Beschluss
HRA 42783 B-A-844170/2017, HRA 42783 B-A-844170/17
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann bei einer Personenhandelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, nicht jedoch von einem Einzelprokuristen der Gesellschaft.(Rn.1)
Tenor
In der Registersache
...
wird die Anmeldung vom 31.08.2017
auf Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann bei einer Personenhandelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, nicht jedoch von einem Einzelprokuristen der Gesellschaft.(Rn.1) In der Registersache ... wird die Anmeldung vom 31.08.2017 auf Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Anmeldung erfolgte lediglich durch den Prokuristen mit Einzelprokura. Dieser ist jedoch nicht anmeldeberechtigt. Bei der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, die seit 2008 nach § 107 HGB zum Handelsregister anzumelden ist, gilt zwar nach § 108 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB nicht das Erfordernis der Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter. Der durch die Aktienrechtsnovelle 2016 eingefügte Satz 2 des § 108 HGB soll ein Redaktionsversehen des MoMiG beheben; es genügt vielmehr die Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl (Baumbach/Hopt/Roth HGB § 108 Rn. 1-7, beck-online). Anmeldeberechtigt für die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift sind demnach die persönlich haftenden Gesellschafter in der nach § 125 HGB gegebenen vertretungsberechtigten Zahl. Hierzu kann im Fall der unechten Gesamtvertretung nach § 125 Abs. 4 HGB auch ein mit einem persönlich haftenden Gesellschafter vertretungsberechtigter Prokurist gehören, nicht jedoch ein Prokurist kraft der ihm erteilten Einzelprokura. Der Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG war nicht geboten, weil der Mangel der fehlenden Anmeldeberechtigung nicht behoben werden kann und die Rücknahme der Anmeldung im Kosteninteresse bereits anheimgestellt worden war.