Den Eltern wird die elterliche Sorge für B1, geb. am ##.01.2020 entzogen und Vormundschaft angeordnet. Als Vormund für das Kind B1, geb. am ##.01.2020 wird bestellt: das Kreisjugendamt Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld Bezüglich des Kindes B1, geboren am ##.01.2020, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt und ist befristet bis zum 30.06.2022. Zur Umgangspflegerin wird bestellt: Frau C. Die Aufgabe der Umgangspflegerin ist die Durchsetzung und Begleitung der nachfolgenden Umgangsregelung: Der Umgang der Kindeseltern mit dem gemeinsamen Kind B1, geboren am ##.01.2020, wird wie folgt geregelt: Der Umgang findet ab Rechtskraft des Beschlusses alle 12 Wochen freitags in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes Coesfeld, Schützenwall 10, 48653 Coesfeld, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin. Die Eltern nehmen die Kontakte getrennt voneinander für jeweils 1 Stunde wahr. Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten, im Einvernehmen mit den Kindeseltern und dem Amtsvormund einen anderen Umgangstag und/oder eine andere Umgangszeit zu bestimmen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§ 45 FamGKG). Gründe : I. Bei den Beteiligten handelt es sich um die miteinander verheirateten Eltern des am ##.01.2020 geborenen Kindes B1. Die Eheleute führen etwa seit dem Jahr 2016 eine Beziehung. Von Beginn an gab es Hinweise auf - zum Teil wechselseitig verübte – körperliche Auseinandersetzungen zwischen ihnen (s. Bl. 16 ff. in 12 F 276/16). Der Beteiligte zu 2.) verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Er war vor Einleitung des Verfahrens drei Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und im Anschluss daran arbeitslos. Seit dem ##.##.2021 ist er erneut bei einem Personaldienstleister angestellt. Nach eigenen Angaben konsumierte der Kindesvater früher verschiedene Drogen (THC, Amphetamine, Koks, Pilze), bevor er im Jahre 2017 einen Selbstentzug durchführte. Er ist Vater einer weiteren Tochter sowie eines Sohnes aus zwei vorangegangen Partnerschaften. Aus der Beziehung der Kindesmutter mit Herrn T1 stammen die Kinder T2, geboren am ##.07.2006, T3, geboren am ##.10.2010, und T4, geboren am ##.11.2012. ‚T2 lebt bei ihrem Vater, dem gemäß Beschluss vom ##.##.2017 (Az., AG Coesfeld) die alleinige elterliche Sorge zusteht. Die elterliche Sorge für die Kinder T3 und T4 wurde der Kindesmutter durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom ##.##.2017 (Az., AG Coesfeld) entzogen und auf das Kreisjugendamt Coesfeld als Amtsvormund übertragen. Beide Kinder leben im Rahmen eines Verwandtschaftspflegeverhältnisses bei ihrem Großvater mütterlicherseits und dessen Lebensgefährtin. Grundlage für den seinerzeitigen Sorgerechtsentzug war eine von der gerichtlich bestellten Sachverständigen V festgestellte fehlende Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. In ihrem Gutachten vom ##.05.2017 gelangte die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 1.) nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder langfristig und konstant wahrzunehmen und zu befriedigen, nicht zuletzt mit Blick auf ihre Schwierigkeiten, ihren eigenen Alltag in geregelte Bahnen zu lenken. Der Bewältigungsstil der Kindesmutter sei als problemvermeidend zu beschreiben. Darüber hinaus nehme die Kindesmutter gegenüber früheren Defiziten eine bagatellisierende Haltung ein, übernehme also nicht die Verantwortung für die Gesamtsituation der Kinder. Eine Veränderungs- und Kooperationsbereitschaft sei insofern nicht gegeben (s. S. 90 GA, Bl. 270 in Az.). Von der erneuten Schwangerschaft erfuhr das Kreisjugendamt Coesfeld im Juli 2019, als die Kindesmutter diese ihrer Tochter T2 anlässlich eines Umgangskontaktes an deren Geburtstag mitteilte. Ein ambulantes vorgeburtliches Clearing der evangelischen Jugendhilfe lehnte die Kindesmutter zunächst ab, ebenso eine Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt. Der Beteiligte zu 2.) zeigte sich demgegenüber grundsätzlich kooperationsbereit. Zu weiteren Gesprächsterminen mit den Mitarbeitern des Kreisjugendamtes kam es gleichwohl zunächst nicht. In einer Gefährdungsmitteilung vom ##.12.2019 (vgl. Bl. 1 ff., Az.) wiesen die Fachkräfte des Kreisjugendamtes Coesfeld darauf hin, dass nicht von einer Verbesserung der mütterlichen Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Frau B2 zeige weiterhin keinerlei Problemeinsicht und bagatellisiere sämtliche gutachterlich belegten Defizite in der bisherigen Versorgung, Betreuung und Erziehung ihrer drei älteren Kinder. Aufgrund der mangelnden Problemeinsicht sei weiterhin keine Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter zu erwarten. Hinsichtlich des Beteiligten zu 2.) lägen bislang kaum Informationen vor. Die Ehe erscheine deutlich konfliktbehaftet, wenngleich die Eltern wechselseitige gewalttätige Übergriffe verneinten. Bei dem sich anschließenden Verhandlungstermin am ##.12.2019 erklärte sich die Kindesmutter bereit, nach der Entbindung mit ihrem Kind die Kinderschutzambulanz in G aufzusuchen, um dort stationär eine Diagnostik erstellen zu lassen. Mit diesem Vorgehen zeigte sich auch der Kindesvater einverstanden. Die ebenfalls anwesende Mutter des Beteiligten zu 2.), Frau B4, kündigte ihre weitere Unterstützung an, insbesondere auch für den Fall, dass eine unmittelbare Aufnahme in der Klinik in G im direkten Anschluss an die Geburt nicht möglich sein sollte (vgl. Sitzungsprotokoll vom ##.12.2019, Bl. 58 ff., Az.). B1 wurde am ##.01.2020 geboren. Vom 03.02. bis 09.02.2020 wurden die Eltern und das Kind bei Frau B4 sen. aufgenommen, bevor die Kindesmutter sich absprachegemäß am 10.02.2020 mit dem Säugling in die Kinderschutzambulanz nach G begab. Am 13.02.2020 meldete die dort zuständige Mitarbeiterin, Frau M, einen ersten Eindruck an das Kreisjugendamt Coesfeld zurück. Es werde beobachtet, dass die Beteiligte zu 1.) wenig Kontakt zu ihrem Kind aufnehme. So schreie B1 und werde zum Stillen angelegt, ohne dass Frau B2 in den Blickkontakt zu ihrem Kind gehe. Auf die Frage nach sonstigen Bedürfnissen ihrer Tochter könne die Kindesmutter diese zwar aufzählen, eine praktische Umsetzung habe jedoch kaum beobachtet werden können. Insgesamt werde Frau B2 als sehr sprunghaft wahrgenommen. Sie habe einen großen Redefluss und komme immer wieder vom eigentlichen Thema ab. Es wirke, als sei die Kindesmutter in ihrer eigenen Welt und habe B1 in diesen Situationen nicht im Blick. