Urteil
307 C 86/13
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2013:1101.307C86.13.0A
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 1.680,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.680,-- € festgesetzt. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten eines Rechtsstreits, mit dem die Klägerin ursprünglich die Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause X in P begehrt hat. Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten Vermieter der Wohnung. Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten war März bis Februar. Für den Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2011 rechneten die Beklagten mit der unter Anlage B4 (Bl. 22 d.A.) zu den Akten gereichten Abrechnung ab. Sie ergab ein Guthaben der Klägerin von 79,33 EUR. In dieser Höhe war der Abrechnung einen Verrechnungscheck beigefügt, den die Klägerin zur Auszahlung brachte. Für den Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2012 rechneten die Beklagten bis zum 01.03.2013 nicht ab. Unter dem 11.03.2013 ließ die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 22.03.2013 auffordern, entweder die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2012 in Höhe von insgesamt 840,-- € zurück zu zahlen oder aber eine Abrechnung über den Zeitraum zu erstellen. Auch für den Zeitraum 01.03.2010 bis zum 28.02.2011 hatte die Klägerin Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 840,-- € geleistet. Die Beklagten ließen die Frist verstreichen. Unter dem 16.05.2013hat die Klägerin Prozesskostenhilfe und bedingte Klage eingereicht. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde den Beklagten die Klage am 26.06.13 zugestellt. Das Mietverhältnis endete aufgrund einer Kündigung durch die Klägerin zum 30.06.2013. Unter dem 04.07.2013 ließen die Beklagten die Betriebskostenabrechnungen sowohl erneut für 2010/2011 als auch für 2011/2012 erstellen. Für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 246,69 €, wobei hierin bereits erhaltene 79,33 € berücksichtigt wurden. Für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 ergab sich ein Guthaben für die Klägerin in Höhe von 189,68 €. Eine Zahlung der Guthaben erfolgte zunächst nicht, weil die Klägerseite auf ein Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.08.2013, in dem die Bankverbindung angefordert wurde, noch nicht reagiert hatte. Die Klägerin hat zunächst den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als mehr als 357,04 € verlangt wurden. Nach Zahlung dieses Betrages haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und stellen wechselseitig Kostenanträge. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wobei es auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ankommt. Zu berücksichtigen ist auch, wer den Rechtsstreit veranlasst hat. Ist die Klage ursprünglich zulässig und begründet, fällt die Zulässigkeit oder Begründetheit nachträglich jedoch weg, so hat im Zweifelsfall die Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, im umgekehrten Falle die Klägerseite. Das Gericht hält nach billigem Ermessen eine Kostenaufhebung für gerechtfertigt, weil für die unterschiedlichen Abrechnungszeiträume unterschiedlich zu entscheiden war. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage war diese an sich nicht begründet, weil das Mietverhältnis zum 30.06.2013 erst beendet wurde. Zum vorherigen Zeitpunkt konnte der Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen nicht bestehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eines Mietvertrages dann, wenn ein Vermieter nach Ablauf der Frist zur Abrechnung über Nebenkostenvorauszahlungen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB) nicht abgerechnet hat und das Mietverhältnis beendet ist. Denn dann kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Mieter nicht zugemutet werden, zunächst auf Abrechnung zu klagen und im Wege der Stufenklage in der nächsten Stufe auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens. Da der Mieter allerdings nicht überschauen kann, wie hoch ein etwaiges Guthaben sein könnte, wird ihm nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugebilligt, unmittelbar auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zu klagen (BGH NJW 2005, 1499 ). Anderen Ansichten, nach denen dem Mieter eine Schätzung auferlegt wird, hat der Bundesgerichtshof damit eine Absage erteilt. Das Gericht findet diese Rechtsprechung insoweit überzeugend, als der Mieter nicht ohne Weiteres weiß, inwieweit sich die Nebenkosten geändert haben und ihm ein Guthaben oder nicht zusteht, selbst wenn er in einem langjährigen Mietverhältnis mit dem Vermieter steht. Anders verhält es sich jedoch in einem nicht beendeten Mietverhältnis (BGH NJW 2006, 2552 ). Hier kann eine ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu führen, dass dem Mieter ein Recht auf Rückzahlung der Vorauszahlungen zusteht, weil der Mieter ein anderes wirksames Druckmittel hat. Er hat die Möglichkeit die Zahlung weiterer Nebenkostenvorauszahlungen zurück zu halten, bis der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat. Da das Mietverhältnis zum 30.06.2013 erst beendet war, ist mit Ablauf dieses Tages ein derartiger Anspruch entstanden. Nach nunmehr wiederum konkretisierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 315/11, NJW 2012, 832 zitiert nach Beck-online) entsteht ein solcher Anspruch jedoch dann nicht, wenn der Mieter es verabsäumt hat, seinen Anspruch auf Abrechnung während des Mietsverhältnisses nicht durch das bestehende Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof empfindet den Mieter dann nicht als schutzwürdig. Entschieden hat er dies für den Fall bei Beendigung eines Mietverhältnisses im Jahr 2009 betreffend Vorauszahlungen aus den Jahren 2002 bis 2004, wobei der Abrechnungsanspruch bereits verjährt war. Der Bundesgerichtshof hat die eingetretene Verjährung nicht als Erfordernis für das Verneinen eines Anspruchs angesehen. Es hat aber auf das Gericht den Anschein, dass dieser Aspekt maßgeblich zur Bewertung beigetragen hat, um dem Mieter nicht nachträglich die Möglichkeit der Durchsetzung eines verjährten Anspruchs zu geben. Unabhängig von diesem nicht ausgesprochenen Aspekt begegnet die Entscheidung gleichwohl jedenfalls teilweise und im vorliegenden Fall erheblichen Bedenken. Wie Zehelein (WuM 2012, Seite 621) ausgeführt hat, ist bereits der Ansatz des BGH, der Mieter hätte sein Zurückbehaltungsrecht ausüben müssen, zweifelhaft, weil er damit sein Mietverhältnis belasten würde. Zudem wissen viele Mieter nichts von ihrem Recht, die Nebenkostenvorauszahlung zurück zu behalten. Über die von Zehelein angesprochenen Aspekte hinaus ist auch fraglich, ob der Grundansatz, dass dem Mieter lediglich das umständliche Prozedere über eine Stufenklage nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, dadurch entkräftet wird, dass er vorher ein Zurückbehaltungsrecht hätte ausüben können. Gleichwohl hält das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit für vertretbar, als dem Mieter keine Hindernisse in den Weg gelegt worden wären, seinen Anspruch auf Abrechnung geltend zu machen und vor allen Dingen in Fällen, in denen der Mieter erst nach Ablauf des Mietverhältnisses überhaupt seinen Anspruch durchsetzen möchte. Dies bedeutet, dass der Anspruch der Klägerin für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 unabhängig davon, ob die von den Beklagten selbst erstellte Abrechnung formell wirksam war oder nicht, nicht bestehen kann. Es ist keinerlei Vortrag vorhanden, dass im Laufe des Mietverhältnisses die Klägerin auf die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung hingewirkt hätte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagten davon hätten ausgehen müssen, dass sie noch nicht wirksam abgerechnet haben, zumal die Klägerin den beigefügten Verrechnungsscheck sogar zur Auszahlung gebracht hat. Anders sieht es das Gericht jedoch für den weiteren Zeitraum. Hier war Abrechnungsreife im März 2013 eingetreten. In diesem Monat hat die Klägerin ihren Anspruch auf Abrechnung geltend gemacht und dies zwar anwaltlich. Mag auch der Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung noch nicht gegeben gewesen sein, so steht diese anwaltliche Aufforderung der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gleich. Es wäre nicht nachvollziehbare Förmelei, zu sagen, der Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung bestehe nicht, weil die Klägerin ihr Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht hat und deshalb kein Druckmittel ausgeübt hat, obwohl sie (für den Vertragspartner im Zweifel weitaus erschreckender) anwaltlich vertreten noch weitergehende Forderungen geltend macht. Zudem ist es fraglich, ob man einem Mieter vorwerfen kann, nicht Gewehr bei Fuß stehend direkt bei Abrechnungsreife das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Da hier das Mietverhältnis bereits zum 30.06.2013 beendet war, mithin bei Abrechnungsreife die Kündigung erklärt worden sein muss, würde sich das Zurückbehaltungsrecht auch als relativ stumpfes Schwert darstellen. Da mithin die Klage über einen Betrag von 840,00 € zu keinem Zeitpunkt begründet, über einen weiteren Betrag in gleicher Höhe jedoch begründet war, der Betrag aus der Summe dieser Beträge den Streitwert des Rechtsstreits ausgemacht hat, waren die Kosten deshalb gegeneinander aufzuheben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.