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Urteil

225 C 121/14

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2015:0224.225C121.14.0A
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Leitsätze
1. Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag "Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im Haushalts üblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet" ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die in Rede stehende Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil aus ihr nicht hervorgeht, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung gebunden sein soll (Anschluss BGH, 25. September 2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584).(Rn.28) 2. Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung, hängt die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, von einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Vertragsparteien sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn ab (Anschluss LG Berlin, 2. Juli 2013, 63 S 493/12, Grundeigentum 2013, 1340).(Rn.29) 3. Diese Abwägung fällt hinsichtlich der Hundehaltung als Kündigungsgrund zum Nachteil des Vermieters aus, wenn die streitgegenständliche Wohnung durch die Hundehaltung gar nicht beschädigt wurde.(Rn.30) 4. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten nicht dadurch schuldhaft erheblich verletzt, wenn er (hier: wegen eines vermeintlichen rückwirkenden Mietminderungsrechts) über mehrere Monate mit einem Mietzins in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist, so dass in einem derartigen Fall nur eine fristgerechte Kündigung (und keine fristlose Kündigung) wirksam ausgesprochen werden kann (Anschluss BGH, 10. Oktober 2012, VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64).(Rn.36) 5. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete rückwirkend zu mindern, wenn er die Miete trotz Kenntnis bestehender Mietmängel vorbehaltlos gezahlt hat. Denn nach § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (Anschluss BGH, 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380).(Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause ... ... Berlin bestehend aus 5 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad und Diele zum 30.06.2015 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn die Gegenpartei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag "Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im Haushalts üblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet" ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die in Rede stehende Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil aus ihr nicht hervorgeht, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung gebunden sein soll (Anschluss BGH, 25. September 2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584).(Rn.28) 2. Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung, hängt die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, von einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Vertragsparteien sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn ab (Anschluss LG Berlin, 2. Juli 2013, 63 S 493/12, Grundeigentum 2013, 1340).(Rn.29) 3. Diese Abwägung fällt hinsichtlich der Hundehaltung als Kündigungsgrund zum Nachteil des Vermieters aus, wenn die streitgegenständliche Wohnung durch die Hundehaltung gar nicht beschädigt wurde.(Rn.30) 4. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten nicht dadurch schuldhaft erheblich verletzt, wenn er (hier: wegen eines vermeintlichen rückwirkenden Mietminderungsrechts) über mehrere Monate mit einem Mietzins in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist, so dass in einem derartigen Fall nur eine fristgerechte Kündigung (und keine fristlose Kündigung) wirksam ausgesprochen werden kann (Anschluss BGH, 10. Oktober 2012, VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64).(Rn.36) 5. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete rückwirkend zu mindern, wenn er die Miete trotz Kenntnis bestehender Mietmängel vorbehaltlos gezahlt hat. Denn nach § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (Anschluss BGH, 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380).