Beschluss
54 F 1193/10 PF
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2011:0315.54F1193.10PF.0A
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Tenor
In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für
A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S.
- Betroffener -
Beteiligte:
1. B.,
wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
- Ergänzungspfleger -
werden die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 12.11.2010
auf
498,85 €
festgesetzt
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Entscheidungsgründe
In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S. - Betroffener - Beteiligte: 1. B., wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main - Ergänzungspfleger - werden die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 12.11.2010 auf 498,85 € festgesetzt . Zugrunde liegt die Tätigkeit im „Flughafenverfahren“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar. Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).