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Gründen für den Entzug des Sorgerechts für ihre älteren Kinder finde nicht statt. Frau B2 habe keine Ideen von eigenen Anteilen. Es würden deutliche Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung der Kindesmutter gesehen. Da in der Kinderschutzambulanz keine Erwachsenenpsychiater und/oder -psychologen angestellt seien, werde dringend die Einholung einer entsprechenden fachärztlichen Einschätzung empfohlen (s. Abschlussbericht vom 06.03.2020, Bl. 98 ff. d.A.). Im weiteren Verlauf teilte Frau B4 sen. dem Kreisjugendamt ihre Besorgnis im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Aufenthaltes in G mit. Es habe in der Woche des gemeinsamen Zusammenlebens nach der Geburt ihres Enkelkindes immer wieder „Theater“ zwischen ihrer Schwiegertochter und ihrem Sohn gegeben. Neben den verbalen Streitigkeiten, die sie selbst mitbekommen habe, habe ihr Sohn ihr am 07.02.2020 berichtet, dass die Kindesmutter ihm eine Ohrfeige verpasst habe, als er gerade dabei gewesen sei, B1 abzulegen. Darüber hinaus habe seine Frau ihn in sein Ohr gebissen. Am Sonntag, dem 09.02.2020, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr, Frau B4 sen., und der Kindesmutter gekommen, als diese unbedingt nach X habe fahren wollen, um Unterlagen für die zu stellenden Anträge zu holen. Trotz bestehender Orkanwarnung habe sich die Kindesmutter nicht von ihrem Vorhaben abbringen lassen. Auch das Angebot, zumindest das Kind in der Zeit durch die Großmutter betreuen zu lassen, habe die Beteiligte zu 1.) nicht angenommen und sei letztlich mit B1 gefahren. Zuvor habe sie angedroht, die Polizei zu rufen, sollte Frau B4 sen. sie und das Kind nicht gehen lassen (s. Bericht des Kreisjugendamtes vom 17.02.2020, Bl. 1 ff. in Az.). Im Auswertungsgespräch vom 17.02.2020 wurde der Kindesmutter und der anwesenden Frau B4 sen. von den Mitarbeitern des Kreisjugendamtes Coesfeld mitgeteilt, dass eine Entlassung des Säuglings in den Familienhaushalt aus Sicht der Fachkräfte nicht zu verantworten sei und dass weiterhin eine psychiatrische Diagnostik als dringend erforderlich erachtet werde, um einschätzen zu können, unter welchen Umständen anderweitige Hilfen als die Fremdunterbringung geeignet wären, das Wohl des Kindes zu schützen. Die Kindesmutter widersprach dieser Einschätzung gänzlich. Ihrer Meinung nach laufe es gut zwischen ihr und ihrer Tochter. Hilfe benötige sie aus ihrer Sicht nicht. Bei den Konflikten mit ihrem Mann handele es sich um normale Streitigkeiten, wie sie in anderen Familien auch vorkämen. Dem hielt Frau B4 sen. entgegen, dass nach ihrer Wahrnehmung die Kindesmutter den Beteiligten zu 2.) „triggere“ und so an seine Grenzen bringe. B1 wurde sodann durch das örtlich zuständige Jugendamt G in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, wo sie bis zum 09.04.2020 verblieb. In dieser Zeit fanden wöchentliche Besuchskontakte mit den Kindeseltern statt, die begleitet wurden. Am 20.02.2020 wurde die Polizei durch einen Zeugen zur Volksbank in Y gerufen, wo es zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen Herrn und Frau B gekommen war. Die Kindesmutter hatte auf der rechten Wange blutige Kratzer sowie auf der Stirn mehrere Schürfwunden und eine Schwellung. Sie gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie von ihrem Mann mehrmals geschlagen worden sei. Herr B3 räumte ein, dass er sich von seiner Frau wegen eines geäußerten Betrugsverdachts provoziert gefühlt und sie dann mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. In der Folge wurde gegen den Kindesvater ein 10-tägiges Rückkehrverbot für die gemeinsame Wohnung ausgesprochen (s. Polizeivermerk vom 20.02.2020, Bl. 551 d.A.) Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 26.02.2020 wurden den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für B1 vorläufig entzogen und eine Vormundschaft des Kreisjugendamtes Coesfeld angeordnet (Bl. 31 ff., Az.). Am 09.04.2020 wechselte B1 nach einer entsprechenden Prüfung der Verwandtenpflegestelle in den Haushalt der Großeltern väterlicherseits. Coronabedingt fielen die Umgangskontakte von März 2020 bis April 2020 aus; seit Beginn der Wiederaufnahme am 04.05.2020 finden die begleiteten Umgänge einmal in der Woche für die Dauer von 90 Minuten in den Räumen der Evangelischen Jugendhilfe in W statt (vgl. hierzu das Verfahren Az.). Da anfänglich die gemeinsamen Kontakte in hohem Maße geprägt waren von Konflikten sowohl der Kindeseltern untereinander als auch zwischen der Kindesmutter und Frau B4 sen., wurde zur Deeskalation vereinbart, dass die Umgangszeit zwischen den Eltern aufgeteilt wird, d.h. dass sowohl der Vater wie auch die Mutter jeweils 45 Minuten mit B1 alleine verbringen. Zudem nimmt Frau B4 sen. an den Umgängen nicht mehr teil, sondern wartet in einem Nebenraum. Die Begleitung erfolgt durch eine pädagogische Fachkraft der Evangelischen Jugendhilfe, Frau J. Aufgrund eines Vorfalls am 17.02.2021, in dessen Verlauf der Kindesvater die Großmutter sowie die Umgangsbegleiterin im Beisein B1s lautstark beschimpfte und bedrohte, sind die Umgänge mit dem Beteiligten zu 2.) derzeit ausgesetzt. Am 03.09.2020 wurde die Polizei abermals zur Wohnung der Eheleute B gerufen. Die Kindesmutter gab an, es sei im Rahmen verbaler Streitigkeiten zu einem körperlichen Übergriff seitens ihres Ehemannes auf sie gekommen. Dabei habe Herr B3 sie zuerst am Hals mit beiden Händen gewürgt, anschließend noch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Der Kindesvater wiederum beschuldigte seine Frau, sich die Verletzungen selbst zugefügt zu haben. Es wurde ein 10-tägiges Rückkehrverbot gegen ihn verhängt (vgl. Kopie der polizeilichen Dokumentation, Bl. 552 ff. d. A.). Bei einem weiteren Polizeieinsatz am 15.01.2021 gab Frau B2 an, dass ihr Mann zwei Tage zuvor auf sie eingetreten und eingeschlagen habe. Herr B3 erklärte auf entsprechenden Vorhalt, dass es zwei Wochen zuvor eine wechselseitige Gewaltanwendung gegeben habe. Seine Frau habe ihn geschlagen, woraufhin er sie getreten habe. Der Kindesvater verließ die eheliche Wohnung