1. Die am 00.00.1995 vor dem Standesamt Schöppingen unter der Heiratsregisternummer 0/1995 geschlossene Ehe der Beteiligten wird g e s c h i e d e n . 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### X ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,4516 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### U ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### U ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,7127 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### X ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (Vers. Nr. ##########) findet nicht statt. 3. Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen . 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung (Entschädigung) in Höhe von 30.677,51 Euro zuzüglich einer Anpassung der Entschädigung von März 2012 bis einschließlich Juli 2016 nach Maßgabe der Kaufkraft und Wertveränderung in Höhe von 12.229,37 Euro, mithin einen angepassten Gesamtentschädigungsbetrag in Höhe von 42.906,88 Euro zu zahlen, und zwar einen ersten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 1 Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, sowie einen zweiten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 4 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.1995. Sie leben seit Mai 2009 getrennt. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2009 getrennt. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 hat sie beantragt, die am 24.02.1995 geschlossene Ehe zu scheiden. Im Termin vom 16.08.2016 hat sie keinen Scheidungsantrag gestellt, gleichwohl beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen. Der Antragsgegner beantragt, die am 00.00.1995 geschlossene Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Mai 2009 getrennt. Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 02. 1995 Ende der Ehezeit: 31. 01. 2011 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,9032 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,4516 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 56.930,12 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 2. Bei der Union Investment Service Bank AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.743,19 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 871,59 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4254 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7127 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.316,16 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 56.930,12 Euro Ausgleichswert: 9,4516 Entgeltpunkte Die Union Investment Service Bank AG Ausgleichswert (Kapital): 871,59 Euro Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 10.316,16 Euro Ausgleichswert: 1,7127 Entgeltpunkte Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG mit einem Kapitalwert von 871,59 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4516 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (Vers. Nr. ##########) mit dem Ausgleichswert von 871,59 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7127 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Gründe für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine grob unbillige Härte in diesem Sinne vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 2011, 877). Die Regelung ist nicht dazu da, jegliches Fehlverhalten in der Ehe durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren. Ihre Anwendung kommt daher nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei groben Verstößen. Es sind strengere Maßstäbe heranzuziehen, als bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, für den neben der Härteklausel des § 27 VersAusglG kein Raum mehr ist. Obschon der Ausschluss bereits in der Sitzung vom 31.07.2012 beantragt worden war (vgl. Bl. 120 d.A.), hat die Antragstellerin bis heute keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen. Als Gesichtspunkte für eine mögliche Unbilligkeit im hier maßgeblichen Sinne käme allein in Betracht, dass der Antragsgegner während der Ehezeit nur geringfügige eigene Anwartschaften erworben hat. Die Höhe des infolgedessen von der Antragstellerin geschuldeten Ausgleichs hat indes kein solches Maß erreicht, dass es diese gänzlich überbelasten würde, zumal die Ehezeit gerade einmal sechs Jahre betragen hat. Schließlich hat die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Lebensalter auch noch Zeit, weitere eigene Anwartschaften aufzubauen. Eine Gesamtschau aller maßgeblichen Verhältnisse ergibt mithin, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig ist. Nachehelicher Unterhalt Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 und 06.05.2014 hat die Antragstellerin im Verbundverfahren den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Auskunft und Zahlung eines ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches fälligen Unterhaltes in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat daraufhin in Erfüllung der von ihm anerkannten Verpflichtung Auskünfte erteilt, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) beanstandet wurden. Dem Verfahren wurde alsdann auf Antrag des Ehemannes Fortgang gegeben. Gleichwohl hat die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung ihren Zahlungsantrag nicht beziffert. Der unbezifferte Zahlungsantrag war damit wegen Nichtbeachtung des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen (vgl. OLG Brandenburg, FAmRZ 2006, 1772; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; Wendl/Dose, 9. Aufl., § 10 Rn. 361). Güterrechtlicher Ausgleich Ausweislich der vereinbarten Regelung im notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 00.00.1995 steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Ansprüche ein Anspruch auf eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung in Höhe von 15.000,00 DM für jedes angefangene Ehejahr zu. Diese Entschädigung ist gemäß der vertraglichen Vereinbarung wertmäßig quotal für jedes angefangene Ehejahr nach Maßgabe der Kaufkraft und Wertveränderungen anzupassen, sofern sich die Wert- und Kaufkraftverhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung um mehr als 12 Prozent gegenüber den Verhältnissen im Februar 1995 geändert haben. Die Berechnung soll nach dem Willen der Beteiligten unter Anwendung der monatlichen Indizes des Statistischen Bundesamtes durchgeführt werden. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 hatte die Antragstellerin den ihr auf der vorbenannten Grundlage zustehenden güterrechtlichen Anspruch für den Zeitraum von Februar 1995 bis Februar 2012 geltend gemacht. Er wurde von dem Antragsgegner vollumfänglich anerkannt. Die Antragstellerin begehrt nunmehr einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Zeit von März 2012 bis Juli 2016 nach Maßgabe ihrer Berechnung gemäß Schriftsatz vom 15.08.2016. Einwände hiergegen wurden seitens des Antragsgegners innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erhoben. Eine Fristverlängerung, wie von dem Antragsgegner zuletzt beantragt, war nicht veranlasst. Ihm wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16.08.2016 eine ausreichend lang bemessene Stellungnahmefrist gewährt. Die vorgebrachten Gründe - zwischenzeitliche Urlaubsabwesenheit und Häufung von Fristsachen - rechtfertigen für sich genommen eine Verlängerung der Frist nicht. Im Ergebnis war der Antragstellerin damit der von ihr begehrte güterrechtliche Ausgleich wie beantragt zuzusprechen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 13.243,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 3.972,90 Euro. Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 3 600,00 €. Der Verfahrenswert für den güterrechtlichen Ausgleich wird festgesetzt auf 197 664,99 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Unterschrift