OffeneUrteileSuche
Urteil

215 C 318/15

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2016:0323.215C318.15.0A
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch ein Selbstständiger ist bei einem privat veranlassten Vertragsabschluss als Verbraucher und nicht als Unternehmer einzustufen, beispielsweise bei Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung (Anschluss BGH, 30. September 2009, VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).(Rn.23) 2. Ein Verbraucher braucht nicht damit zu rechnen, für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers eine Vergütung zahlen zu müssen. Vielmehr ist es üblich, dass der Versicherungsmakler von der Versicherung in Form einer Provisionszahlung vergütet wird.(Rn.22) 3. Eine – zusätzliche – Provisionsvereinbarung, wonach der Makler je angefangener Stunde einen bestimmten Stundensatz erhalten soll, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich insofern nicht um eine Leistungsbeschreibung bzw. (unmittelbare) Preisvereinbarung handelt, sondern um eine Preisnebenabrede.(Rn.26) 4. Die Vereinbarung eines Stundensatzes, der für jede angefangener Stunde fällig wird, verstößt gegen die Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Maklers die erhebliche Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.(Rn.26) 5. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung den Vertragspartner des Maklers unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie zu einer Maklervergütung führen kann, die völlig außer Verhältnis zu dem vom Kunden angestrebten Versicherungsbeitrag und damit auch der Leistung des Maklers steht.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein Selbstständiger ist bei einem privat veranlassten Vertragsabschluss als Verbraucher und nicht als Unternehmer einzustufen, beispielsweise bei Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung (Anschluss BGH, 30. September 2009, VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).(Rn.23) 2. Ein Verbraucher braucht nicht damit zu rechnen, für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers eine Vergütung zahlen zu müssen. Vielmehr ist es üblich, dass der Versicherungsmakler von der Versicherung in Form einer Provisionszahlung vergütet wird.(Rn.22) 3. Eine – zusätzliche – Provisionsvereinbarung, wonach der Makler je angefangener Stunde einen bestimmten Stundensatz erhalten soll, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich insofern nicht um eine Leistungsbeschreibung bzw. (unmittelbare) Preisvereinbarung handelt, sondern um eine Preisnebenabrede.(Rn.26) 4. Die Vereinbarung eines Stundensatzes, der für jede angefangener Stunde fällig wird, verstößt gegen die Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Maklers die erhebliche Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.(Rn.26) 5. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung den Vertragspartner des Maklers unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie zu einer Maklervergütung führen kann, die völlig außer Verhältnis zu dem vom Kunden angestrebten Versicherungsbeitrag und damit auch der Leistung des Maklers steht.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.170,-- € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst einmal nicht aus den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine vergütungspflichtige Vermittlung eines Rechtsschutzversicherungsvertrages zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02. März 2016, dass schon am 14. Januar 2014 bei dem ersten Beratungsgespräch eine diesbezügliche mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei. Selbst wenn, was naheliegend ist, von einer Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte am 14. Januar 2014 ausgegangen wird, lässt sich aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere auch der Klägerin, eine Einigung über eine Entgeltpflicht nicht feststellen. Die Klägerin trägt in keiner Weise vor, welche Vereinbarungen am 14. Januar 2014 über eine etwaige Vergütung der Klägerin getroffen worden sein sollen. Es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich eine konkludente Einigung zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vergütungspflichtigkeit ihrer Tätigkeit für den Mandanten nämlich nicht zu unterstellen. Vielmehr ist es üblicherweise so, dass ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler von dem Kunden bei Vermittlung eines Versicherungsvertrages keine Vergütung erhält, sondern lediglich von der Versicherung in Form einer Provisionszahlung, die sich zudem bei Forbestand des Versicherungsvertrages über die ursprüngliche Versicherungsperiode hinaus erhöht, vergütet wird. Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte jedoch für die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin. Zu Recht verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. September 2009, AZ: VIII ZR 7/09), wonach auch ein Unternehmer Verträge abschließen kann, die seinem privaten Bereich zuzuordnen sind, bei denen er also als Verbraucher handelt. Die vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aufgezeigten Darlegungs- und Beweislastregeln wendet die Klägerin jedoch auf den vorliegenden Fall unzutreffend an. Nach den objektiven Umständen ergibt sich nämlich für das erkennende Gericht, dass der hier erfolgte Vertragsschluss dem privaten Bereich der Beklagten zuzuordnen ist. Dabei sei zunächst einmal auf die von der Klägerin angeführte mehrfache Aufnahme des Berufes oder Berufsstatus der Beklagten als Selbständige, ... oder auch selbständige ... in verschiedenen Formularen eingegangen. Daraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für die vertragliche Ausrichtung. Wird in solchen Formularen, z.B. zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses, wie üblich nach dem Beruf oder Berufsstatus gefragt, so bleibt der Beklagten nichts anderes üblich, als die gerade erwähnten Angaben zu machen. Daraus ergibt sich aber nicht, in welcher Eigenschaft sie den jeweiligen Vertrag abschließt. Beispielhaft sei angeführt, dass die vorliegend entscheidende Richterin beim Kauf eines Pkw auch nach dem Beruf gefragt wurde, ohne dass der nachfolgende Kaufvertrag von ihr in ihrer Eigenschaft “als Richterin” getätigt worden wäre. Die damit hier gegebenen objektiven Anhaltspunkte sprechen aber eben für eine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte als Verbraucherin. Das ergibt sich schon aus der von der Beklagten angegebenen und von der Klägerin dokumentierten maximalen Jahresprämie. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte davon ausgegangen wäre, dass diese Maximalprämie für den Abschluss einer Unternehmer-Rechtsschutzversicherung ausreichen würde. Selbst einem Verbraucher dürfte bewusst sein, dass eine solche Jahresprämie im unternehmerischen Bereich nicht ausreichend ist; der Beklagten, die ja (auch) Unternehmerin ist, dürfte dies erst recht klar gewesen sein. Entscheidender objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin von vornherein als Verbraucherin in Anspruch genommen hat, ist aber, dass die Beklagte letztlich unstreitig eine Privat-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Die Argumentation der Klägerin im Schriftsatz vom 02. März 2016, die Beklagte habe von ihrer ursprünglichen Absicht, eine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende abschließen wollen, erst Abstand genommen, als ihr die Höhe der dafür erforderlichen Prämie bewusst geworden sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wenn nämlich ein selbständig Tätiger zu der Überzeugung gelangt, eine Rechtsschutzversicherung für sein Gewerbe zu benötigen, und sucht er dazu einen Versicherungsmakler auf, dann entscheidet er sich nicht nach der Erkenntnis, dass diese Versicherung ihm doch zu teuer ist, für eine günstigere Privat-Rechtsschutzversicherung, sondern nimmt allenfalls von seinem Plan komplett Abstand. Eine Privat-Rechtsschutzversicherung würde ihm nämlich in dem Bereich, für den er einen Rechtsschutzbedarf erkannt hatte, nichts nützen, so dass es nicht plausibel ist, weshalb er dann den Privat-Rechtsschutz wählen sollte, der ja immerhin auch Kosten verursacht. Zusammengefasst sind die Anwendungsbereiche zwischen gewerblichem Rechtsschutz und privatem Rechtschutz so unterschiedlich, dass ein Umentscheiden des Kunden nicht nachvollziehbar ist. Ohne diesbezügliche Erläuterungen, die von Seiten der Klägerin ebenso wie zu den angeblich am 14. Januar 2014 getroffenen mündlichen Vereinbarungen nicht erfolgt sind, spricht daher der objektive Verlauf dafür, dass die Beklage die Klägerin als Verbraucherin zur Vermittlung einer privaten Rechtsschutzversicherung aufgesucht hat. Mangels der Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher für den hier maßgeblichen Sachverhalt von der Verbrauchereigenschaft der Beklagten auszugehen. Auf die von der Klägerin herangezogene Vergütungsvereinbarung vom 03. Juli 2014 kann diese ihren geltend gemachten Anspruch jedoch nicht stützen, weil diese Vereinbarung aus verschiedenen Gesichtspunkten keine Wirkung entfaltet. So ist zunächst einmal auf das Formular mit der Überschrift “Mandat/Auftrag/Gespräch vom 14.01.2014” abzustellen, das die Beklagte offenbar am 16. Juni 2014 unterschrieben hat und das sie mit Datum vom 03. Juli 2014 mit dem Zusatz des Vergütungsverzichts durch die Klägerin versehen hat. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass dieser Zusatz nicht wirksam geworden wäre, weil es sich um eine einseitige Änderung durch die Beklagte handele. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Beklagte dieses Formular der Klägerin gleichzeitig mit der Vergütungsvereinbarung vom 03. Juli 2014 zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich aber eindeutig, dass die Beklagte - nachdem vorher, wie oben erörtert, eine Entgeltpflichtigkeit der Leistungen der Klägerin nicht vereinbart worden war - eine Vereinbarung über eine Pflicht ihrerseits, die klägerischen Leistungen zu vergüten, nicht abschließen wollte. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist daher, da die Beklagte damit das in der Vorlage der Vergütungsvereinbarung durch die Klägerin an die Beklagte liegende entsprechende Angebot der Klägerin nicht angenommen hat, nicht zustande gekommen. Unabhängig von dem Zusatz der Beklagten auf dem Auftragsformular wäre eine Vergütungsverpflichtung aber auch nicht durch die Unterschrift der Beklagten auf der “Vereinbarung zur Vergütung des Maklers” vom 03. Juli 2014 zustande gekommen. Diese Vereinbarung ist nämlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dabei sei zunächst angemerkt, dass § 307 Abs. 1 BGB hier zur Anwendung kommen kann, weil die Beklagte den hier streitgegenständlichen Auftrag an die Klägerin als Verbraucherin erteilt hat. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Diese Vereinbarung ist mit der hier maßgeblichen Regelung in Ziffer 1 Abs. 4 darüber hinaus auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, weil es insofern nicht um eine Leistungsbeschreibung bzw. (unmittelbare) Preisvereinbarung geht, sondern um die in der Regelung enthaltene Preisnebenabrede. Die Regelung, wonach der Makler den vereinbarten Stundensatz von 100,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer je angefangener Stunde erhalten soll, wirkt sich nämlich mittelbar auf den Preis aus. Sie regelt nicht den Preis an sich, der eben 100,-- € (je angefangener Stunde) betragen soll, hat aber insofern Einfluss auf den Preis, als sich die Vergütung deutlich nach oben bewegen kann, wenn der Makler verschiedene Einzeltätigkeiten ausführt, die gegebenenfalls jeweils zeitlich nur einen geringen Anteil einer Stunde ausmachen. Saldiert kann dies bedeuten, dass der Makler bei verschiedenen Einzeltätigkeiten mit einem Zeitaufwand von beispielsweise jeweils fünf Minuten für einen Gesamtzeitaufwand von einer Stunde die Vergütung für zwölf (angefangene) Stunden ansetzen kann. Damit ist die Regelung jedoch unklar i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Beklagte, auch unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung den Vertragspartner des Maklers unangemessen, weil sie wie im vorliegenden Fall zu einer Maklervergütung führen kann, die völlig außer Verhältnis zu dem vom Kunden angestrebten Versicherungsbeitrag und damit auch der Leistung des Maklers steht. So ist die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung hier höher als die von der Beklagten in der von der Klägern selbst dokumentierten Beratung angegebene Maximalversicherungsprämie für sechs Jahre. Dass eine Maklervergütung von einer derartigen Höhe für einen Kunden, der sich u. a. mit der Maßgabe einer bestimmten Maximalprämienhöhe an einen Versicherungsmakler wendet, nicht angemessen ist und sich für ihn auch in keiner Weise in der Leistung des Maklers niederschlägt, der ihm durch die Suche nach der Versicherung allenfalls einen Bruchteil des Kostenaufwandes, den er selbst verursacht, einspart, ist offensichtlich. Zusammengefasst ergibt sich damit aber, dass die Klägerin sich unabhängig vom fehlenden Zustandekommen einer Vereinbarung über eine für die Beklagte entgeltliche Maklertätigkeit ohnehin nicht auf die “Vereinbarung zur Vergütung des Maklers” berufen könnte. Auf die Frage, ob die Vereinbarung einer entgeltlichen Maklertätigkeit im Verhältnis zur Beklagten auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde, kam es daher nicht mehr an. Außerdem greift vor dem Hintergrund der voranstehenden rechtlichen Bewertung auch die vorsorglich erklärte Anfechtung nicht. