Urteil
308 C 279/12
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2013:0228.308C279.12.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 168,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 168,31 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 168,31 € aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Garantievertrag. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantieleistungen liegen nicht vor. Gemäß den Garantiebedingungen muss der Käufer auftretende Mängel, sobald diese sich zeigen, unverzüglich schriftlich mitteilen bzw. durch einen autorisierten L. Vertragspartner feststellen lassen. Unstreitig hat der Kläger dies nicht getan, sondern die Reparaturarbeiten bezüglich des Spurstangenkopfes direkt durch die Fa. C GbR in M. durchführen lassen. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) berufen, die Bindung an Vertragswerkstätten bezüglich der Leistungen aus einer Garantievereinbarung wird hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht untersagt. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) aus Art. 101 AEUV ausgenommen werden. Aus den Leitlinien zu VO 461/2010 (z. B. auch aus Frage 37 zu den Leitlinien) lässt sich entnehmen, dass der Kunde während der Garantiezeit die Möglichkeit haben muss, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten von freien Werkstätten durchführen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts betrifft dies jedoch nur Wartungen (Inspektionen) und Reparaturen außerhalb der Garantie und Gewährleistung, nicht jedoch Arbeiten aus der Garantie selbst. Gerade bezüglich solcher Arbeiten hat der Garantiegeber ein Interesse daran, dass diese Arbeiten von einer entsprechenden Vertragswerkstatt durchgeführt bzw. die Mängel dem Garantiegeber mitgeteilt und von diesem festgestellt werden. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Klausel keine Wirksamkeitsbedenken. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ist nicht erkennbar. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Käufer die Garantiebedingungen als Beschränkung seiner Gewährleistungsansprüche verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann (BGH, Urteil vom 23.03.1988, Az.: VIII ZR 58/87, NJW 1988, 1726, zitiert nach juris). Ein solcher Eindruck wird jedoch vorliegend durch die Klausel nicht erweckt, denn diese betrifft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung, sich in einem Garantiefall zunächst an den Garantiegeber zu wenden, dem gesetzlichen Leitbild des Rechts der zweiten Andienung entspricht. Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, denn es muss sich dem verständigen Kunden aufdrängen, dass der Garantiegeber gerade bei Garantiearbeiten ein erhebliches Interesse daran hat, den Mangel selbst zu prüfen und die Arbeiten durchzuführen und insbesondere zu entscheiden, ob eine Reparatur des defekten Teils oder dessen Austausch in Betracht kommt. Die Klage war mithin abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.