freiwillig, ein Rückkehrverbot wurde nicht verhängt. Die Inanspruchnahme von Opferschutzeinrichtungen lehnte Frau B2 ab (s. Kopie der Strafanzeige vom 01.02.2021, Bl. 555 ff. d.A.). Im anschließenden Sicherheitsgespräch mit der Polizei am 20.01.2021 wollte die Kindesmutter sich nicht weiter zu dem Vorfall äußern. Sie habe sich mit ihrem Mann ausgesprochen und den Vorfall gemeinsam mit ihm aufgearbeitet (s. Kopie des Berichts vom 20.01.2021, Bl. 559 d.A.). Am 29.01.2021 erfolgte ein erneuter Einsatz wegen häuslicher Gewalt in der Wohnung der Kindeseltern. Im Zuge eines Streits mit seiner Ehefrau hatte Herr B3 diese mit einem in der Hand befindlichen Kennzeichen auf den Kopf geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht. Im Verlauf der Befragung gab die Kindesmutter gegenüber den Polizeibeamten an, ihr Mann habe bereits zuvor mit seiner Faust gegen ihre rechte Schläfe geschlagen. Außerdem konsumiere er Betäubungsmittel (s. Kopie der polizeilichen Dokumentation, Bl. 561 ff. d.A.) Das Kreisjugendamt Coesfeld beantragt, die elterliche Sorge für das Kind B1, geboren am ##.01.2020, den Kindeseltern zu entziehen und auf das Kreisjugendamt Coesfeld als Amtsvormund zu übertragen. Die Kindeseltern beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie geben übereinstimmend an, sich trennen zu wollen und vertreten jeder für sich die Auffassung, sie könnten sich alleine – ggfls. unter Zuhilfenahme ambulanter Unterstützungsleistungen – ausreichend um B1 kümmern und das Sorgerecht zu ihrem Wohle ausüben. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit liege nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachverständigen O vom 24.11.2020 (Bl. 125a ff. d.A.) und 01.03.2021 (Bl. 591 f. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Kindeseltern, die Vertreter des Kreisjugendamtes Coesfeld sowie die bestellte Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2021 (Bl. 600 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Akten Az. (vier Akten) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Entscheidung zum Sorgerecht beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB. Nach der Bestimmung des § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge ist mithin eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, BeckRS 2012, 48175, beck-online). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1896, 3129, 3130). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt jedoch den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, NJW 1982, 1379, 1380). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG, NJW 2015, 223 m.w.N.). Es besteht auch kein Anspruch des Kindes auf „Idealeltern“ (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2013 – 2 UF 227/12, BeckRS 2013, 13750, beck-online). Vielmehr gehören die Eltern, deren sozio-ökonomische Verhältnisse, Werte und Verhaltensweisen grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333, 2335). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG, NJW 2015, 223). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, a.o.O.). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, NJW 1968, 2233, 2235). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es gleichwohl weiterhin, dass die Anwendung des mildesten Mittels dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahme mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des Kindes führt (vgl. nur BGH, NJW 2012, 151, 154). Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Sorgerecht für B1 den Kindeseltern zu entziehen und auf das Kreisjugendamt als Vormund zu übertragen, weil dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1697a BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und seinem persönlichen Eindruck ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kindeseltern weder gemeinsam, noch einzeln in der Lage sind, das Sorgerecht für ihre Tochter B1 auszuüben. Nach Auswertung der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse ist vielmehr von einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt auszugehen. Ausweislich der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen O in ihrem Gutachten (GA) vom 24.11.2020 (Bl. 125a ff. d.A.), auf das vollumfänglich verwiesen wird, sind die erzieherischen Fähigkeiten sowohl bei Frau B2 als auch bei Herrn B3 erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass beide Elternteile nicht in der Lage sind, den Schutz ihrer Tochter vor Gefahren sicher zu gewährleisten. Wie die Sachverständige zutreffend hervorhebt, ist die Paarbeziehung der Kindeseltern seit Jahren immer wieder durch Gewalt geprägt. Bereits im Rahmen der Vorbegutachtung durch Frau V in den Jahren 2016/2017 offenbarte sich, dass die Kindesmutter Gewalt durch den Vater erlebte bzw. in Teilen eine wechselseitige Körperverletzung erfolgte (S. 16 ff. GA V, Bl. 19 ff. in Az.). Auch im Verlauf der hiesigen Begutachtung zeigten beide Elternteile immer wieder Impulsdurchbrüche. Beispielhaft sei hier der Vorfall im Haus der Großeltern angeführt, bei dem Frau B2 ihrem Ehemann im Beisein der neugeborenen Tochter in sein Ohr biss (s. Bl. 199 GA, Bl. 323 d.A.). Im Frühjahr 2020 hatte der Kindesvater seiner Frau nach eigenen Angaben so stark auf ihr Ohr geschlagen, dass das Trommelfell platzte (vgl. Bl. 120 GA, Bl. 244 d.A.). Es folgten Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt im September 2020 und Januar 2021. Selbst im Rahmen der begleiteten Besuchskontakte mit ihrer Tochter kam es häufiger zu gravierenden verbalen Auseinandersetzungen der Eltern, weshalb diese letztlich getrennt voneinander durchgeführt werden mussten. Die Anbindung des Kindesvaters an die Beratungsstelle Chance e.V. konnte hier bislang noch zu keiner nachhaltigen Einstellungsveränderung bei Herrn B3 führen. Dies zeigte sich exemplarisch in einigen Angaben des Kindesvaters unter der Begutachtung („Es ist doch eine normale Reaktion, dass ich handgreiflich werde, wenn meiner Frau fremdgeht“, S. 121 GA, Bl. 245 d.A.) wie auch zuletzt in dem völlig unangemessenen, unkontrollierten und aggressiven Verhalten des Vaters während des Verhandlungstermins vom 18.03.2021. Trotz mehrfacher Beteuerung von beiden Elternteilen ist die gewaltbelastete Beziehung bislang weder von Herrn noch von Frau B aufgelöst worden, vielmehr