(Rn.37) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause ... ... Berlin bestehend aus 5 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad und Diele zum 30.06.2015 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn die Gegenpartei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist mit einer Räumung zum 30.06.2015 begründet. Die Beklagten sind zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 30.06.2015 gemäß § 546 BGB im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 16.09.2014 hilfsweise fristgerechte Kündigungserklärung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verpflichtet. Dagegen ist das Mietverhältnis im Hinblick auf die Kündigung im Schreiben vom 05.05.2014 und im Schriftsatz vom 08.08.2014 wegen unerlaubter Hundehaltung nicht beendet worden. Die Kündigungen waren weder als außerordentliche fristlose (§ 543 BGB) noch als ordentliche Kündigungen (§ 573 BGB) wirksam. Die Beklagten haben durch die Hundehaltung ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr als unerheblich schuldhaft im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten gegen § 11 des Mietvertrages verstoßen haben. Die Klausel in § 11 des Mietvertrages ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die In Rede stehende Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil aus ihr nicht hervorgeht, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung gebunden sein soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZR 329/11; LG Berlin, Urteil vom 02.07.2013 - 63 S 493/12). Fehlt es damit an einer wirksamen vertraglichen Regelung, hängt die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, von einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Vertragsparteien sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn ab (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12; LG Berlin, a .a .O.). Diese Abwägung fällt hier nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die streitgegenständliche Wohnung durch die Hundehaltung beschädigt werde. Soweit die Klägerin behauptet, der Hund der Beklagten habe in den Monaten März 2014, April 2014 und in der Zeit vom 01.05. bis 05.05.2014 ganztägig gebellt und zwar fast ununterbrochen bis in den Abend hinein, kann diesem Vortrag schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Hund nicht in der Lage ist über einen derart langen Zeitraum fast ununterbrochen zu bellen. Abgesehen davon, hat die Klägerin dazu auch keinen hinreichenden Beweis angeboten, da der von ihr dazu benannte Zeuge lediglich mehrfach wöchentlich im Objekt anwesend gewesen sein soll und bei jedem seiner Besuche der Hund der Beklagten gebellt haben soll. Wann dies konkret und über welchen Zeitraum der Fall gewesen sein soll, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Jedenfalls kann der Zeuge nach seiner Wahrnehmung ein fast ununterbrochenes Bellen des Hundes der Beklagten nicht bestätigen. Auch ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, in wie weit dadurch welche Störungen der Hausgemeinschaft erfolgt sein soll. Gleiches gilt hinsichtlich des Hundekots im Garten des Hauses. Dass der Hund der Beklagten dies hinterlassen hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Unstreitig werden im Haus mehrere Hunde gehalten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Hund der Beklagten habe im April 2014 den im Hause tätigen Elektriker mehrfach angegriffen und versucht, ihn zu beißen und in das Hosenbein des Elektrikers gebissen, ist dieser pauschale Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es ist nicht ersichtlich, wann und wo konkret ein Angriff welcher Gestalt auch immer gegenüber dem Elektriker erfolgt sein soll und welcher Art, wann, wo und in welchem Ausmaß der Biss in das Hosenbein des Elektrikers gewesen sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, ob und in wie weit es sich um den Hund des Beklagten gehandelt haben soll, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass es sich bei dem Hund der Beklagten nicht um einen mittelgroßen Mischlingshund von ca. 10 - 15 kg handelt, sondern um einen 5,7 kg schweren Zwergdackel und unstreitig noch weitere Hunde in dem streitgegenständlichen Mietshaus wohnen. Das es sich bei dem Hund der Beklagten um einen 5,7 kg schweren Zwergdackel handelt, hat der Beklagte zu 2) glaubhaft ausgesagt, was auch durch das von den Beklagten eingereichte ärztliche Attest bestätigt wird. Weil nach den obigen Ausführungen schon kein Grund für eine ordentliche Kündigung besteht, liegt erst