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Urteil

237 C 162/21

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2021:1121.237C162.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin kann die Räumung der von dem Beklagten gemieteten Wohnung nicht gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB fordern, weil das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigungen wegen Eigenbedarfs vom 11.6.2021, 19.7.2021 und 23.7.2021 nicht nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam beendet worden ist mit der Folge, dass dem Beklagten noch ein Recht zum Besitz an der Wohnung gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht. Zwar kann sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf Eigenbedarf der Frau ... berufen, weil sie eine Gesellschafterin der Klägerin ist (vgl. Urteile des BGH vom 14.12.2016 und 15.3.2017 zu VIII ZR 232/15 und VIII ZR 92/16). Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Mietwohnung nicht Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung, sondern der Vermieter kann eine Wohnung auch dann benötigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nur als Zweitwohnung genutzt werden soll (vgl. Beschluss des BGH vom 22.8.2017 zu VIII ZR 19/17). Sämtliche Kündigungen sind jedoch mangels hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses, also mangels ausreichender Begründung gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB, für unwirksam zu erachten. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Kündigungen schon formell unwirksam sind. Denn in keiner der Kündigungen sind nachvollziehbare, für den Beklagten verständliche Ausführungen dazu gemacht worden, wie sich die Arbeitsbedingungen der Gesellschafterin der Klägerin ..., der Bedarfsperson, nach Abschluss seines Mietverhältnisses so verändert haben sollen, dass sie nun - anders als zuvor - auf die Nutzung einer Wohnung in Berlin angewiesen sein soll und weshalb sie außerdem die von ihm gemietete Wohnung als einzige sanierte Wohnung in dem der Klägerin gehörenden Objekt, bestehend aus 14 Wohneinheiten, benötigen soll. In den Kündigungen wurde zwar angegeben, dass die Bedarfsperson wieder in Vollzeit im Familienunternehmen arbeiten soll und deswegen eine Wohnung in Berlin benötigen soll. In keiner der Kündigung finden sich jedoch nachvollziehbare Ausführungen zu der konkreten Veränderung der Arbeitszeit in einem bestimmten „Familienunternehmen“, insbesondere zu der Veränderung der erforderlichen Anwesenheitszeiten in Berlin und dazu, wie die Bedarfsperson angesichts der Umgestaltung ihrer Arbeitszeit nun ihre bisherigen Wohn- und Lebensverhältnisse konkret verändern möchte bzw. muss. In der ersten Kündigung vom 11.6.2021 wurde noch nicht einmal angegeben, wo die Bedarfsperson überhaupt wohnt, sondern es wurde nur pauschal mitgeteilt, sie wolle nun unter der Woche in Berlin bleiben und die Wohnung als Schlafmöglichkeit unter der Woche nutzen. In der zweiten Kündigung vom 19.7.2021 wurde dann zwar angegeben, die Bedarfsperson sei in ... in ... wohnhaft und benötige bis zu ihrer Arbeitsstelle am ... in ... Berlin per Auto mit der schnellsten Verbindung ca. 1 Stunde 32 Minuten für eine Strecke. Auch diese Kündigung enthält aber keinerlei konkrete Ausführungen zu der konkreten Veränderung der Arbeitsbedingungen und der deswegen geplanten Veränderung der Wohn- und Lebensverhältnisse der Bedarfsperson. Noch nicht einmal wurde darin mitgeteilt, wie die Bedarfsperson ihre Teilzeitarbeit räumlich gestaltet hat, ob sie also von ... aus gearbeitet hat oder ganz oder teilweise nach Berlin gependelt ist. Dazu wurde auch in der Klageschrift zur Begründung der dritten Kündigung vom 23.7.2021 nichts Näheres ausgeführt. Entsprechende konkrete Angaben waren nicht etwa entbehrlich, weil der Beklagte aufgrund der Begründung der Kündigungen den Eigennutzungswunsch der Bedarfsperson