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.170,-- € (oder eines Teilbetrags davon) ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 652, 653 BGB. § 653 Abs. 1 BGB kommt vorliegend insofern nicht zur Anwendung, als für die der Klägerin übertragene Leistung nach den Umständen eben gerade keine Vergütung des Kunden, hier der Beklagten, zu erwarten ist. Auch insofern kann an die bereits erfolgten Ausführungen angeknüpft werden. Der Privatkunde - und ein solcher war die Beklagte hier eben - muss eine Vergütungspflichtigkeit der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für ihn, den Kunden, nicht erwarten, weil dieser üblicherweise seine Vergütung in Form von Provisionen von der Versicherung erhält. Sofern die Klägerin unter Verweis auf die von ihr in Abzug gebrachten 29,44 € netto an Provision zum Ausdruck bringen wollte, dass diese der Höhe nach nicht ausreichend sei, um ihren Aufwand zu entlohnen, handelt es sich um die allein in die Sphäre der Klägerin fallende Problematik der Provisionsvereinbarung mit der Versicherung. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass sich die Vergütung für den Makler erfahrungsgemäß nicht in dieser Erstprovision erschöpft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Insgesamt besteht daher weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Dabei sei abschließend erwähnt, dass zum einen der Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 15. Februar 2016 nicht als verspätet zurückzuweisen war, weil die Beklagte mit diesem Schriftsatz keine ihr gesetzte Frist versäumt hat. Schon die Verspätungsrüge ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 15. Februar 2016 auf den eigenen klägerischen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 Stellung genommen. Schneller als noch am selben Tag kann eine Stellungnahme nicht erfolgen. Auch inhaltlich war der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 2016 nicht verspätet, weil die gegenüber der Klageerwiderung erneuten Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft der Beklagten erst durch den klägerischen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 veranlasst waren. Zum anderen musste den Parteien keine Erklärungsfrist auf die nach dem Termin eingegangenen nachgelassenen gegnerischen Schriftsätze vom 29. Februar 2016 bzw. 02. März 2016 gewährt werden, weil diese Schriftsätze, wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielten. Die Klage war daher - mangels Hauptanspruchs auch hinsichtlich des auf Verzug gestützten Zinsanspruchs - in vollem Umfang abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Vergütung für eine Tätigkeit als Versicherungsmaklerin durch die Klägerin der Beklagten gegenüber. Am 14. Januar 2014 suchte die Beklagte die Klägerin auf, um sich einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit zwischen den Parteien streitigem Inhalt vermitteln zu lassen. Über dieses Gespräch wurde ein mit der Überschrift “Mandat / Auftrag / Gespräch vom 14.01.2014” (die kursiv gedruckten Zahlen sind handschriftlich eingetragen) versehenes Formular der Klägerin ausgefüllt, in dem unter der Rubrik “Mandant - Stellung/Beruf/Gehalt” handschriftlich “Selbst. ... ” eingetragen ist. In der vorgedruckten Zeile “Maximal zur Verfügung stehender Betrag” heißt es handschriftlich “190,- € pro Jahr”. Das Formular ist in der Unterschriftszeile handschriftlich mit dem Datum 16.6.2014 versehen und trägt die Unterschrift der Beklagten. Unterhalb der Unterschriftszeile wurde von der Beklagten folgender Passus hinzugefügt: “Der Makler verzichtet für die Vermittlung der Rechtschutzversicherung auf eine Vergütung durch den Mandanten. 03.07.2014”. Des weiteren unterschrieb die Beklagte aus einer zwischen den Parteien umstrittenen Motivation am 03. Juli 2014 auch ein Formular der Klägerin mit der Überschrift “Vereinbarung zur Vergütung des Maklers”. Darin ist unter Ziffer 1. Abs. 4 folgendes geregelt: “Der Mandant ist ausdrücklich darüber informiert und damit einverstanden, dass der Stundensatz für den Aufwand des Maklers, je angefangene Stunde, 100,00 Euro (ohne MwSt.) beträgt und ihm als Vergütung des Maklers in Rechnung gestellt wird.” Die Klägerin wurde nach dem Gespräch vom 14. Januar 2014 tätig, woraufhin Ende Juni/Anfang Juli 2014 ein Vertrag mit der ... Rechtsschutzversicherung AG abschlussreif war. In der “Deckungsnote Rechtschutz” der ... Rechtsschutzversicherung AG, die der Beklagten zur Überprüfung der Angaben und zur Unterschrift vorgelegt wurde, ist unter “Beruf” “... ” eingetragen; die Beklagte unterschrieb das Formular mit Datum vom 04. Juli 2014. In einer von der Beklagten am 09. Juli 2014 unterschriebenen Beratungsdokumentation über ihre Beratungsgespräche mit der Klägerin wurde als Berufsstatus der Beklagten “Selbständig” eingetragen. Die Beklagte schloss Anfang Juli 2014 mit der ... Rechtsschutzversicherung AG einen Versicherungsvertrag über eine