Beschluss
54 F 1243/10 VM
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2011:0414.54F1243.10VM.0A
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Tenor
In der Familiensache … werden unter Abhilfe der Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 16.12.2010 die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt L. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 14.09.2010, geändert durch Antrag vom 06.04.2011, auf
428,64 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Familiensache … werden unter Abhilfe der Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 16.12.2010 die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt L. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 14.09.2010, geändert durch Antrag vom 06.04.2011, auf 428,64 € festgesetzt. Zugrunde liegt die Tätigkeit entsprechend des „Flughafenverfahrens“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die mit geändertem Antrag vom 06.04.2011 geltend gemachte Vergütung erstattbar. Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§61 Abs. 2 und 3 FamFG).