Urteil
75 C 63/23
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2024:0515.75C63.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann einen Miteigentümer ermächtigen, eine Eigentümerversammlung betreffend die GdWE mit dem TOP „Bestellung Verwalter und Abschluss Verwaltervertrag“ einzuberufen.(Rn.38)
2. Der Anspruch auf eine begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG ist bei einer verwalterlosen GdWE nicht durchsetzbar und eine entspr. Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es besteht nämlich keine Organpflicht der übrigen Eigentümer zur Binnenrepräsentation der GdWE.(Rn.36)
3. Die Unterlagen, in die eine Einsicht begehrt wird, sind bestimmt zu bezeichnen. Auch ein zulässiger Antrag ist derzeit unbegründet, wenn der Anspruch mangels Verwalters nicht durchsetzbar ist.(Rn.42)
Tenor
1. Das Gericht fasst anstelle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... straße ... in ... Berlin einen Beschluss wie folgt:
„Der Miteigentümer ..., ... straße ... in ... Berlin wird ermächtigt, eine Eigentümerversammlung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße ... in ... Berlin mit dem Tagesordnungspunkt „Bestellung Verwalter und Abschluss Verwaltervertrag“ einzuberufen.“
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenienten ..., ..., ... ... hat der Kläger zu tragen. Die Nebenintervenienten des Klägers tragen ihre Kosten selbst.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann einen Miteigentümer ermächtigen, eine Eigentümerversammlung betreffend die GdWE mit dem TOP „Bestellung Verwalter und Abschluss Verwaltervertrag“ einzuberufen.(Rn.38) 2. Der Anspruch auf eine begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG ist bei einer verwalterlosen GdWE nicht durchsetzbar und eine entspr. Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es besteht nämlich keine Organpflicht der übrigen Eigentümer zur Binnenrepräsentation der GdWE.(Rn.36) 3. Die Unterlagen, in die eine Einsicht begehrt wird, sind bestimmt zu bezeichnen. Auch ein zulässiger Antrag ist derzeit unbegründet, wenn der Anspruch mangels Verwalters nicht durchsetzbar ist.(Rn.42) 1. Das Gericht fasst anstelle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... straße ... in ... Berlin einen Beschluss wie folgt: „Der Miteigentümer ..., ... straße ... in ... Berlin wird ermächtigt, eine Eigentümerversammlung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße ... in ... Berlin mit dem Tagesordnungspunkt „Bestellung Verwalter und Abschluss Verwaltervertrag“ einzuberufen.“ 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenienten ..., ..., ... ... hat der Kläger zu tragen. Die Nebenintervenienten des Klägers tragen ihre Kosten selbst. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise (derzeit) unbegründet und nur geringfügig wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. I. Das Gericht hat durch streitiges Sachurteil zu entscheiden. Der Klageabweisungsantrag der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer wirkt nach § 67 ZPO für die säumige Beklagte. Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte selbst säumig war, da nicht alle übrigen Eigentümer im Termin anwesend waren. Denn bei einer Klage eines Eigentümers führt die nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordnete Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (vgl. nur: BGH, Vers.urt. v. 8. Juli 2022 – V ZR 202/21, NJW 2022, 3003). Eine solche Gesamtvertretung der Gemeinschaft erfordert aber die Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer bei der Vertretung und damit gleichgerichtete Erklärungen bei Prozesshandlungen (Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8. Aufl. 2023, § 24. Beschlussklagen, Rn. 134), die hier aber fehlten, da nicht sämtliche Gesamtvertreter zum Termin erschienen waren. II. Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise (derzeit) unbegründet und nur geringfügig wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. 1. Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet, soweit der Kläger eine Verurteilung begehrt, die Beklagte zu verurteilen, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen zu einer Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ... straße ..., ... Berlin, mit den Tagesordnungspunkten: Tagesordnungspunkt 1) Feststellung der wirksamen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnungspunkt 2) Geschäftsordnungsbeschluss und Wahl eines Versammlungsleiters sowie Tagesordnungspunkt 3) Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters nach Maßgabe von drei zulässigen Vergleichsangeboten sowie Abschluss des Verwaltervertrages und Tagesordnungspunkt 4) Sonstiges zu laden. a) Die Klage ist insoweit zulässig. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit iSv § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, über die die das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. b) Die Klage ist diesbezüglich aber derzeit unbegründet. Zwar ist die Beklagte nach § 18 Abs. 2 WEG passivlegitimiert, da jeder einzelne Eigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG die Durchführung einer Versammlung begehren kann, wenn dies dem Grunde nach ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. nur: Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 24 Rn. 51). Die Klage ist aber derzeit unbegründet. Ist ein Verwalter nicht bestellt, so ist der Anspruch auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG nicht durchsetzbar und eine entsprechende Klage als derzeit unbegründet abzuweisen (so ausdrücklich: Lehmann-Richter, Die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft, ZWE 2022, 61, 63). Es besteht keine Organpflicht der übrigen Eigentümer zur Binnenrepräsentation der Gemeinschaft (Lehmann-Richter, aaO, 62). 2. Die Klage ist nur teilweise zulässig und wie aus dem Tenor ersichtlich begründet und im übrigen unzulässig und unbegründet, soweit der Kläger hilfsweise eine Beschlussersetzung nach billigem Ermessen über die ersatzweise Ermächtigung des Miteigentümers ... zur Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, wie aus dem weiteren konkretisierten im Tatbestand wiedergegebenen Antrag ersichtlich, begehrt. a) Die Klage ist hinsichtlich dieses Antrages nur zulässig, soweit diese sich auf die Einberufung einer Versammlung zur Verwalterbestellung und den Abschluss eines Verwaltervertrages bezieht. Nur in Bezug auf diese Punkte bedarf es ausnahmsweise keiner Vorbefassung der Versammlung (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis: BGH, Urt. v. 16. Dez. 2022 – V ZR 263/21, juris; Urt. v. 15. Jan. 2010 – V ZR 114/09, juris), da die Gemeinschaft verwalterlos ist und auch kein Einberufungsvertreter nach § 24 Abs. 3 WEG vorhanden ist (vgl. dazu: Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8. Aufl. 2023, § 24. Beschlussklagen, Rn. 279). Eine Vorbefassung zumindest mit diesem Begehren ist damit anders nicht möglich. Im Übrigen ist die Klage in Bezug auf diesen Antrag unzulässig, da es an der notwendigen Vorbefassung fehlt. Dies gilt insbesondere auch für den ohnehin völlig unbestimmten Tagesordnungspunkt „Sonstiges“. Hinzu kommt, dass die Klage für die weitergehenden Anträge auch unbegründet wäre. Die Wahl eines Versammlungsleiters ist im Hinblick auf § 24 Abs. 5 WEG nicht auf der Tagesordnung anzukündigen (statt aller: Bärmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 24 Rn. 73). Es besteht auch kein Grund, in den Ermächtigungsbeschluss Angaben zu der Anzahl von Vergleichsangeboten zu machen. Diese Frage ist allein bei der Gültigkeit des zu fassenden Beschlusses maßgeblich, zumal für die Einberufung und Tagesordnung eine schlagwortartige Bezeichnung genügt. Die Feststellung der wirksamen Einberufung und Beschlussfähigkeit ist unabhängig von einer Ankündigung der Beschlussfassung vorgeschaltet. Soweit der Kläger eine Beschlussersetzung dahingehend begehrt, dass der Kläger im Interesse der Beklagten mit der formalen und fristgerechten Einberufung und Organisation der Eigentümerversammlung nebst Vorbereitung der Tagesordnung und der Organisation eines geeigneten Versammlungsorts zu beauftragen ist, erschließt sich dies schon aus der Ermächtigung zur Ladung selbst. Eine Beauftragung selbst ist unstatthaft, da derartige Leistungspflichten durch Beschluss selbst nicht begründet werden können. Bei einer Ermächtigung steht es hingegen im Belieben des Klägers, hiervon Gebrauch zu machen. b) Der Antrag ist, soweit er geringfügig zulässig ist, begründet. Entgegen der Auffassung eines Teils der Streithelfer der Beklagten ist – anders als bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses - eine Beschlussersetzungsklage nicht nur dann begründet, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung selbst vorliegen (vgl. nur: BGH, Urt. v. 23. Juni 2023 – V ZR 158/22, juris, Rn. 21). So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Einberufungsvertreter nach § 24 Abs. 3 WEG. Um überhaupt in Zukunft wieder handlungsfähig zu sein, ist daher ein Einberufungsvertreter nach § 24 Abs. 3 WEG zwingend zu bestellen. Im Rahmen des billigen, das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer berücksichtigenden, Ermessens (vgl. dazu nur: BGH, Urt. v. 16. September 2022 – V ZR 69/21, juris) war daher der Kläger zu ermächtigen, zumal selbst die Streithelferin der Beklagten im Vorfeld nach ihrem Vorbringen zugestimmt hat. Dass die Streithelferin der Beklagten nunmehr hieran nicht festhält, ist dabei unerheblich. Selbst wenn der Kläger einen schwierigen Sprachgebrauch aufweist, so spricht dies nicht gegen dessen Ermächtigung, zumal es ausschließlich um die Einberufung geht. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger zwischenzeitlich zu einer „Universalversammlung“ geladen hat. Hierfür war der Kläger bislang nicht zuständig. Überdies ist eine Ermächtigung durch Beschluss notwendig (§ 24 Abs. 3 WEG), die entsprechend zu ersetzen war. 3. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger hilfshilfsweise eine Beschlussersetzung nach billigem Ermessen über die ersatzweise Ermächtigung eines Miteigentümers zur Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, wie aus dem weiteren konkretisierten im Tatbestand wiedergegebenen Antrag ersichtlich, begehrt. Über diesen Antrag war zu entscheiden, da eine teilweise Abweisung des Hilfsantrages vorliegt. Der Antrag ist im Umfang des vorgenannten Hilfsantrages unzulässig. Im Übrigen ist dieser Antrag unbegründet, da der Kläger keinen Miteigentümer benannt hat, der zur Übernahme des Amtes bereit war. Auch bei der Beschlussersetzung gilt der Beibringungsgrundsatz (Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8. Aufl. 2023, § 24. Beschlussklagen, Rn. 292 f.). Im Übrigen besteht insoweit ohnehin kein Bedürfnis, da der Kläger, wie dargelegt, zu ermächtigen war. 4. Soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm Einsichtnahme in die unter den Ziffern a) bis g) im Einzelnen im Tatbestand im Antrag bezeichneten und konkretisierten Verwaltungsunterlagen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, zu gewähren, ist die Klage teilweise unzulässig, teilweise derzeit unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Einsichtnahme in die im Antrag zu c. d. e. bezeichneten Verwalterunterlagen begehrt. Insoweit fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrages iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge wurden insoweit nicht vollstreckungsfähig formuliert. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Unterlagen, in die eine Einsicht begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen (Bärmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 152). Im Übrigen ist der Antrag (a., b. f. g.) zwar zulässig, da die Unterlagen hinreichend bestimmt bezeichnet sind und es sich auch insoweit um eine Rechtsstreitigkeit iSv § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG handelt. Der insoweit zulässige Antrag ist aber derzeit unbegründet, da der Anspruch auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG mangels Verwalter nicht durchsetzbar ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 5. Auch der diesbezügliche Hilfsantrag auf Auskunftserteilung ist derzeit unbegründet, da der Anspruch, wie dargestellt, auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG mangels Verwalter nicht durchsetzbar ist. 6. Der weiter diesbezüglich isoliert und nicht im Rahmen einer Stufenklage gestellte Antrag auf Versicherung der Auskünfte an Eides statt ist zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet. Es wurden bislang keine Auskünfte erteilt, sodass die Voraussetzungen einer nicht ordnungsgemäßen Auskunft nach § 260 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. 7. Soweit der Kläger hilfshilfsweise beantragt, dem Kläger nach Bestellung eines neuen Verwalters Einsichtnahme in die unter den Ziffern a) bis g) im Einzelnen im Tatbestand im Antrag bezeichneten und konkretisierten Verwaltungsunterlagen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, zu gewähren, ist die Klage unzulässig. Eine solche Klage auf zukünftige Leistung ist unstatthaft. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob ein Verwalter bestellt wird, liegen die Voraussetzungen von §§ 257 bis 259 ZPO nicht vor. Weder handelt es sich um eine Geldforderung, noch um einen Räumungsanspruch, noch um wiederkehrende Leistungen oder besteht überhaupt die Besorgnis, dass sich die Beklagte – sofern überhaupt ein Verwalter bestellt wird – der Einsichtnahme nach Bestellung eines Verwalters entzieht. Zudem ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu c. d. e. auch mangels Bestimmtheit des Klageantrages iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 iVm 709 Satz 2 ZPO. Dabei waren im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen dem Kläger insgesamt die Kosten aufzuerlegen. Maßstab ist eine wirtschaftliche Betrachtung (BGH, Urt. v. 20. April 2021 – VI ZR 521/19, juris), so dass auch ein (fiktiver) Gesamtstreitwert für den nicht