bagatellisiert die Kindesmutter mitunter das schädigende Verhalten des Vaters und nimmt diesen teilweise in Schutz (vgl. etwa S. 136 GA, Bl. 260 d.A.). Mit Blick auf die bis heute andauernde Dynamik in der konfliktträchtigen Paarbeziehung der Eltern ist aus nachvollziehbarer psychologischer Sicht nicht mit einer zeitnahen Entspannung und Veränderung zu rechnen. Vielmehr steht zu befürchten, dass die gemeinsame Tochter B1 zunehmend unter den konfliktiven und in Teilen körperlich ausgetragenen Auseinandersetzungen ihrer Eltern leiden wird (S. 238 GA, Bl. 362 d.A.) Selbst wenn es Herrn und Frau B jedoch gelingen sollte, ihre beiderseits beteuerten Trennungsabsichten in die Tat umzusetzen, wäre das Wohl des Kindes in der Obhut des jeweiligen Elternteils nicht gesichert. B1 zeigt im Moment in allen wesentlichen Bereichen einen angemessenen und altersadäquaten Entwicklungsstand. Für ihre weitere gedeihliche Entwicklung ist es nicht nur erforderlich, dass sie zukünftig keine Erfahrung mit dem Thema Gewalt machen muss, sondern auch, dass sie angemessene Bindungsangebote erhält und im Erziehungsalltag eine verlässliche Führung erfährt (Bl. 239 GA, S. 363 d.A.). Insoweit ist mit Blick auf die Kindesmutter nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen, denen sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt, davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit und die Förderkompetenz von Frau B2 aufgrund ihrer auffälligen emotionalen Ausgangslage derart gravierend eingeschränkt sind, dass sie nicht ausreichend in der Lage ist, die genannten Anforderungen an eine Übernahme der Erziehungsverantwortung für B1 zu erfüllen. Im Kontakt mit der Sachverständigen O wurde deutlich, dass die Kindesmutter eine ausgesprochen geringe Einsichts- und Korrekturfähigkeit aufweist, besonders bezüglich eigener persönlicher und erzieherischer Defizite. Letztere waren bereits in dem Vorgutachten der Dipl.-Psych. V vom 07.05.2017 benannt worden. Frau B2 negiert diesen Umstand jedoch vollkommen und rechtfertigt weiterhin einzelne Defizite mithilfe unterschiedlicher Erklärungen. Eigene Anteile an der Problematik, die zum Entzug des Sorgerechts für ihre drei älteren Kinder geführt hat, vermag sie nicht zu sehen und einzugestehen. So argumentiert sie beispielsweise immer wieder, ihre erzieherischen Fähigkeiten seien früher allein aufgrund ihrer Überlastung eingeschränkt gewesen, da sie ihre demente Tante und ihren dementen Onkel gepflegt und Betreuungsaufgaben für diese übernommen habe (s. S. 258 GA, Bl. 382 d.A.). Auch die bestellte Verfahrensbeiständin bestätigt, dass Frau B2 in den mit ihr geführten Gesprächen keinerlei Einsichtsfähigkeit hat erkennen lassen, stattdessen stereotyp auf eine kurzfristige Überforderung infolge der Betreuung ihrer Verwandten hinwies (s. Schreiben vom 17.12.2020, Bl. 513 d.A.). Wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführt, verfügen Personen, die eine geringe Einsichts- und Korrekturfähigkeit aufweisen, häufig über ein eigentlich nur geringes Selbstwertgefühl, welches sie durch ein nach außen präsentiertes Selbstbild eigener Unfehlbarkeit zu verdecken und zu kompensieren versuchen. Hierbei kommt es häufig zu einer Überschätzung eigener Fähigkeiten und dem vehementen Beharren auf die Richtigkeit der eigenen Aussagen und des eigenen Verhaltens (S. 257 GA, Bl. 381 d.A.). Zum Schutz des eigenen brüchigen Selbstwertes reagieren diese Personen auf Kritik anderer abwehrend, halten stattdessen an den eigenen Überzeugungen fest und präsentieren alternative Konstruktionen der Wirklichkeit. Dieses Verhalten sei, so die Sachverständige, auch bei Frau B2 deutlich geworden (S. 257 GA, Bl. 381 d.A.). Zudem sei auffallend, dass die Kindesmutter ein hohes Bestreben aufweise, Aufmerksamkeit zu erlangen, beachtet und respektiert zu werden (S. 258 GA, Bl. 382 d.A.). Sie habe sich im Kontakt zur Sachverständigen nicht durchgehend situationsangemessen verhalten, vielmehr durch einen erheblichen Redefluss und das Bedürfnis imponiert, mit der Gutachterin über ihre Paarbeziehung zu sprechen (S. 253 GA, Bl. 377 d.A.). Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Umgangsbegleiterin, die gegenüber der Vormünderin davon berichtete, dass Frau B2 im Rahmen der Besuchskontakte in erster Linie sich selbst und ihre eigenen Bedürfnisse gesehen und einen großen Rededrang gehabt habe (s. S. 48 GA, Bl. 172 d.A.). In der Folge war es der Mutter im direkten Kontakt zu B1 häufig scheinbar nicht möglich, wahrzunehmen, was diese empfindet. Die Einfühlungsfähigkeit Frau B2 in die kindlichen Bedürfnisse zeigt sich ausweislich der gutachterlichen Befundlage als erheblich beeinträchtigt (S. 259 GA, Bl. 383 d.A.). Nach sachverständiger Einschätzung stellt sich die Problematik der Kindesmutter als so ausgeprägt dar, dass von einer Störung ihrer Mentalisierungsfähigkeit, also der Fähigkeit, das eigene Verhalten oder dasjenige anderer Menschen durch Zuschreibung mentaler Zustände zu interpretieren, gesprochen werden kann. Betroffene Mütter wie Frau B2 seien, so die Erläuterung der Sachverständigen, nur bedingt dazu in der Lage, sich in ihre Kinder und in andere Menschen hineinzuversetzen und sie zu verstehen. Sie seien häufig so sehr mit den eigenen Affekten beschäftigt, dass sie die Signale ihrer Kinder nicht wahrnähmen oder sie durch ihre eigenen Bedürfnisse verzerrt interpretierten und es ihnen nicht möglich sei, adäquat auf die eigentlichen kindlichen Bedürfnisse einzugehen (S. 259 GA, Bl. 383 d.A.). Wie die Gutachterin anhand von Beispielen belegt, führen die reduzierte Mentalisierungsfähigkeit der Mutter in Kombination mit einem nicht gut integrierten Selbstbild, dem Wunsch nach Respekt und dem Bestreben, ein kompetentes Bild von sich zu erzeugen, vorliegend dazu, dass Frau B2 versucht, nach außen hin die Rolle einer „guten Mutter“ einzunehmen. Dies misslingt ihr jedoch, weil sie sich dabei nach abstrakten Vorstellungen richtet und nicht in der Lage ist, zu erkennen, was ihre Tochter wirklich braucht und möchte (S. 260 GA, Bl. 384 d.A.). So neigte die Kindesmutter etwa im Rahmen der Interaktionsbeobachtungen dazu, B1 in Teilen mit Reizen zu überfluten, z.B. indem sie ihr zahlreiche Kinderlieder nacheinander vorsang, mehrerer Bücher nacheinander präsentierte oder immer