Recht kein eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vor. Die hilfsweise fristgerechte Kündigung im Schriftsatz vom 16.09.2014 wegen des Zahlungsverzuges in Höhe von 1.851,47 Euro ist jedoch gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 30.06.2015 wirksam. Allerdings ist die in dem Schriftsatz vom 08.08.2014 erklärte fristlose Kündigung und die darin hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung sowie die fristlose Kündigung im Schriftsatz vom 16.09.2014 unbegründet. Für die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 d BGB fehlt es schon an einem geltend gemachten Zahlungsverzug, der die Miete für zwei Monate erreicht. Ebenso wenig ist eine ordentliche Kündigung gemäß des im Schriftsatz vom 08.08.2014 geltend gemachten Zahlungsverzugs in Höhe von 1.367,59 Euro gerechtfertigt, da jedenfalls teilweise von einer berechtigten Mietminderung durch die Beklagten auszugehen ist (wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist) und der verbleibende Zahlungsrückstand eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht rechtfertigt. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten dadurch schuldhaft nicht unerheblich verletzt, dass sie über mehrere Monate mit einem Mietzins in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Verzug sind (vgl. BGH NJW 2013, 159). Die Beklagten waren nicht berechtigt, die Miete rückwirkend zu mindern, da sie die Miete trotz Kenntnis der Mängel bis einschließlich Februar 2014 vorbehaltlos gezahlt haben. In so weit steht der Rückforderung § 814 BGB entgegen (vgl. BGH NJW 2003, 2601). Denn nach § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Norm beruht auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens. Der Empfänger darf darauf vertrauen, dass er eine Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten darf. Der Ausschluss der Rückforderung setzt neben dem objektiven Nichtbestehen der Leistungspflicht im Zeitpunkt der Leistung, Kenntnis des Leistenden nicht nur der Tatumstände voraus, aus denen sich ergibt das er nicht verpflichtet ist, sondern auch das er weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Davon ist vorliegend auszugehen. Danach konnten die Beklagten weder im März 2014 die Miete für Januar und Februar 2014 rückwirkend um jeweils 20 % mindern noch im April 2014 für den Monat März 2014 sowie im Mai 2014 für den Monat April 2014 und im Monat Juni 2014 für den Monat Mai 2014 sowie den Monat Mai 2013. Allerdings waren die Beklagten nicht verpflichtet in den Monaten März und April 2014 die volle Miete an die Klägerin zu zahlen, da die Mieten in diesem Zeitraum durch die weiterhin bestehenden Mängel in der Wohnung gemindert waren. Aber selbst wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass im Monat März 2014 eine Minderung in den ersten 14 Tagen von 40 % und in den letzten 14 Tagen von 20 % sowie im Monat April eine weitere Minderung von 20 % gerechtfertigt war, befanden die Beklagten sich trotz Berücksichtigung dieser Minderung mit der Zahlung von mehr als einer Monatsmiete in Verzug, da die Minderung im März 2014 nur 311,88 Euro und im April 2014 nur 241,91 Euro ausmacht, so dass ein Zahlungsrückstand gemäß der Kündigung vom 16.09.2014 in Höhe von 1.297,68 Euro und damit in Höhe von mehr als einer Monatsmiete verbleibt. Dies berechtigte die Klägerin zur fristgemäßen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zu einer weitergehenden Mietminderung für den Monat Mai 2014 waren die Beklagten dagegen nicht berechtigt. In so weit ist weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass noch im Monat Mai 2014 die Mietwohnung mit einem Mangel behaftet war, der die Tauglichkeit der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert hat. Nur in diesem Fall wäre eine Mietminderung gemäß § 536 BGB gerechtfertigt. Hinsichtlich des Austausch des Durchlauferhitzers ist weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, in wie weit dieser die erforderliche Leistung nicht erbringen konnte und in wie weit dadurch ein nicht nur unerheblicher Mangel der Mietsache gegeben war. Gleiches gilt hinsichtlich des von den Beklagten monierten Zustand der Mietwohnung, die noch Aufräum- Umräum- und Putzarbeiten erforderlich gemacht hätten. Auch hier ist der Umfang der Beeinträchtigung nicht dargelegt und kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung gegeben war. Auch bezüglich der Fenster ist nicht ersichtlich, in wie weit im Mai 2014 noch ein nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Mietsache gegeben war. Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch schuldhaft. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshof sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtssprechung sorgfältig beachten, wobei er sich auch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zu rechnen lassen muss. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH NJW 2007, 428). Die Beklagten hätten bei sorgfältiger Prüfung wissen können und müssen, dass sie im Hinblick auf § 814 BGB zur rückwirkenden Mietminderung nach vorbehaltloser Zahlung nicht berechtigt waren. Darüber hinaus haben die Beklagten aber auch noch für die Monate Juli und August 2014 die Miete ohne Begründung gemindert. Gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Kündigung vom 16.09.2014 zum Ablauf des Monats Juni 2015 wirksam, da das Mietverhältnis mehr als acht Jahre bestanden hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 7, 711 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, da die Kläger hinsichtlich der Kündigung bezüglich der Hundehaltung unterlegen sind. Den Beklagten war auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.02.2015 keine Erklärungsfrist zu gewähren, da die Beklagten bereits vorher umfassen hätten vortragen können und kein neues Vorbringen in diesem Schriftsatz zu ihren Lasten berücksichtigt wurde. Die Klägerin ist die Eigentümerin und Vermieterin der von den Beklagten mit Mietvertrag zum 01.06.2000 gemieteten Wohnung in der ... Berlin. § 11 des Mietvertrages lautetet wie folgt: „Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im Haushalts üblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“ Der Mietzins beläuft sich ab Oktober 2012 einschließlich des Heizkostenvorschusses auf insgesamt 1.209,57 Euro monatlich, den die Beklagten vorbehaltlos bis einschließlich Februar 2014 an die Klägerin in voller Höhe zahlten. Wegen der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarung wird auf den eingereichten Mietvertrag - Blatt 4 bis 7 der Akte - verwiesen. Mit Schreiben vom 30.05.2013, auf das wegen der weiteren Einzelheiten - Blatt 76 bis 77 der Akte - verwiesen wird, rügten die Beklagten verschieden Mängel in der Wohnung und kündigten für den fruchtlosen Fristablauf Mängelbeseitigungsklage an. Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.01.2014, auf das wegen der Einzelheiten - Blatt 104 bis 107 der Akte - verwiesen wird, wurde die Klägerin zur Instandsetzung durch Beseitigung der Mängel verurteilt, wobei das Gericht gemäß Streitwertbeschluss vom 30.01.2014 dem Streitwert eine Mietminderung von insgesamt 20 % des Mietzinses zu Grunde legte. Im März 2014 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten seit kurzen einen Hund in der Mietwohnung halten, woraufhin sie die Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2014 erfolglos zur Abschaffung des Hundes und zur zukünftigen Unterlassung der Hundehaltung aufforderten. Mit Schreiben vom 05.05.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten - Blatt 11 bis 12 der Akte - verwiesen wird sowie in der Klageschrift vom 26.05.2014, mit dem Schriftsatz vom 08.08.2014, 16.09.2014, 21.11.2014 und 03.02.2015 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis auf Grund der Hundehaltung fristlos hilfsweise fristgemäß. Im März 2014 zahlten die Beklagten nur einen Mietzins in Höhe von 793,75 Euro, was sie mit einer jeweils 20 % Minderung des Mietzinses für die Monate Januar und Februar 2014 begründeten. Für April 2014 zahlten die Beklagten 897,69 Euro, da sie insoweit eine Mietminderung für März 2014 für 14 Tage in Höhe von 40 % der Miete und der restlichen 14 Tage in Höhe von 20 % der Miete vornahmen. Für Mai 2014 wurde ein Mietzins von 967,66 Euro von den Beklagten auf Grund einer geltend gemachten Mietminderung von 20 % für den Monat April 2014 gezahlt. Im Juni 2014 zahlten die Beklagten 811,59 Euro an die Klägerin, wobei eine Minderung von 20 % für den Zeitraum vom 01. bis 20. Mai 2014 geltend gemacht wurde. Im Juli 2014 zahlten die Beklagten lediglich 967,66 Euro und im August 2014 zahlten die Beklagten nur 967,60 Euro an die Klägerin. Im März 2014 wurde die Decke des Kinderzimmers abgeschlagen und neu hergestellt. Am 08.05.2014 wurde der Durchlauferhitzer im Badezimmer ausgetauscht. Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 und 21.11.2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen eines geltend gemachten Mietrückstandes von insgesamt 1.367,95 Euro und mit Schriftsatz vom 16.09.2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen eines geltend gemachten Mietrückstandes von insgesamt 1.841,47 Euro fristlos hilfsweise fristgemäß. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auch für den Monat September 2014 nur einen Mietzins von 967,60 Euro gezahlt. Die Mängel zu 1), 2), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) des Anerkenntnisurteils seien im März 2014 beseitigt worden, der Mangel zu 4) sowie die notwendigen Schönheitsreparaturen gemäß Nr. 8 des Anerkenntnisurteils seien im April 2014 beseitigt worden, so dass Anfang Mai 2014 kein Mangel mehr in der streitgegenständlichen Wohnung vorgelegen hätten. Der abgeschlagene Putz und die Schilfmatte der Kinderzimmerdecke seien noch am selben Tag, an dem sie abgeschlagen worden sei, beseitigt worden. In den nachfolgenden zwei Wochen seien Trockenbauplatten an der Decke befestigt und die Decke einschließlich der Stuckelemente wiederhergestellt worden. Ab dem 13.03.2014 habe es keine Beeinträchtigung mehr bei der Nutzung des Kinderzimmers gegeben. Abgesehen davon, so meint sie, könnten die Beklagten nach der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses diesen nicht rückwirkend mindern. Im Monat März und April 2014 sowie in der Zeit vom 01. bis 05.05.2014 habe der Hund der Beklagten, ein mittelgroßer Mischlingshund ca. 10 bis 15 kg andauernd, nämlich von morgens bis abends gebellt. Darüber hinaus habe es Beschwerden von Mitmietern über Hundekot im Garten des Hauses gegeben. Des weiteren habe der Hund der Beklagten im April 2014 den im Hause tätigen Elektriker mehrfach angegriffen und versucht, ihn zu beißen und ins Hosenbein gebissen. Sie beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im Hause ... in ... Berlin bestehend aus 5 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad und Diele zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben; 2. hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den in den Mieträumen im Hause ... in ... Berlin, Vorderhaus, 2 OG links einen oder mehrere Hunde zu halten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die damalige Eigentümerin des Mietobjektes habe ihnen bei Einzug in die Wohnung eine Hundehaltung ausdrücklich erlaubt. Andernfalls wäre die damalige Anmietung des Objektes durch sie überhaupt nicht in Betracht gekommen, da sie bereits einen Hund zu dieser Zeit besessen hätten und diesen auch nicht wegen der Anmietung einer neuen Wohnung abgeschlafft hätten. Bei dem jetzigen Hund handele es sich um einen ca. 20 cm hohen Zwergdackel mit einem Gewicht von 5,7 kg. Die Mängel aus dem Anerkenntnisurteil seien erst am 20.05.2014 beseitigt gewesen. Die Aufräum-, Umräum- und Putzarbeiten, um die Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand wie vor dem Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten zu bringen, hätten erst Ende Mai 2014 abgeschlossen werden können, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die klägerseits herbeigeführten Handwerker zwar erheblich Verschmutzungen im Zusammenhang mit der Ausführung der massiven Bauarbeiten verursacht hätten, diese indes nicht gründlich beseitigt hätten, so dass die ordentliche Endreinigung durch die Beklagten selbst hätte vorgenommen werden müssen. Der zusätzliche Abzug von 20 % für 14 Tage des Monat März 2014 sei, so meinen sie im Hinblick auf die Arbeiten an der Kinderzimmerdecke gerechtfertigt gewesen. Deshalb, so behaupten sie, sei das Kinderzimmer über 14 Tage im März 2014 nicht nutzbar gewesen, da es mit Schutt der demontierten Decke gefüllt gewesen sei. Sämtliche Einrichtungsgegenstände des Kinderzimmers hätten in den übrigen Räumen der Wohnung gelagert werden müssen. Dadurch seien mehr als 50 % der Wohnung nicht vertragsgemäß nutzbar gewesen. Nach dem der Elektriker am 03.03.2014 festgestellt habe, dass der Durchlauferhitzer die erforderliche Leistung überhaupt nicht habe erbringen können, sei dieser - insoweit unstreitig - am 08.05.2014 ausgetauscht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.12.2014 - Blatt 151 bis 152 der Akte - verwiesen.