gar nicht nachvollziehen konnte bzw. kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dem Zweck des Begründungserfordernisses nach § 573 Abs. 3 BGB bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich nur durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (vgl. u.a. BGH-Urteil vom 15.3.2017 zu VIII ZR 270/15). Die Aufstockung der Arbeitszeit der Bedarfsperson führt aber nur dann zu einem Interesse an der Erlangung einer Wohnung in Berlin, wenn die Arbeit nicht wie zuvor vom Hauptwohnsitz in ... aus im Homeoffice oder durch zeitweises Pendeln nach Berlin erledigt werden kann. Die Klägerin hat hier noch nicht einmal dazu vorgetragen, wo Frau ... in Teilzeit mit angeblich 5 Stunden an 3 Tagen in der Woche gearbeitet hat. Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 26.8.2021 auch schon darauf hingewiesen, dass sich aus keiner der Kündigungen ergibt, zu welchen konkreten Zeiten die Bedarfsperson zuvor (wo) gearbeitet hat und weshalb es ihr bisher möglich gewesen sein soll, nach Berlin zu pendeln (oder im Homeoffice zu arbeiten). Aus den Kündigungen ergibt sich auch nicht, weshalb ab welchem Zeitpunkt eine Aufstockung auf Vollzeit mit welchen konkreten Anwesenheitszeiten in Berlin erforderlich geworden sein soll. Entsprechende Angaben hat die Klägerin erstmals teilweise mit Schriftsatz vom 22.9.2021 gemacht, nicht aber in den Kündigungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den fehlenden Angaben in den Kündigungsschreiben bezüglich der praktischen Veränderung von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitbeschäftigung um Kerntatsachen der Kündigung und nicht etwa um Angaben, die noch im Prozess nachgebessert werden konnten. Denn aufgrund der Angaben in den Kündigungsschreiben war für den Beklagten schon eine notwendige Veränderung der Wohnsituation der Bedarfsperson durch Beschaffung einer Zweitwohnung in Berlin gar nicht nachvollziehbar. Die Pflicht zur Angabe von (richtigen und vollständigen) Kündigungsgründen ist auch keine bloße Förmelei, sondern dadurch soll dem Mieter frühzeitig ermöglicht werden, die Berechtigung der Kündigung sachlich zu überprüfen und seine Rechtsverteidigung darauf einzurichten. Daher sind alle Gründe in einem Kündigungsschreiben anzugeben, die für den Entschluss des Mieters, die Kündigung hinzunehmen oder nicht, objektiv bedeutsam sind (vgl. Urteil des LG Hamburg vom 9.7.1993 zu 311 S 40/93 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe Rz. 6 der Entscheidung). Das Gericht hat die Klägerin im Verhandlungstermin auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Fahrzeit der Bedarfsperson von 1 Stunde und 32 Minuten von ihrem Wohnsitz in ... in ... zur Arbeitsstelle in Berlin ein tägliches Hin- und Herfahren von der Wohnung zur Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen erscheint, das die Bedarfsperson ja möglicherweise auch bisher praktiziert (dazu fehlen konkrete Angaben). Denn es gibt auch innerhalb von Berlin Arbeitnehmer, die eine Fahrzeit von anderthalb Stunden zu ihrer Arbeitsstelle einkalkulieren müssen und sich deswegen noch keine Zusatzunterkunft in deren Nähe beschaffen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.9.2021 ausgeführt hat, die Bedarfsperson müsse den direkten Zugriff auf Akten und Dokumente haben und benötige einen entsprechend eingerichteten Arbeitsplatz, der nicht vorhanden sei, zusätzlich sei die Qualität der Internetverbindung sehr schlecht, sind diese Ausführungen angesichts dessen unverständlich, dass Frau ... ja bisher offensichtlich von ... aus in Teilzeit gearbeitet hat. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden. Falls die Bedingungen so schlecht sein sollten wie behauptet hätte Frau ... wohl auch keiner Teilzeitbeschäftigung von ihrem Wohnort in ... aus nachgehen können. Weshalb die Tätigkeit der Bedarfsperson von ... aus trotz der Vollzeitstelle im Zeitalter des Homeoffice nicht weiterhin möglich sein soll, ergibt sich jedenfalls auch aus dem klägerischen Schriftsatz vom 22.9.2021 nicht in nachvollziehbarer Weise. Auch angesichts dessen, dass als Folge der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen inzwischen teilweise oder sogar überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird, ist es für das Gericht auch aufgrund des Klagevortrags in diesem Rechtsstreit bisher nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit unbedingt das Übernachten in Berlin unter der Woche erforderlich sein soll. Schon gar nicht ist nachvollziehbar, weshalb die Gesellschafterin der Klägerin, die ihren Lebensmittelpunkt in ... in ... offensichtlich beibehalten möchte, wo sie mutmaßlich mit ihrem Ehemann wohnt - auch das ergibt sich weder aus dem Klagevortrag noch aus den Kündigungen konkret - für zeitweise Übernachtungen in Berlin unter der Woche die einzige sanierte Wohnung in dem Objekt benötigen soll, nämlich die Mietwohnung des Beklagten, die mutmaßlich teurer vermietet wird als die sonstigen, unsanierten Wohnungen. Denn wenn die Gesellschafterin eine bloße Schlafmöglichkeit unter der Woche benötigt, braucht sie weder einen besonders guten Wohnungszustand noch eine besonders gute Aussicht. Im Übrigen enthalten die Kündigungserklärungen gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin trotz der beabsichtigten Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung auch keine konkreten Angaben zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Wohnung durch Frau ... (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 7.1.2020 zu 67 S 249/19, GE 2020, 400). Außerdem ergibt sich aus dem Klagevortrag auch kein finanzieller Vorteil für die Bedarfsperson bei Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung, wie die Klägerin pauschal behauptet. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, dass Frau ... an die GbR nicht die bisher vom Beklagten geschuldete Miete bezahlen muss noch Ausführungen dazu gemacht, dass die Miete günstiger sein soll als die Aufwendungen für ihr Fahrzeug im Falle eines Pendelns nach ... unter der Woche. Entsprechende Ausführungen fehlen insbesondere auch in den Kündigungen zwecks Begründung eines nachvollziehbaren und ernsthaften Eigennutzungswunsches. Nur vorsorglich und ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte bei Annahme einer wirksamen Kündigung gemäß §§ 574, 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit wegen unzumutbarer Härte fordern könnte. Er hat der Eigenbedarfskündigung rechtzeitig mit Schreiben vom 17.6. und 1.7.2021 (Anlagenkonvolut K4) gemäß § 574b Abs. 2 BGB widersprochen und die erforderliche Interessenabwägung gemäß § 574 Abs. 1 BGB ergäbe angesichts der nur pauschalen Begründung der Kündigungen, Frau ... benötige eine Schlafmöglichkeit unter der Woche, gemäß § 574 Abs. 2 und 3 BGB einen Vorrang des Interesses des Beklagten an der Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt. Denn es ist gerichtsbekannt, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen derzeit aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage im Innenstadtbereich von Berlin nicht beschafft werden kann. Angesichts dessen, dass Frau ... ihren Lebensmittelpunkt offensichtlich weiterhin in ... hat und von dort in anderthalb Stunden zu ihrer Arbeitsstelle pendeln kann, und im Hinblick darauf, dass die beabsichtigte Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung durch Frau ... in den Kündigungsschreiben nicht konkret dargestellt wurden, könnte dem Beklagten seine täglich umfassend genutzte Wohnung als Lebensmittelpunkt nicht unter Hinweis darauf entzogen werden, die Gesellschafterin der Klägerin benötige zeitweise unter der Woche ein Schlafquartier. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 7, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin nimmt den Beklagten nach Kündigungen wegen Eigenbedarfs auf Räumung der von ihm gemieteten Wohnung in Anspruch. Der Beklagte mietete von der Klägerin, vertreten durch die ... Hausverwaltung, ab 1. September 2019 die 1 Zimmer-Wohnung im Vorderhaus, 1. Geschossmitte des Hauses ..., ... Uhr Berlin, deren Größe ca. 46,26 m² beträgt. Das Mietverhältnis wurde gemäß § 2 Nr. 1a) des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei eine ordentliche Kündigung erstmals zum 31.8.2020 zulässig sein sollte. Mit Schreiben der ... Hausverwaltung vom 11.6.2021 wurde das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 30.9.2021 mit der Begründung gekündigt, sie sähen sich gezwungen das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, weil die Mietsache für ... (geborene ...) aufgrund folgender Umstände benötigt werde: „Arbeitsstelle wieder Vollzeit in Berlin – Frau ... wird in Zukunft wieder mehr in den Familienbetrieb eingebunden, weshalb sie unter der Woche in Berlin bleiben wird und die Wohnung als Schlafmöglichkeit unter der Woche nutzt.“ Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 17.6. und 1.7.2021, auf die verwiesen wird (Anlagenkonvolut K4/Bl. 18 - 20 der Akte), und forderte die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Unter anderem rügte der Beklagte, nach ihm seien 4 Mieter eingezogen, nämlich 2 im oberen und 2 im unteren Geschoss, und außerdem würden 3 Wohnungen nicht rechtmäßig genutzt und stünden somit zur Verfügung. Anschließend wurde mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2021 unter dem Rubrum „...“ ausgeführt, Frau ... werde künftig wieder in einer Vollzeitbeschäftigung in Berlin arbeiten und den Familienbetrieb unterstützen. Dazu benötige sie eine Wohnung in Berlin. Derzeit sei sie in ... in ... wohnhaft und benötige bis zu ihrer Arbeitsstelle am ... in ... Berlin per Auto mit der schnellsten Verbindung ca. 1h 32min und habe eine Strecke von ca. 136 km (einfach) zu fahren. Rein vorsorglich werde namens und in Vollmacht der GbR ... unter Beifügung einer Vollmacht erneut die ordentliche Kündigung hinsichtlich der Wohnung mit Wirkung zum 31. Oktober 2021 wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Die Kündigungsgründe seien in dem Schreiben vom 11.6.2021 bereits ausführlich geschildert worden und bestünden weiterhin. Frau ... sei Gesellschafterin der GbR ... (Eigentümergemeinschaft) und wolle die Räumlichkeiten wie oben geschildert für sich nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Kündigungsschreiben verwiesen (Anlagen K2 und K3/Bl. 14 - 17 der Akte). In der Klageschrift vom 23.7 2021 führte die Klägerin auf Seite 3 aus, Frau ... sei für die GbR ... und für die die Eigentümerin vertretende Hausverwaltung ... tätig. Sie werde künftig wieder in einer Beschäftigung in Vollzeit in Berlin arbeiten und den Familienbetrieb unterstützen, da der Arbeitsanfall ihre tägliche Anwesenheit zu den üblichen Arbeitszeiten vor Ort erforderlich mache. Dazu benötige sie eine Wohnung in Berlin, in der sie unter anderem übernachten könne, um nicht mehr pendeln zu müssen. Derzeit sei sie in ... in ... wohnhaft und benötige bis zu ihrer Arbeitsstelle am ... in ... Berlin per Auto mit der schnellsten Verbindung ca. 1h 32 und habe eine Strecke von ca. 136 km (einfach) zu fahren. Auf Seite 4 der Klageschrift sprach die Klägerin nochmals die ordentliche Kündigung „wegen des bereits dargelegten Eigennutzungsbegehrens der Frau ...