streitwertrelevanten Hilfs-Hilfsantrag anzusetzen war. Die Streithelfer des Klägers haben nach § 101 Abs. 1 2. Var. ZPO ihre Kosten selbst zu tragen. Der Kläger hat nach § 101 Abs. 1 1. Var. ZPO die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beschlussersetzung beruht auf einer Gestaltungsklage, bei der die Wirkungen erst mit Rechtskraft eintreten (vgl. nur: Brögelmann, JuS 2007, 1006, 1007). Der Kläger ist als Eigentümer der Einheiten ... und ... Mitglied der Beklagten. Die Beklagte ist verwalterlos; es gab nie eine wirksame Beschlussfassung über eine Verwalterbestellung. Ein Verwaltungsbeirat besteht nicht. Ein von dem Kläger initiiertes Umlaufbeschlussverfahren, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 97 f. der Gerichtsakten verwiesen wird, zur Ermächtigung des Klägers zur Durchführung einer Eigentümerversammlung scheiterte. ... lud zu einer Versammlung am 19. Dezember 2023, zu welcher der Kläger nicht erschien. Zwischenzeitlich hat der Kläger zu einer „Universalversammlung“ am 21. Mai 2024 geladen. Der Kläger behauptet, dass die Eigentümer ..., ... und ... dem Umlaufverfahren nicht zustimmten. Der Kläger und deren Streithelfer beantragen sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen zu einer Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ... straße ..., ... Berlin, mit den Tagesordnungspunkten: Tagesordnungspunkt 1) Feststellung der wirksamen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnungspunkt 2) Geschäftsordnungsbeschluss und Wahl eines Versammlungsleiters sowie Tagesordnungspunkt 3) Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters nach Maßgabe von drei zulässigen Vergleichsangeboten sowie Abschluss des Verwaltervertrages und Tagesordnungspunkt 4) Sonstiges zu laden. hilfsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen mit dem Antrag zu 1., die Beschlussfassung über die ersatzweise Ermächtigung des Miteigentümers ... zur Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, nach billigem Ermessen wie folgt zu ersetzen: Das Gericht ersetzt nach billigem Ermessen die notwendige Beschlussfassung über die Ermächtigung des Klägers und Miteigentümers ... zur Einberufung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin mit den Tagesordnungspunkten: Tagesordnungspunkt 1) Feststellung der wirksamen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnungspunkt 2) Geschäftsordnungsbeschluss über die Wahl eines Versammlungsleiters sowie Tagesordnungspunkt 3) Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters nach Maßgabe von drei zulässigen Vergleichsangeboten sowie Abschluss des Verwaltervertrages und Tagesordnungspunkt 4) Sonstiges. Mit der Beschlussfassung wird zugleich bestimmt, dass der Kläger im Interesse der Beklagten mit der formalen und fristgerechten Einberufung und Organisation der Eigentümerversammlung nebst Vorbereitung der Tagesordnung und der Organisation eines geeigneten Versammlungsorts zu beauftragen ist. Hilfshilfsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen mit dem vorgenannten Antrag: die Beschlussfassung über die ersatzweise Ermächtigung eines Miteigentümers zur Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, nach billigem Ermessen zu ersetzen: Das Gericht ersetzt nach billigem Ermessen die notwendige Beschlussfassung über die ersatzweise Ermächtigung eines Miteigentümers zur Einberufung der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin mit den Tagesordnungspunkten: Tagesordnungspunkt 1) Feststellung der wirksamen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnungspunkt 2) Geschäftsordnungsbeschluss über die Wahl eines Versammlungsleiters sowie dem Tagesordnungspunkt 3) Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters nach Maßgabe von drei zulässigen Vergleichsangeboten sowie Abschluss des Verwaltervertrages und dem Tagesordnungspunkt 4) Sonstiges. Mit der Beschlussfassung wird zugleich bestimmt, dass der nach Maßgabe der richterlichen Entscheidung zu ermächtigende Miteigentümer im Interesse der Beklagten mit der formalen und fristgerechten Einberufung und Organisation der Eigentümerversammlung nebst Vorbereitung der Tagesordnungspunkte und der Organisation eines geeigneten Versammlungsorts zu beauftragen ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsichtnahme in die unter den Ziffern a) bis g) im Einzelnen bezeichneten und konkretisierten Verwaltungsunterlagen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, zu gewähren, a) in den Verwaltervertrag vom 11.10.2000 zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin und der ... ... GmbH im Original und mit den originalen Unterschriften. b) in das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 