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Urteil

239 C 193/23

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2024:1017.239C193.23.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.696,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.696,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 675, 611 Abs. 1 BGB, § 4 RVG einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.696,28 € gegen die Beklagten. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam zustande gekommen. Der Erblasser konnte in seiner eigenen Betreuungsangelegenheit als Betroffener wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Gem. § 275 FamFG ist der Betroffene im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt verfahrensfähig (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – XII ZB 442/22 –, Rn. 7, juris). Dies gilt auch, wenn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet ist (s. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 317/13 –, Rn. 1, 14, juris). Der für den Erblasser angeordnete Einwilligungsvorbehalt stand dem wirksamen Abschluss der Vergütungsvereinbarung durch den Erblasser nicht entgegen. Die Verfahrensfähigkeit umfasst das gesamte Verfahren, so dass dem Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 317/13 –, Rn. 6, juris). Dabei steht die Möglichkeit eines Missbrauchs der Befugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht der Annahme einer uneingeschränkten Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ebenso wenig entgegen wie die allgemeine Gefahr, dass der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinem Nachteil vornehmen kann (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 317/13 –, Rn. 18, juris). Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung stellt zwar eine Verfahrenshandlung dar, die zu einem Nachteil des Betroffenen führen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dieses Risiko jedoch in Kauf zu nehmen, da die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen in seiner eigenen Betreuungsangelegenheit uneingeschränkt gilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Koblenz nichts anderes. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass es in der dortigen Entscheidung gerade nicht um eine über den gesetzlichen Gebührensätzen liegende Honorarvereinbarung, sondern um die gesetzliche Vergütung ging (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2014 – 6 U 747/13 –, Rn. 16, juris). Darauf, ob der Gegenstandswert für die hilfsweise verlangte gesetzliche Gebühr überhöht ist, kommt es daher nicht an. Der Zinsantrag war dahin auszulegen, dass die Klägerin den gesetzlichen Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheiden beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus der Vertretung des Erblassers in einer Betreuungsangelegenheit in eigener Angelegenheit geltend. Der am 13.10.2022 nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits verstorbene Erblasser stand seit dem 29.06.2010 unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste u.a. die Vermögenssorge. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.07.2017 wurde für die Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Erblasser beauftragte die Klägerin am 26.08.2020 als Betroffener mit seiner Vertretung in seinem Betreuungsverfahren. Er fühlte sich von seinem damaligen Betreuer betrogen und wollte Rechenschaft des Betreuers in seinen Vermögensangelegenheiten sowie einen Betreuerwechsel erreichen. Der Erblasser unterzeichnete Vollmachten, den Auftrag und eine Vergütungsvereinbarung sowie die allgemeinen Mandatsbedingungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K1). Auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung wird vollumfänglich Bezug genommen. Dem Erblasser standen die finanziellen Mittel zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung zur Verfügung und die Angelegenheit war für ihn wirtschaftlich wichtig. Rechtsanwalt ... nahm Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers. Eine Klärung mit dem Betreuer gelang nicht. Die finanziellen Verhältnisse des Erblassers waren für Rechtsanwalt ... kaum nachvollziehbar. Seine Ermittlungen ergaben schließlich, dass aus dem Vermögen des Erblassers ein Verbleib von mindestens 500,00 € monatlich ungeklärt war. Im Ergebnis wurde in Abstimmung mit dem Erblasser ein Betreuerwechsel initiiert, damit ein neuer Betreuer die Vergangenheit nachvollziehen und prüfen konnte und dem Erblasser gegebenenfalls mehr Mittel zur freien Verfügung zuweisen konnte. Die Klägerin rechnete die Tätigkeit des Rechtsanwalts ... aufgrund unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze mit zwei Rechnungen vom 27.01.2021 über insgesamt 1.611,00 € und mit Rechnung vom 10.08.2021 über 1.085,28 € ab. Der neue Betreuer verweigerte deren Bezahlung mit der Begründung, die Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Die Klägerin trägt vor, der Anwaltsvertrag sei gem. § 275 FamFG wirksam. Sie hält trotz des Einwilligungsvorbehalts auch die Vergütungsvereinbarung für wirksam. Hilfsweise greife die gesetzliche Vergütung, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 21.000,00 € auf 2.835,41 € belaufe. Der Gegenstandswert ergebe sich gem. § 9 ZPO aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des unklaren Verbleibs von mindestens 500,00 € monatlich. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.696,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf einen Betrag von 1.611,00 € seit dem 12.02.2022 und auf einen Betrag von 1.058,28 € ab dem 25.08.2021 zu zahlen. Hinsichtlich der Zinsforderung hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.696,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf einen Betrag seit dem 23.12.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten halten die Vergütungsvereinbarung aufgrund des Einwilligungsvorbehalts für unwirksam. Der für die gesetzliche Vergütung angesetzte Gegenstandswert sei überhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.