“ aus. Die Klägerin macht geltend, ihre Gesellschafterin benötige die von dem Beklagten gemietete Wohnung. Später eingezogenen Mietern sei deswegen nicht gekündigt worden, weil sie einerseits von einem Auswahlermessen ausgegangen sei und die Bedarfsperson zum anderen nicht im Erdgeschoss wohnen wolle. Zum einen befürchte sie Einbrüche, da keine Außenjalousien oder andere einbruchshemmende Vorrichtungen vorhanden seien und es über den vorhandenen Balkon sehr einfach wäre, in die Wohnräume zu gelangen. Zudem seien die Wohnungen im Erdgeschoss unsaniert und fußkalt, da sich unter den Wohnungen unbeheizte Garagen befänden (Beweis: Inaugenscheinnahme). Die Klägerin bezieht sich auf eine Liste der insgesamt 14 Wohneinheiten im Objekt (Anlage K5/Bl. 40 der Akte), aus der sich Vermietungszeitpunkte ergeben, und trägt vor, auch alle anderen Wohnungen in dem betreffenden Objekt seien vermietet und würden ständig von einem oder zwei Mietern bewohnt, wobei eine Mieterin zwei Wohnungen angemietet und diese Einheiten im 1. OG links und im 1. OG Mitte links durch einen Durchbruch zu einer einheitlichen Wohnung verbunden habe. Die Klägerin trägt vor, die Bedarfsperson habe sich deswegen für die Wohnung des Beklagten entschieden, weil dies die einzige Wohnung in dem Objekt sei, welche saniert worden sei. Im Jahr 2019 habe eine umfassende Sanierung stattgefunden, wobei ein neues Bad eingebaut worden sei und alle Wände neu gestaltet worden seien. Außerdem liege die Wohnung gut eingebettet zwischen anderen Wohnungen und kühle dadurch deutlich weniger aus. Zusätzlich können die Bedarfsperson von dieser Wohnung aus die Aussicht in den Garten besonders gut genießen (Beweis: wie vor). Die Klägerin behauptet, die berufliche Veränderung der Bedarfsperson sei zum Zeitung des Abschlusses des Mietvertrages mit dem Beklagten am 23.8.2019 noch nicht absehbar gewesen. Seinerzeit habe die Bedarfsperson an 3 Tagen der Woche für 5 Stunden gearbeitet und im Übrigen sei eine Mitarbeiterin in Vollzeitanstellung (40 Wochenstunden) für das Familienunternehmen tätig gewesen. Im Juni 2021 sei die Entscheidung getroffen worden, dass die Mitarbeiterin nicht weiter tätig sein werde und ab Juli 2021 ausscheiden werde. Seit diesem Zeitpunkt (Juli 2021) arbeite die Bedarfsperson in Vollzeit (mindestens 40 Wochenstunden). Zeitlich nachfolgend auf die Ankündigung der personellen Veränderung im Juni 2021 habe die Bedarfsperson den Entschluss gefasst, die Wohnung des Beklagten dauerhaft selbst nutzen zu wollen, um täglich vor Ort in Berlin sein zu können. Die Kündigung gegenüber dem Beklagten sei deswegen dann unter dem 11.6.2021 erfolgt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesellschafterin ... (geborene ...) habe den Willen, die streitgegenständliche Wohnung für sich zu nutzen (Beweis: Zeugnis ihres Ehemanns ...). Im Verhandlungstermin hat die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Bedarfsperson sei (nur) für die Hausverwaltung ... tätig. Die Klägerin macht geltend, die Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung würde für die Bedarfsperson eine erhebliche Ersparnis an zeitlichem sowie finanziellem Aufwand bedeuten. Außerdem könnten Arbeitsabläufe durch direkte Kommunikationswege effektiver gestaltet werden. Von ihrem jetzigen Wohnort aus könne die Bedarfsperson nur schwerlich arbeiten, da sie den direkten Zugriff auf die Akten und Dokumente haben müsse sowie einen den Anforderungen entsprechenden, eingerichteten Arbeitsplatz benötige, der nicht vorhanden sei. Zusätzlich sei die Qualität der Internetverbindung sehr schlecht (Beweis: wie vor). Ein weiterer für die Bedarfsperson erheblicher Aspekt sei, dass sie durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften die entsprechenden Versammlungen durchführe sowie Belegprüfungen betreue. Diese Termine fänden zu ca. 90 % in den Abendstunden statt und auch deshalb würde die Bedarfsperson gern eine Wohnung in Berlin haben und nicht mehr, wie derzeit notwendig, in den späten Abendstunden respektive nachts noch zu ihrem Wohnort pendeln müssen. Die Klägerin meint, ihre Kündigungen vom 11.6. und 19.7.2021 seien ausreichend begründet worden, weil die wesentlichen Kerntatsachen in den Schreiben mitgeteilt worden seien und eine Angabe von Details nicht erforderlich gewesen sei. Eine nähere Erläuterung der Kerntatsachen durch Mitteilung von Ergänzungstatsachen habe auch später noch erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevortrags wird auf den Schriftsatz vom 22.9.2021 verwiesen (Bl. 37 - 39 der Akte). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung ... in ... Uhr Berlin, Vorderhaus, 1. OG Mitte, Größe ca. 46,26 m², bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Toilette, Dusche, Bad und einem Balkon, bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 zu räumen und geräumt an sie herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich zunächst darauf, bei Abschluss des Mietvertrages habe ihm die Hausverwaltung und Herr ... vermittelt, dass ein langfristiges Mietverhältnis geschlossen werde und es sei keine Andeutung bezüglich eines möglichen Eigenbedarfs erfolgt (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten). Die betriebliche Situation und damit die Begründung des Eigenbedarfs sei außerdem unklar. Es werde von einem Familienunternehmen gesprochen, wobei nicht klar sei, ob damit die GbR ... oder die Hausverwaltung ... gemeint sei. Damit bleibe unklar, ob die Tätigkeit der Bedarfsperson sich auf die Hausverwaltung beziehe oder auf die GbR bzw. ob Frau ... für beide Unternehmen tätig sei. Auch bezüglich der Arbeitszeit werde nicht klargestellt, wo und für welches Unternehmen Frau ... tätig gewesen sei. Der Beklagte bestreitet, dass Frau ... vollzeitbeschäftigt ist. Außerdem rügt er, es sei unbekannt, inwiefern die GbR ... ein Unternehmen darstelle, für welches eine Tätigkeit erforderlich sei. Er bestreitet deswegen, dass die GbR ... überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit, abseits des Immobilieneigentums, entfaltet und beruft sich darauf, soweit für die GbR gar keine Tätigkeit notwendig sei, sei auch der Eigenbedarf für das Familienunternehmen nicht gegeben. Der Beklagte meint, die Kündigung vom 11.6.2021 scheitere schon daran, dass sich daraus nicht ergebe, ob der Hausverwalter zu einer Kündigung im eigenen Namen bevollmächtigt gewesen sei. Außerdem sei die Kündigung nur unzureichend begründet. Auch in materieller Hinsicht mangele es an einem nachvollziehbaren Nutzungsinteresse. Es sei schon nicht klar, welcher Betrieb mit dem Familienbetrieb gemeint gewesen sei, in den ... eingebunden werden solle. Im Ergebnis könne er das Nutzungsinteresse der Klägerin weder nachvollziehen noch aus der Kündigung überhaupt erkennen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde liege. Auch die Kündigung vom 19.7.2021 hält der Beklagte wegen zu knapper Darlegung des wesentlichen Sachverhalts schon für formell unwirksam. Er meint, jedenfalls sei auch diese Kündigung völlig unzureichend begründet, da für ihn überhaupt nicht ersichtlich sei, worin der Grund des Nutzungsbedarfs eigentlich bestehe. Außerdem könne sich die Klägerin bei der Begründung einer Kündigung nicht pauschal auf bereits erfolgte Kündigungen beziehen. Bezüglich der Kündigung in der Klageschrift vom 23.7.2021 meint der Beklagte, die Schriftsatzkündigung per beA an das Amtsgericht Charlottenburg erfülle schon nicht die formellen Voraussetzungen. Denn es sei nur die für das Gericht bestimmte Urschrift eigenhändig unterzeichnet worden und er als Kündigungsempfänger habe keine mit einem Beglaubigungsvermerk des Verfassers des Schriftsatzes versehene Abschrift erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung vom 22.10.2021 verwiesen (Bl. 42 - 46 der Akte). Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 26.8.2021, auf die Bezug genommen wird (Bl. 28 der Akte), darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die bis dahin erfolgten Kündigungen ausreichend begründet wurden im Sinne von § 573 Abs. 3 BGB. Weitere, entsprechende Hinweise sind der Klägerin im Verhandlungstermin erteilt worden. Auf die Seiten 1/2 des Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2021 wird verwiesen (Bl. 47 der Akte).