wieder eine neue Aktivität anschob. Nach den Beobachtungen der Sachverständigen gelang es ihr dabei kaum, B1s jeweilige Reaktion zu beachten und darauf einzugehen. Frau B2 war so sehr damit beschäftigt, sich zu präsentieren, dass sie beispielsweise Bücher vorlas, die gar nicht für das Alter von B1 geeignet waren (vgl. S. 270. GA, Bl. 394 d.A.). Dies stimmt mit der Diagnostik der Ärztlichen Kinderschutzambulanz G überein. Schon während des dortigen Aufenthaltes war aufgefallen, dass Frau B2 in der Interaktion mit ihrem Kind häufig nicht ausreichend gut in der Lage war, B1 in ihren Fokus zu nehmen, ihr feinfühlig zu begegnen und ihre Bedürfnisse zu erfassen. Erschwerend kommt hinzu, dass B1 ihre Mutter im Rahmen der Umgänge immer mal wieder impulsiv erlebte, etwa wenn Frau B2 sich mit ihrem Mann oder ihrer Schwiegermutter im Beisein des Kindes auseinandersetze. Diesbezüglich ist es der Mutter scheinbar nicht möglich, sich besser zu regulieren und ihre Tochter vor dem Miterleben von Streit und den damit verbundenen Gefühlen zu schützen. In der Konsequenz ist die Beziehung B1s zu Frau B2 nach den vorliegenden diagnostischen Untersuchungen aus psychologischer Sicht recht ambivalent besetzt. B1 erkennt ihre Mutter, fühlt sich aber nach den erhobenen Befunden im Kontakt mit ihr nicht durchgehend wohl (S. 247 GA, Bl. 371 d.A.). Das Persönlichkeitsprofil der Kindesmutter weist noch weitere Auffälligkeiten auf: Bereits im Jahre 2015 waren von der Klinik in A sowohl eine schwere depressive Episode sowie eine subsyndromale Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden (S. 83 GA V, Bl. 263 in 12 F 276/16). Im Abschlussbericht der Ärztlichen Kinderschutzambulanz G vom 06.03.2020 werden bei Frau B2 zudem eine emotionale Instabilität und eine mangelnde Impulskontrolle beschrieben (s. Bl. 102 d. A.). Aus den Berichten des Ehepaares über ihre partnerschaftlichen Konflikte wurde deutlich, dass die Kindesmutter ein konfliktreiches Interaktionsverhalten aufweist (vgl. S. 260 GA, Bl. 384 d.A.). Auch offenbarte Frau B2 eine große Angst vor dem Alleinsein. Alle diese Merkmale, einschließlich der reduzierten Mentalisierungsfähigkeit und dem mangelnden vorhanden Selbstbild, treten nach Darlegung der Sachverständigen O bei einem emotional-instabilen Persönlichkeitsstil auf. Das Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, Beachtung und Respekt sind hingegen eher charakteristisch für einen histrionischen Persönlichkeitsstil, während die mangelnde Einsichts- und Korrekturfähigkeit Merkmal eines narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstils ist (S. 261 GA, Bl. 385 d.A.). In der Gesamtschau der starken Symptomatik kann nach sachverständiger Würdigung das Vorliegen einer möglichen Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter nicht ausgeschlossen werden, vielmehr sind die Hinweise, dass die Mutter psychisch erkrankt ist, erdrückend (S. 261 GA, Bl. 385 d.A.). Dieser Umstand bedeutet, dass B1 mit hoher Wahrscheinlichkeit über eine entsprechend höhere Vulnerabilität verfügt. Wie die Gutachterin erläutert, weisen Kinder psychisch kranker Eltern aufgrund verschiedener Aspekte ein erhöhtes Risiko auf, selbst psychisch zu erkranken und gelten dahingehend als Risikopopulation (S. 241 GA, Bl. 365 d.A.). Insbesondere das Zusammenspiel aus genetischer Grundlage und der sozialen Umwelt eines Kindes könne – so die Sachverständige – die Wahrscheinlichkeit, an einer psychischen Störung zu erkranken, stark beeinflussen (S. 242 GA, Bl. 366 d.A.). Die vulnerable emotionale Ausgangslage der Mutter führt ausweislich der gutachterlichen Darlegung nachvollziehbar dazu, dass eine Kooperation mit Frau B2 deutlich erschwert ist. Diese krankt in Teilen an der Kooperationsbereitschaft der Mutter, in Teilen aber auch an der entsprechenden Fähigkeit (S. 264 GA, Bl. 388 d.A.). So war Frau B2 beispielsweise trotz der mehrfachen Ausführungen und Erklärungen der Gutachterin bis zum Abschluss der diagnostischen Untersuchung nicht bereit, Schweigepflichtentbindungs- bzw. Einverständniserklärungen für Gespräche mit den Professionellen auszustellen. Auch war sie nicht bereit, eine Haaranalyse durchführen zu lassen. Wesentliche Lebensumstände blieben so ungeklärt, etwa die Frage, inwieweit aktuell ein Drogen- und/oder Alkoholkonsum eine Rolle spielen – Fakten, die in den früheren Jahren durchaus bedeutsam waren (S. 253 GA, Bl. 377 d.A.). Auch die Zusammenarbeit zwischen der Kindesmutter und dem Kreisjugendamt sowie der aktuellen Umgangsbegleiterin Frau J erwiesen sich mitunter als schwierig. Die Kooperation mit letzterer war u.a. durch die permanente Unpünktlichkeit beider Elternteile sowie das bedrohliche und beleidigende Verhalten der Kindesmutter anlässlich des Umgangskontaktes vom 02.11.2020 erschwert. Hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit des Kindesvaters zeichnete sich im Rahmen der gutachterlichen Befunderhebung ein unterschiedliches Bild ab. Im Kontakt mit der Sachverständigen agierte Herr B3 in weiten Teilen kooperativ. Außerhalb der Begutachtung bilanzierten viele der befragten Fachkräfte jedoch, dass es zwar Phasen von angemessener Zusammenarbeit mit Herrn B3 gab und gibt, diese aber immer wieder durch sein aufbrausendes Temperament und eine damit verbundene Impulsdurchbrüchigkeit erschwert seien (S. 278 GA, Bl. 402 d.A.). Dass die Zusammenarbeit mit Herrn B3 starken Schwankungen unterliegt, ist nach der vorliegenden diagnostischen Untersuchung der Sachverständigen O mit der problematischen emotionalen Ausgangslage des Kindesvaters zu begründen (S. 280 GA, Bl. 404 d.A.). Nach der Befundlage begann Herr B3 bereits in der frühen Pubertät damit, Alkohol zu konsumieren und durch eine eingeschränkte Impulskontrolle aufzufallen. Der Kindesvater selbst berichtete auf Nachfrage der Sachverständigen offen, dass es nicht nur in der Beziehung zu seiner jetzigen Frau zu körperlicher Gewalt gekommen sei, sondern auch in einer vorherigen Beziehung (S. 125 GA, Bl. 249 d.A.). Er schilderte offen, dass er vor dem Beginn seiner Beratung bei Chance e.V. im März 2020 impulsiv war und „Ausraster“ hatte (S. 121 GA, Bl. 245 d.A.). Ebenso räumte er unter der Begutachtung offen seinen ehemaligen Drogenkonsum ein und machte diesen für das Entstehen seiner Impulsdurchbrüche