Urteil
221 C 1/19
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2019:0725.221C1.19.00
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Leitsätze
1. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ist der Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtslage ausgeschlossen, insbesondere wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.(Rn.18)
2. Es gab zu Zinscaps 2009 und 2011 keine unübersichtliche und verwickelte Rechtslage, auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Dass die Rechtslage erst nach Verjährungsbeginn unsicher wird, hindert den Verjährungsbeginn nicht.(Rn.19)
3. Zitierungen: Anschluss BGH Urt. v. 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16 und BGH, Urt. v. 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe bezogen auf den jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ist der Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtslage ausgeschlossen, insbesondere wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.(Rn.18) 2. Es gab zu Zinscaps 2009 und 2011 keine unübersichtliche und verwickelte Rechtslage, auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Dass die Rechtslage erst nach Verjährungsbeginn unsicher wird, hindert den Verjährungsbeginn nicht.(Rn.19) 3. Zitierungen: Anschluss BGH Urt. v. 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16 und BGH, Urt. v. 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe bezogen auf den jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der mit der Klage im Hauptantrag aufgerufenen Summe von EUR 3.812,00. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach kann ein Anspruchsteller eine von ihm erbrachte Leistung von dem Anspruchsgegner zurückverlangen, wenn dieser die Leistung ohne rechtlichen Grund von dem Anspruchsteller erhalten hat. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 263 Abs. 1 StGB steht nicht im Raum. Dafür fehlt es bereits an näherem Sachvortrag des Klägers. 1. Ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorliegen, insbesondere ob die Zinscap-Klauseln unwirksam sind und der Kläger die Prämien deshalb ohne Rechtsgrund zahlte, kann angesichts der von der Beklagten zu Recht erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB offen bleiben. Hintergrund dieses Rechtsstreits ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juni 2018. Dort überprüfte der Bundesgerichtshof in Verbraucherdarlehensverträgen verwendete Klauseln, die den hier zwischen den Parteien vereinbarten entsprechen, und erklärte sie gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs 3. Satz 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam (BGH, Urteil v. 05. Juni 2018 - XI ZR 790/16, NJW 2018, 2950). 2. Sind die hier fraglichen Zinscap-Vereinbarungen wirksam, bestehen die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht, weil seinen Zahlungen dann nicht der Rechtsgrund fehlt. Sind die hier fraglichen Zinscap-Vereinbarungen unwirksam, kann der Kläger seine Rückzahlungsansprüche nicht durchsetzen, weil die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat. a) Die Verjährungsfrist eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des Darlehens aus 2005 betrug gemäß § 199 Abs. 4 BGB als Höchstfrist zehn Jahre ab Anspruchsentstehung. Sie lief mithin von Ende Dezember 2005 bis Ende Dezember 2015. Den Ablauf der Verjährungsfrist konnte die Klageerhebung am 8. Februar 2019 nicht mehr beeinflussen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). b) Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Darlehensverträge aus 2009 und 2011 betrug gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der jeweilige Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entstand bei Unwirksamkeit der Zinscap-Klauseln in den Jahren 2009 bzw. 2011. Die Person des Schuldners in Gestalt der Beklagten war dem Kläger in jeweils demselben Jahr bekannt. Das gilt auch für die anspruchsbegründenden Umstände, nämlich der Vereinbarung des jeweiligen Darlehens, der Vereinbarung der jeweiligen Zinscap-Klausel und der Zahlung der jeweiligen Prämie. Jede Verjährungsfrist war bei Klageerhebung am 8. Februar 2019, auch unter Berücksichtigung des § 167 ZPO, abgelaufen, zuletzt diejenige aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) konnte nicht eintreten. Für eine Verjährungshemmung infolge Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte wies den bei ihr persönlich vorsprechenden Kläger vielmehr ab. Dass die Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB für die Ansprüche betreffend die Darlehen aus 2009 und 2011 infolge der Klagehebung am 8. Februar 2019 seitdem gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist, hindert die Begründetheit der Verjährungseinrede nicht. Der Ablauf der früher endenden Verjährungsfristen aufgrund § 199 Abs. 1 BGB geht vor. Einen späteren Beginn der Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 1 BGB als den Ablauf des Jahres 2009 bzw. 2011 gibt es nicht. § 199 