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Endurteil

17 C 1431/20

AG Coburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.10.2019 aus abgetretenem Recht. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB umfasst bei konsequenter Sichtweise auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind. Die Klägerin kann vorliegend Ersatz der fiktiven Verbringungskosten verlangen, weil durch das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten feststeht, dass diese regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der von dem Parteigutachter festgestellte Betrag der Vebringungskosten liegt auch in dem von dem Sachverständigen festgestellten Rahmen der Preise, die von Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Bremen als Verbringungskosten anfallen. Daher war der Betrag auch vollständig zu erstatten. Bei fiktiver Schadenabrechnung ist Mehrwertsteuer nur insoweit, als sie tatsächlich anfällt, zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 69/12, VI ZR 220/12, VI ZR 401/12, BeckRS 2013, 05739). Da die Klägern hier ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, ist Mehrwertsteuer angefallen, so dass sie auch den brutto Betrag verlangen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.