verantwortlich (S. 31 GA, Bl. 155 d.A.). Ausweislich der nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen O sind aus psychologischer Sicht die Aggressivität, die Reizbarkeit und Explosivität des Vaters, die auch jetzt noch auftreten, nicht allein mit seinem ehemaligen Drogenkonsum zu begründen (S. 281 GA, Bl. 405 d.A.). Allerdings scheint es so zu sein, dass zu viel Alkohol die Hemmschwelle bei Herrn B3 für das Ausleben von Aggressionen senkt. Umso bedeutender ist es nach vom Gericht geteilter gutachterlicher Empfehlung, dass der Kindesvater seinen Alkoholkonsum kontrolliert und wahrhaftig ohne Drogen lebt (S. 281 GA, Bl. 405 d.A.). Ob dies derzeit der Fall ist, konnte unter der Begutachtung nicht geklärt werden, da Herr B3 nicht bereit war, eine Haaranalyse vornehmen zu lassen. Im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Verantwortungsübernahme für seine Tochter kommt erschwerend hinzu, dass es dem Kindesvater nach der gutachterlichen Befunderhebung derzeit an der Fähigkeit fehlt, sein Leben dauerhaft zu strukturieren und eigenverantwortlich vollumfänglich für sich zu sorgen. So war Herr B3 nach Beendigung der Schullaufbahn nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren – die von ihm begonnenen Lehren brach er jeweils mit anderer Argumentation ab. Von Beginn der Corona-Pandemie an war er bis März dieses Jahres arbeitslos, wodurch er häufig in finanzielle Nöte geriet und sich Geld von seinem Vater leihen musste. Nach seinen eigenen Angaben war dies auch der Grund, warum er bislang keine eigene Wohnung suchen konnte, um seine Trennungsabsicht in die Tat umzusetzen. Bürokratische Angelegenheiten werden nach Aussage seiner Ehefrau größtenteils von dieser für ihn erledigt (Bl. 207 GA, S. 331). Frau B2 ist es auch, die sich um den Haushalt kümmert (Bl. 126 GA, S. 250 d.A.). Kritisch bezüglich der Lebensführung des Vaters ist überdies zu sehen, dass sowohl seine Eltern als auch seine Frau den PC-Konsum des Kindesvaters als erheblich schilderten (S. 35 GA, Bl. 159 d.A.; S. 39 GA, Bl. 163 d.A.; S. 202 GA, Bl. 326 d.A.). In der Gesamtschau ergibt sich das Bild eines unreifen Mannes, dessen derzeitige Lebenssituation nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt, nicht dem Kindeswohl entspricht (s. S. 288 GA, Bl. 412 d.A.). Dabei wird nicht verkannt, dass bezüglich der aufgezeigten Schwächen eine Einsichts- und Korrekturfähigkeit bei Herrn B3 in Teilen durchaus gegeben ist. So war der Kindesvater etwa offen für Rückmeldungen der Sachverständigen zu den beobachteten Interaktionen und nahm diesbezüglich auch gerne den Rat seiner Mutter oder der Umgangsbegleiterin an. Auch gelang es ihm inzwischen, sich Hilfe und Unterstützung zur Gewaltprävention bei Chance e.V. zu holen. Gleichwohl ist der Beteiligte zu 2.) aktuell noch nicht durchgehend in der Lage, seine Impulsdurchbrüche zu kontrollieren. Diesbezüglich überschätzt er nach den sachverständigen Informationen und Beobachtungen seine bisher im Rahmen der Gewaltberatung erzielten Erfolge. Dies wurde eindrucksvoll belegt durch den zuletzt im Januar 2021 erfolgten Polizeieinsatz, die Eskalation im Rahmen des begleiteten Besuchskontakts am 17.02.2021 und das aufbrausende, aggressive Verhalten im Verhandlungstermin vom 18.03.2021. Prognostisch wird Herr B3 nach Einschätzung der Sachverständigen und seines Gewaltberaters noch lange Zeit intensiv weiter an sich arbeiten müssen, um alte Verhaltensweisen ablegen zu können (S. 284 GA, Bl. 408 d.A.; S. 150 GA, Bl. 274 d.A.). Wenig Einsicht zeigte der Vater auch bezüglich seiner unreifen Art, sein Leben zu führen, was ihn schlussendlich aktuell in der Abhängigkeit von seiner diesbezüglich sehr viel besser strukturierten Ehefrau hält (S. 284 GA, Bl. 408 d.A.). Zwar plant er schon seit längerem, eine eigene Wohnung zu beziehen; eine Idee dazu, wie die Umsetzung erfolgen soll, hat er jedoch nicht. Aus den diagnostischen Untersuchungen geht weiterhin hervor, dass es dem Vater nur eingeschränkt gelingt, die emotionale Entwicklung seiner Tochter im Blick zu haben und zu unterstützen. Zwar gestaltete sich die Beziehung zu B1 im Rahmen des begleiteten Umgangs in weiten Teilen positiv, was damit zu begründen ist, dass Herr B3 nach den Beobachtungen der Sachverstädigen besser als die Mutter in der Lage ist, feinfühlig auf die Bedürfnisse seiner Tochter einzugehen und er sehr darum bemüht war, B1 eine schöne Zeit zu bereiten (S. 249 GA, Bl. 373 d.A.). Andererseits imponierte er bei dem Besuchskontakt im Beisein der Gutachterin durch eine schnelle, unruhige Handlungsabfolge, die das Kind in Teilen überforderte. Die Umgangsbegleiterin Frau J führte hierzu aus, dass die Förderkompetenzen des Vaters nicht von allein gegeben seien und er immer wieder auf verschiedene Dinge aufmerksam gemacht werden müsse, die er dann umsetze (S. 195 GA, Bl. 319 d.A.). Ebenso wie seiner Frau fällt es auch Herrn B3 schwer, sich in die Gefühle seiner Tochter hineinzuversetzen und diese jederzeit in seinen Handlungsfokus zu nehmen, wenn es darum geht, keine Paarkonflikte in den Besuchskontakten auszutragen. Erschwerend kommt hinzu, dass Herr B3 in der Vergangenheit im Kontakt zum Jugendamt und in der Kinderschutzambulanz G seinen Worten keine Taten folgen ließ und in Teilen wenig engagiert wirkte, als es darum ging, die Situation für B1 zu klären oder zu begleiten (S. 287 GA, Bl. 411 d.A.). Perspektivisch ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Vater durchgehend möglich sein wird, B1 den notwendigen Schutz vor Gefahren zu bieten. Dies betrifft zum einen das Miterleben der elterlichen Auseinandersetzungen – dieser Schutz gelang bereits im Rahmen der Besuchskontakte nicht – und zum anderen muss aufgrund der Kenntnis um die gewaltbelastete Beziehung der Eheleute B befürchtet werden, dass B1 auch davor unzureichend geschützt würde. Dies hat zur Folge, dass die Begleitung der emotionalen Entwicklung des Kindes durch den Vater zum jetzigen Zeitpunkt noch erhebliche Schwächen aufweist (S. 293 GA, Bl. 417 d.A.). In der Zusammenschau aller vorgenannten Erkenntnisse gelangt die Sachverständige zu der nachvollziehbaren Beurteilung, dass die Erziehungsfähigkeit und Förderkompetenz beider Elternteile bedingt durch ihre jeweilige emotionale Ausgangslage als erheblich eingeschränkt zu