Abs. 1 BGB weist das Subsumtionsrisiko, dass also eine Klage aufgrund der bekannten gewordenen Verhältnisse erfolglos ist, grundsätzlich dem Gläubiger zu. Eine Korrektur erfährt die gesetzliche Wertung dahin, dass die Verjährung (nur) zu laufen beginnt, wenn die bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage zulassen. Weitergehend erfolgt eine Korrektur insoweit, dass bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage auch bei erheblichen Zweifel der Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtslage ausgeschlossen ist, insbesondere wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 215 Tz. 86; Palandt/Ellenberger BGB, 78. Aufl. 2019, § 199 Rn. 27 f.). Die dem Kläger seit 2009/ 2011 bekannten Umstände rechtfertigten eine Klageerhebung auf Rückzahlung innerhalb von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der betroffene Darlehensvertrag geschlossen war. Eine Klage war seinerzeit aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos. Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen anhand der eine umfassende Würdigung aller Umstände erfordernden Generalklausel des § 307 BGB besteht immer ein erhebliches Risiko von der eigenen Ansicht abweichender gerichtlicher Entscheidungen. Eine besonders unübersichtliche und verwickelte Rechtslage bestand nicht, erst recht keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Insoweit besteht keine von dem Kläger aufgerufene Parallele zur Rechtslage in Bezug auf Rückforderungsansprüche wegen unzulässiger Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen (dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ff.; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Tz. 44 ff.). Es gab zu Zinscaps 2009 (2010) und 2011 (2012) keine unübersichtliche und verwickelte Rechtslage, auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Weiß/Reps WM 2016, 1865, 1867, 1870 ff.). Dass die Rechtslage erst nach Verjährungsbeginn unsicher wird, hindert den Verjährungsbeginn nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Tz. 45). Erste unmittelbar einschlägige Instanz-Entscheidungen sind die des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 (Urt. v. 7. November 2014 - 22 O 208/12, BeckRS 2015, 2113 - Zinscap unwirksam), des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2015 (Urt. v. 16. September 2015 - 2/19 O 41/15, WM 2016, 1865 - Zinscap AGB-rechtlich nicht kontrollfähig), des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2016 (Urt. v. 24. Februar 2016 - 12 O 210/15, BeckRS 2016, 131064 - Zinscap wirksam) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2016 (Urt. v. 1. Dezember 2016 - I-6 U 56/16, BeckRS 2016, 124257 - Zinscap unwirksam). Nur berührt haben die Zinscap-Frage zwei ältere Entscheidungen des Amtsgerichts Schleswig vom 14. Februar 1996 (Urt. v. 14. Februar 1996 - 3 C 303/95, WM 1996, 630) und des Landgerichts Bochum vom 22. November 1994 (Urt. v. 22. November 1994 - 11 S 327/94, BeckRS 14933). Eine ernsthafte Diskussion in der Literatur über die Unwirksamkeit von Zinscaps fand in den Jahren 2009 (2010) und 2011 (2012) augenscheinlich nicht statt, erst recht nicht dahin, dass Zinscaps wirksam seien. 2. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger schloss mit der Beklagten u.a. vier Darlehensverträge, von denen drei Grundlage des in diesem Rechtsstreit von dem Kläger verfolgten Zahlungsanspruchs sind. Diese drei Verträge datieren aus 2005 (Darlehen Nummer ... vom 22. Dezember 2005; Vertragsangebot vom 15. Dezember 2005; Anlage K 3 (Bl. 23 ff. d.A.)), aus 2009 (Anlage K 2 (Bl. 13 d.A.)) und aus 2011 (Anlage K 1 (Bl. 5 d.A.)). In den Formularverträgen war jeweils ein sog. Zinscap (Zinsbegrenzung, Zinssicherung, Zinscollar, Zinscap/Zinsfloor) vereinbart, wonach der variable Zins nur innerhalb einer Spannbreite schwanken durfte, wofür der Kläger eine Prämie/eine Gebühr von fünf Prozent für den Vertrag aus 2005 und von jeweils vier Prozent der Darlehenssumme für die Verträge aus 2009 bzw. 2011 zu zahlen hatte. Der Kläger zahlte die Prämien bei Vertragsschluss an die Beklagte. Der Kläger macht die Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge insgesamt in Höhe der hiesigen Hauptforderung geltend. Nachdem bei persönlichem Vorsprechen des Klägers bei der Beklagten dieser abgewiesen worden war, machte der Kläger seine Forderung mit Anwaltschreiben vom 15. Oktober 2018 geltend. Die Beklagte hat sich gegenüber sämtlichen Rückzahlungsforderungen auf Verjährung berufen. Die Klageschrift vom 29. Dezember 2018 ist am 2. Januar 2019 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat sie am 8. Februar 2019 zugestellt erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.812,00 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2018 zu zahlen, und 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 413,64 freizustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sei auf die Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2019 verwiesen.