Privatrechtsschutzversicherung. Mit Schreiben vom 25. August 2015 erklärte die Klägerin die Kündigung des Mandats mit sofortiger Wirkung und wies nachfolgend auf “unsere Vergütungsvereinbarung“ hin. Mit Schreiben vom selben Tag rechnete sie der Beklagten gegenüber eine Vergütung von 370,56 € ab und fügte dieser eine Tätigkeitsaufstellung bei, aus der sich ein Stundenaufwand von 12 Stunden zu je 100,-- € netto ergibt, wovon der Beklagten jedoch insgesamt 8 Stunden mit dem Zusatz “Entgegenkommend - unter Vorbehalt” gutgeschrieben wurden. Nachdem die Beklagte darauf keine Zahlung leistete, rechnete die Klägerin dieser gegenüber eine Vergütung von insgesamt 1.170,56 € ab und verwies dabei darauf, das Entgegenkommen wegen der fehlenden Zahlung nicht aufrecht zu erhalten. Die Beklagte zahlte auch auf diese Rechnung nicht und wandte sich mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2015 gegen die Vergütungsforderung. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 vorsorglich die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung erklärt. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Klägerin zunächst nicht mit dem Ziel des Abschlusses einer bloßen Privatrechtsschutzversicherung aufgesucht habe; vielmehr habe sie sich erst angesichts des Kostenunterschiedes zu einem Rechtsschutz für Gewerbetreibende dafür entschieden. Die Beklagte sei, so die Ansicht der Klägerin, zur Zahlung der von der Klägerin geforderten Vergütung verpflichtet, weil schon bei dem Gespräch am 14. Januar 2014 ein mündlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Der von der Beklagten nachträglich und ohne Einverständnis der Klägerin auf das Formular über die Mandatserteilung gesetzte Zusatz über den Verzicht der Klägerin auf eine Vergütung entfalte daher keine Wirkung, zeige aber, dass der Beklagten die grundsätzliche Vergütungsverpflichtung bekannt gewesen sei. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 03. Juli 2014 sei auch wirksam, insbesondere könne die Beklagte sich nicht auf die Unwirksamkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil die entsprechenden Regelungen jedenfalls nicht gegenüber Unternehmern gelten würden. Die Beklagte habe den Vertrag mit der Klägerin jedoch als Unternehmerin geschlossen, wie sich auch aus ihrer Berufsangabe in den verschiedenen Formularen ergebe. Dabei sei es unerheblich, in welcher Eigenschaft die Beklagte die Leistungen der Klägerin habe in Anspruch nehmen wollen; jedenfalls treffe sie angesichts ihres Status als Unternehmerin die Beweislast dafür, dass der Vertragsschluss lediglich ihren privaten Bereich betroffen habe. Die Tätigkeit der Klägerin verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, da sie Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zur rechtlichen Beratung von Kunden, die nicht Verbraucher seien, gegen Entgelt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 1.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie sich zur Vermittlung einer privaten Rechtsschutzversicherung zu günstigen Bedingungen an die Klägerin gewandt habe. Dem entsprechend sei der von der Beklagten maximal vorgesehene Versicherungsbeitrag mit 190,-- € jährlich vermerkt worden. Die Vergütungsvereinbarung habe sie erst auf Drängen der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag mit der ... Rechtsschutzversicherung schon vor dem Abschluss gestanden habe, unterschrieben, habe aber durch den Zusatz über den Vergütungsverzicht auf dem von der Klägerin vorgelegten weiteren Formular deutlich gemacht, dass der Klägerin kein Honoraranspruch zustehen solle, und habe beide Formulare gleichzeitig der Klägerin zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund eine vertragliche Vereinbarung über eine Vergütung der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Außerdem sei die Vergütungsvereinbarung aber ohnehin nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Regelung zur Zeittaktung für die Beklagte, die die Leistungen der Klägerin, so die weitergehende Ansicht der Beklagten, als Verbraucherin in Anspruch genommen habe, nicht klar oder verständlich und zudem überraschend gewesen sei. Im übrigen verstoße die Klägerin mit der vertraglichen Vereinbarung der Vergütung gegen ein gesetzliches Verbot, da sie nur eine Erlaubnis zur rechtlichen Beratung von Kunden, die nicht Verbraucher seien, gegen Entgelt habe. Letztlich stehe der Beklagten angesichts der Höhe der Vergütungsvereinbarung vor dem Hintergrund des aufgenommenen maximalen Versicherungsbeitrags von 190,-- € jährlich jedenfalls ein Anfechtungsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.