bewerten ist, weshalb die Kindeseltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lagen sind, B1 konstant feinfühlig und engagiert zu begleiten. Was Frau B2 anbelangt, so lassen ihre aufgezeigten innerpsychischen Möglichkeiten aktuell eine Erziehung und zuverlässige Versorgung B1s nicht zu (S. 267 GA, Bl. 391 d.A.). Aus den vorliegenden diagnostischen Untersuchungen geht hervor, dass es der Kindesmutter nur mit gravierenden Einschränkungen gelingt, die emotionale Entwicklung ihrer Tochter im Blick zu haben und zu unterstützen. Wie die Sachverständige zutreffend hervorhebt, ist in diesem Zusammenhang insbesondere kritisch anzuführen, dass Frau B2 während der begleiteten Besuchskontakte selbst in Anwesenheit ihrer Tochter nicht durchgehend in der Lage war, unter Beweis zu stellen, dass sie im Rahmen von Gefühlsregungen und Ärger Rücksicht auf B1 nehmen kann (S. 268 GA, Bl. 392 d.A.). Mit Blick auf die nach wie vor hochbelastete Paarbeziehung steht aus psychologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Frau B2 auch weiterhin nicht in der Lage sein wird, diesbezüglich Rücksicht auf ihre Tochter zu nehmen (S. 269 GA, Bl. 393 d.A.). Auch hinsichtlich der väterlichen Erziehungsfähigkeit und Förderkompetenz offenbarten die Gespräche und Interaktionsbeobachtungen innerhalb der Begutachtung durch Frau O deutliche Einschränkungen. Diese haben ursächlich mit den zum jetzigen Zeitpunkt schwachen persönlichen Voraussetzungen des Kindesvaters zu tun, die es ihm unmöglich machen, sein eigenes Leben selbstständig und eigenverantwortlich zu strukturieren, stabil mit Professionellen oder seiner Frau zusammenzuarbeiten und die Tochter vor Gefahren und dem Miterleben von gravierenden Auseinandersetzungen zu schützen (S. 289 GA, Bl. 413 d.A.). Zwar zeigen sich beide Elternteile sehr motiviert, B1 zukünftig alleine in ihrem jeweiligen Haushalt aufziehen zu können. Diesen persönlichen Ressourcen stehen jedoch zahlreiche Risikofaktoren gegenüber, die im Falle einer alleinigen Betreuung durch die Kindesmutter oder den Kindesvater zu berücksichtigen sind. So wären beide Elternteile nach ihrer jetzigen Planung mit gewisser Wahrscheinlichkeit alleinerziehend. Ihr jeweiliger sozialökonomischer Status ist niedrig. Ein Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch ist unklar bzw. konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Eltern nicht ausgeschlossen werden. Es liegen die beschriebenen erzieherischen Einschränkungen vor, wobei insbesondere bei Frau B2 die mangelnde Feinfühligkeit und Beziehungsfähigkeit eine emotionale Begleitung B1s erschweren. Bei der Kindesmutter kommen eine chronisch familiäre Disharmonie sowie die aufgezeigten psychischen Störungen und kritischen Persönlichkeitsmerkmale als Risikofaktoren dazu. Zudem ist der eingeschränkte Schutz des Kindes vor Gefahren in Obhut der Mutter nach den vorliegenden diagnostischen Untersuchungen als schwerwiegend zu betrachten. Bei Herrn B3 ist eine angemessene tägliche Versorgung B1s aufgrund der finanziellen Verhältnisse mit Risiken behaftet. Erschwerend treten die bestehende Partnerschaftsgewalt und als kritisches Persönlichkeitsmerkmal seine Reizbarkeit im Verbund mit einer Impulskontrollstörung hinzu (S. 292 GA, Bl. 416 d.A.). Unter Verweis auf die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen O ist daher davon auszugehen, dass mit hoher prognostischer Wahrscheinlichkeit die emotionale Entwicklung B1s bei einem künftigen Wechsel in den Haushalt ihrer Eltern respektive in den Haushalt eines Elternteils Schaden nehmen würde (S. 325 GA, Bl. 449 d.A.). Aufgrund der gewaltbelasteten Paarbeziehung ist nicht nur mit Schäden in Bezug auf die emotionale Entwicklung des Mädchens zu rechnen, sondern auch der Schutz des Kindes vor Gefahren wäre nicht sicher gewährleistet. Beide Elternteile werden nach gutachterlicher Einschätzung voraussichtlich nicht gut in der Lage sein, B1 im Alltag zuverlässig zu betreuen. Ein Betreuungsmodell ist weder bei Herrn B3 noch bei Frau B2 umfänglich vorhanden und entspricht bezüglich mancher Vorstellung auch nicht im Ansatz dem Kindeswohl (S. 326 GA, Bl. 450 d.A.). Diesbezüglich sei etwa auf die Idee von Herrn B3 verwiesen, die Tochter solle zwischen den elterlichen Wohnungen und dann je nach Schichtdienst hin- und herwechseln. Zudem kann ein dauerhaftes Engagement der Eltern nicht sicher vorausgesetzt werden. Diesbezüglich sei beispielhaft darauf verwiesen, dass es Herrn B3 und Frau B2 aktuell nicht mal gelingt, den wöchentlich stattfindenden Besuchskontakt von 90 Minuten auszuschöpfen. Vielmehr sind die Eltern bislang meist deutlich zu spät gekommen bzw. am 21.09.2020 gar nicht erschienen, weil sie verschlafen hatten. Nach alledem steht für das Gericht fest, dass zum Schutz von B1 letztlich nur eine Aufrechterhaltung der jetzigen Fremdunterbringung in Betracht kommt. Mildere Mittel als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge sind hier nach der sicheren Überzeugung des Gerichts nicht ersichtlich. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sind die erzieherischen Fähigkeiten und Förderkompetenzen der Großeltern mit minimalen, nicht entscheidungserheblichen Einschränkungen auf Seiten der Großmutter vollumfänglich gegeben. Das Engagement der Großeltern für B1 ist nach Rückmeldung aller beteiligten Fachkräfte vorbildlich. Darüber hinaus ergaben sich keinerlei Hinweise unter der Begutachtung, dass B1 keine sichere und positive Bindungsgrundlage an die Großeltern ausgebildet hat. Herr B3 und Frau B4 sen. bieten ihrer Enkelin im Erziehungsalltag gute Strukturen und begleiten sie liebevoll. Insoweit spricht die positive Entwicklung, die das Kind in der großelterlichen Obhut genommen hat, bereits für sich. Der Verbleib des Mädchens im Haushalt und in der Obhut der Großeltern stellt deshalb auch weiterhin ein angemessenes Unterstützungsangebot dar. Andere, gleichwertige mögliche Hilfsangebote werden weder von der Sachverständigen, noch vom Gericht gesehen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Ergebnisse ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass ambulante Familienmaßnahmen ausreichen, um mögliche Gefahren abzuwenden. Auch ein Wechsel in eine Vater- oder Mutter-Kind-Einrichtung kommt nach hiesiger Auffassung nicht in Betracht. Frau B2 jun. sprach sich, was ihre Person angeht, gegenüber der bestellten Sachverständigen kategorisch dagegen aus (S. 131 GA, Bl. 255 d.A.). Herr B3 jun. gab sich demgegenüber offener (S. 157 GA, Bl, 281 d.A.). Allerdings wäre ein Wechsel des Vaters in eine solche Einrichtung nach der überzeugenden Einschätzung der Gutachterin für B1 hoch risikoreich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei prognostisch – so die Erläuterung der Sachverständigen – nicht davon auszugehen, dass Herr B3 sich an die Regeln, Aufgabenstellungen und Einschränkungen einer entsprechenden Einrichtung dauerhaft halten könnte (S. 329 GA, Bl. 453 d.A.). Auch die schwachen persönlichen Voraussetzungen des Kindesvaters, namentlich seine (verbalen) Impulsdurchbrüche sowie seine Unreife, stünden einem solchen Unterstützungsangebot entgegen (S. 328 GA, Bl. 452 d.A.). Nicht zuletzt stellte sich im Falle einer stationären Unterbringung von Vater und Kind die Frage nach einer Anschlussperspektive. Vor dem Hintergrund der unklaren Paarbeziehung würde ohne Zweifel ein Zusammenleben in der Obhut beider Eltern zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten (S. 329 GA, Bl. 453 d.A.). Das Gericht sieht nach eigener Würdigung die Folgerungen des Sachverständigengutachtens von Frau O als geeignet an, hiesiger Entscheidung zu Grunde gelegt zu werden. Ihre Ausführungen lassen an keiner Stelle sachfremde Erwägungen erkennen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachtenerstellung einseitig, also zulasten der Kindeseltern, erfolgt ist. Vielmehr hat die Sachverständige auftragsgemäß die Defizite im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern herausgearbeitet. Die abschließend erfolgte fachliche Würdigung der Ergebnisse und daraus der gerichtlichen Fragestellungen ist von der Sachverständigen vorgenommen worden in einer Form, die den Gesetzen der Logik und Schlüssigkeit entspricht, so dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar abgeleitet werden konnten. III. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung folgt aus § 1684 Abs. 1 BGB. Danach hat sowohl ein Kind selbst Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern wie auch umgekehrt jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt ist. Dieses Recht besteht unabhängig vom Alter des Kindes grundsätzlich uneingeschränkt und korrespondiert mit der ebenfalls gesetzlich normierten Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat. Eingeschränkt werden darf das Umgangsrecht nur, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommen mithin nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlich und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen darf. Denn grundsätzlich handelt es sich hierbei nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände es erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen (EuGHMR, FamRZ 2002, 1393, [1397]). Hieraus folgt zugleich, dass den Vormund mit Beginn der Inpflegenahme die Verpflichtung trifft, stets zu prüfen, ob eine Familienzusammenführung möglich ist und durch welche Maßnahmen diese erleichtert und gefördert werden kann. Einer wachsenden Entfremdung zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist entgegenzuwirken. Nur im Interesse der Wahrung der Kindesbelange ist es dem Staat als Wächter über das Kindeswohl gestattet, derartig schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vorzunehmen (OLG Hamm, FamRZ 2011, 826). Auch wenn danach im Grundsatz der Umgang B1s mit ihren leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient, so bedarf es jedoch nach einem Aufenthalt von nunmehr über einem Jahr während des prägenden Kleinkindalters in der Familie ihrer Großeltern und dem Nichtvorhandensein sicherer emotionaler Bindungen zu ihren leiblichen Eltern im Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der Gefährdung des Kindeswohls durch Umgangskontakte einerseits und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an dem Umgang mit ihrem Kind andererseits. Einer derartigen Gefährdung kann nach hiesiger Auffassung vorliegend nur durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs sowie eine zeitliche Begrenzung der Umgangskontakte begegnet werden. Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie - wie hier - entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein (OLG Hamm, FamRZ 2011, 826 [827]). Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1507). Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern, bei denen aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zu befürchten ist, dass insbesondere Frau B2 jun. ihre Mutterrolle hervorhebt und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie - bewusst oder auch nur unbewusst - infrage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Vor diesem Hintergrund ist anhand der angeordneten Regelung sicherzustellen, dass zwar ein Umgang zwischen B1 und ihren leiblichen Eltern ermöglicht wird, dieser aber in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen stattfindet. Zudem muss durch die Ausgestaltung des Umgangs gewährleistet werden, dass aus Sicht des Kindes seine soziale Position im Rahmen der Pflegefamilie in keiner Weise gefährdet wird. Insbesondere in Anbetracht der erheblichen Konflikte zwischen den Eltern und Frau B4 sen. können im Kindeswohlinteresse die Umgangskontakte absehbar nur in begleiteter Form durchgeführt werden. Zu diesem Zweck war eine Umgangspflegschaft anzuordnen, § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Eltern können zum Schutz des Pflegeverhältnisses nur so die zukünftigen Umgangskontakte zuverlässig durchgesetzt werden. Dabei erachtet es das Gericht zur Stabilisierung der persönlichen Eltern-Kind-Beziehung für ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Umgangskontakte alle 12 Wochen für die Dauer von 2 Stunden stattfinden, wobei entsprechend der bisher geübten Praxis und der Empfehlung der Sachverständigen O eine getrennte Besuchskontaktwahrnehmung anzuordnen war. Eine darüber hinausgehende, unkontrollierte Überlassung des Kindes an die Eltern oder einen Elternteil würde nach Einschätzung des Gerichts die Gefahr einer Verunsicherung des Kindes und des Verlustes seiner sozialen Bindungen bergen und damit zu einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.