14.09.2020 (im Original und mit den originalen Unterschriften) sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 20.06.2021 (im Original und mit den originalen Unterschriften) sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 24.05.2022 (im Original und mit den originalen Unterschriften) c) in den Nachweis über den Kauf und Einbau eines Wasserzählers zur Einzelabrechnung regelmäßiger Wasserentnahmen durch Miteigentümer oder Dritte zu privaten Zwecken. d) in die Wasserjahresabrechnungen und die Jahresabrechnungen des Brauchwassers für die Abrechnungs- und Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 sowie für die Abrechnungs- und Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. e) in die Kontoauszüge zum Kontostand des Gemeinschaftskontos der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin am 31.12.2020 sowie Auskunft zum Kontostand des WEG-Kontos der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, am 31.12.2021; Auskunft zum Kontostand des WEG-Kontos am 31.12.2022. f) das Schreiben der Berliner Wasserbetriebe vom 30.10.2021 an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin. g) in das Schreiben der ... Versicherung zum Versicherungsschutz des Gebäudes der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 20.01.2020. Hilfsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen mit dem Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ... str. ..., ... Berlin existieren und an wen die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übergeben wurden und an welchem Ort sich die Verwaltungsunterlagen befinden sowie Auskunft, welche Personen auf die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, Zugriff haben. Hilfsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen mit dem Antrag zu 2., die zu vorgenannten Punkten erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Hilfshilfsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen mit einem oder den vorgenannten Hilfsanträgen zu 2. dem Kläger nach Bestellung eines neuen Verwalters Einsichtnahme in die unter den Ziffern a) bis g) im Einzelnen bezeichneten und konkretisierten Verwaltungsunterlagen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, zu gewähren, a) in den Verwaltervertrag vom 11.10.2000 zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin und der ... GmbH im Original und mit den originalen Unterschriften. b) in das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 14.09.2020 (im Original und mit den originalen Unterschriften) sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 20.06.2021 (im Original und mit den originalen Unterschriften) sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 24.05.2022 (im Original und mit den originalen Unterschriften) c) in den Nachweis über den Kauf und Einbau eines Wasserzählers zur Einzelabrechnung regelmäßiger Wasserentnahmen durch Miteigentümer oder Dritte zu privaten Zwecken. d) in die Wasserjahresabrechnungen und die Jahresabrechnungen des Brauchwassers für die Abrechnungs- und Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 sowie für die Abrechnungs- und Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. e) in die Kontoauszüge zum Kontostand des Gemeinschaftskontos der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin am 31.12.2020 sowie Auskunft zum Kontostand des WEG-Kontos der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, am 31.12.2021; Auskunft zum Kontostand des WEG-Kontos am 31.12.2022. f) das Schreiben der Berliner Wasserbetriebe vom 30.10.2021 an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin. g) in das Schreiben der ... Versicherung zum Versicherungsschutz des Gebäudes der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... str. ..., ... Berlin, vom 20.01.2020. Die Streithelfer der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin der Beklagten ... meint, dass außergerichtlich keine ausreichenden Bemühungen unternommen worden seien, eine Eigentümerversammlung zu initiieren. Alle übrigen Eigentümer hätten der Ermächtigung zugestimmt. Ohnehin hätten im Zweifel diejenigen Eigentümer, die dem Kläger nicht ermächtigt hätten, hierauf in Anspruch genommen werden müssen; zumal sie selbst habe ermächtigt werden wollen, eine Eigentümerversammlung durchzuführen. Zudem sei die Einsichtnahme nicht umsetzbar, was treuwidrig ist. Ferner habe der Kläger einen anmaßenden und beleidigenden Sprachgebrauch und sei daher nicht streitschlichtend. Die Streithelfer ... und ... ... meinen, die Beklagte sei zu einer Einberufung nicht befugt, sondern der Verwalter. Es fehle an der Vorbefassung für die Beschlussersetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.