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Urteil

230 C 4/19

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2019:0620.230C4.19.00
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Leitsätze
1. Besteht Streit darüber, ob ein Strom-Grundversorgungsvertrag überhaupt besteht, ist der Anspruch aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV nicht erfüllt. Das folgt aus § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV. Danach sind in die Berechnung des Betrages von mindestens 100 Euro, mit dem sich der Kunde in Verzug befinden muss, um zur Duldung der Zählersperrung verpflichtet zu sein, Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, nicht einzubeziehen. Das gleiche muss gelten, wenn der vermeintliche Kunde schon ausreichend bestreitet, dass der Grundversorgungsvertrag mit ihm überhaupt zustande gekommen sei. (Rn.16) 2. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist zwar grundsätzlich der Eigentümer, kann aber auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Bei der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht Streit darüber, ob ein Strom-Grundversorgungsvertrag überhaupt besteht, ist der Anspruch aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV nicht erfüllt. Das folgt aus § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV. Danach sind in die Berechnung des Betrages von mindestens 100 Euro, mit dem sich der Kunde in Verzug befinden muss, um zur Duldung der Zählersperrung verpflichtet zu sein, Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, nicht einzubeziehen. Das gleiche muss gelten, wenn der vermeintliche Kunde schon ausreichend bestreitet, dass der Grundversorgungsvertrag mit ihm überhaupt zustande gekommen sei. (Rn.16) 2. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist zwar grundsätzlich der Eigentümer, kann aber auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Bei der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Gerichtsstand ist der Ort der Elektrizitätsabnahme (§ 22 StromGVV), der sich im Sprengel des Amtsgerichts Charlottenburg befindet, und zugleich der Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO), der sich ebenfalls im Sprengel des Amtsgerichts Charlottenburg befindet. Deswegen erübrigen sich hinsichtlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Grundversorgungsvertrag besteht, Überlegungen zu sog. doppelt relevanten Umständen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung des Zutritts zu der Verbrauchsstelle, auf Duldung ihrer Sperrung und der Ablesung des Zählerwerkstandes. Grundlage eines solchen Anspruchs kann wegen des Zutritts zur Verbrauchsstelle zwecks Duldung der Zählersperrung allein § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV, wegen des Zutritts zwecks Duldung der Ablesung können es allein §§ 9, 11 Abs. 2 Nr. 1 o. Nr. 3 StromGVV sein. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Beide Anspruchsgrundlagen setzen u.a. einen unstreitigen Grundversorgungsvertrag in Bezug auf die fragliche Entnahmestelle voraus. Daran fehlt es hier. a) Besteht Streit, ob ein solcher Grundversorgungsvertrag überhaupt besteht, ist der Anspruch aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV nicht erfüllt. Das folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 5 StromGVV. Danach sind in die Berechnung des Betrages von mindestens EUR 100,00, mit dem sich der Kunde in Verzug befinden muss, um zur Duldung der Zählersperrung verpflichtet zu sein, nicht einzubeziehen Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Das soll die Durchsetzung des Duldungsanspruchs entlasten. Die gerichtliche Klärung der Vorfrage, ob die danach nicht einzurechnenden Beträge in Wahrheit bestehen, soll nicht im Rahmen des reinen Duldungsprozesses erfolgen. Dieser Gedanke muss ebenso gelten, wenn der vermeintliche Kunde schon ausreichend bestreitet, dass der Grundversorgungsvertrag mit ihm überhaupt zustande gekommen sei. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat dargelegt, dass ihm seit 2012 der Besitz am Haus ... entzogen sei, und dies nach Grund (Verdrängung durch die seinerzeitigen Anmietinteressenten) und Umfang (bezogen auf das gesamte Haus) sowie Zeitraum (2012 bis Juli 2018) substantiiert dargelegt. Damit ist der Beklagte jedenfalls seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der für den Bestand des Grundversorgungsvertrages darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist ein Bestreiten dieser Umstände mit Nichtwissen versagt. Die von dem Beklagten dargelegten Umstände begründen auch eine schlüssige Darlegung, dass mit ihm der Grundversorgungsvertrag in Bezug auf die fragliche Entnahmestelle im fraglichen Zeitraum nicht zustande gekommen ist. Das ergibt sich aus Folgendem: In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 168 Tz. 14-18) heißt es sinngemäß: Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der StromGVV zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt. Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen. Solche „gegenläufigen Anhaltspunkte, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen,“ d.h. dass der Vertrag nicht mit dem Eigentümer zustande kam, bestehen hier: Wird dem Eigentümer der Besitz des Grundstücks rechtswidrig vorenthalten, kommt der Grundversorgungsvertrag nicht mit dem Eigentümer zustande (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5. April 2001 – 9 U 3037/00, OLG-Report Dresden 2001, 487, 488 (bei juris: Rn. 38)). So liegt es hier. Daran ändert es nichts, dass dem Beklagten mit Schreiben des Bezirksamts ... vom 28. Juni 2017 eine Liste mit Mietern des Hauses ... überlassen wurde, gegen die der Beklagte möglicherweise hätte auf Räumung vorgehen können. Das hätte keinen neuen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin begründet. b) Der Anspruch auf Duldung der Ablesung nach §§ 9, 11 Abs. 2 Nr. 1 o. 3 StromGVV setzt ebenfalls einen Grundversorgungsvertrag voraus. Insoweit kann für das Erfordernis seines unstreitigen Bestehens nichts anderes gelten als zu dem Anspruch aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV (s. eben zu 1.a). 2. a) Überdies steht dem Duldungsbegehren der Klägerin aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV gemäß § 242 BGB entgegen, dass sie sich zur Wahrung ihres Entgelt- und Liquiditätsinteresses, worum es hier über den Weg der Zählersperrung letztlich geht, der Einzugsermächtigung gegenüber dem Beklagten hätte bedienen können. b) Der Anspruch auf Duldung der Ablesung setzt zudem eine fristgerechte, mit Ersatzterminsangebot versehene, auf den Zutritt zur Ablesung ausgerichtete Benachrichtigung des Kunden voraus. Dazu ist hier seitens der Klägerin nichts vorgetragen, auch nicht aufgrund des Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 11. Februar 2019. Weiter steht diesem Anspruch gemäß § 242 BGB entgegen, dass die Klägerin den von dem Beklagten mit Fax vom 31. Juli 2018 auf den 6. August 2018, 10.00 Uhr, angebotenen Ablesetermin nicht wahrnahm. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Sperrung eines Stromzählers (Nr. ...) und die Ablesung des dort ausgewiesenen Zählerwerkstandes betreffend die Entnahmestelle im Haus ... Berlin, Vorderhaus, zweite Etage Mitte. Der Beklagte ist Eigentümer des vorgenannten Hauses. Die Klägerin ist Grundversorgerin iSd § 36 EnWG in Berlin. Die Klägerin verfügt über eine Einzugsermächtigung gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten für die Lieferung von Strom vom 27. April 2017 bis 7. März 2018 EUR 4.050,87 als Entgelt geltend (Rechnung vom 25. Juli 2018, Bl. 68 d.A.), zuzüglich Abschlägen und diverser Kosten summiert sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf EUR 5.468,62 (Rechtswegankündigung vom 27. September 2018, Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben des Bezirksamts ... vom 28. Juni 2017 erhielt der Beklagte eine Liste mit Mietern des Hauses ... überlassen. Per Fax vom 31. Juli 2018 bot der Beklagte der Klägerin einen Ablesetermin für den 6. August 2018, 10.00 Uhr, an. Der Beklagte erschien an jenem Tag zur angegebenen Zeit, für die Klägerin erschien niemand. Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe in Bezug auf die benannte Entnahmestelle ein Grundversorgungsvertrag. Die Klägerin beantragt, die Beklagtenpartei zu verurteilen, dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, der ... GmbH, Zutritt zu den Räumen ... Berlin, Vorderhaus, 2. Etage Mitte, im Auftrag der Klägerin zu gewähren und die Sperrung des dort installierten Elektrizitätszählers mit der Nummer ... nebst Feststellung des Zählerstandes zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet -, dass ihm seit 2012 die tatsächliche Gewalt über das Haus ... entzogen sei, weil seinerzeit mehrere, vom Beklagten namentlich benannte Personen Interesse an der Anmietung gezeigt hätten und er diesen Zutritt zum Haus gewährt habe, worauf diese das Haus in Besitz genommen hätten. Sodann sei das Haus von ebenfalls namentlich benannten verschiedenen Rechtsträgern an ihm nicht sicher bekannte Mieter vermietet worden, worauf das Bezirksamt wegen unhaltbarer Zustände (Hygiene, Sicherheit) ihm die Beseitigung jener Zustände aufgegeben und später das Haus geräumt habe, zu dem ihm die Schlüssel im Juli 2018 zurückgegeben worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sei auf die Schriftsätze und die weiteren Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.