahreszeit ohnehin nicht benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen.