Beschluss
61 L 11/15
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2015:1111.61L11.15.0A
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Tenor
Der Antrag der Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreis D - D den Zwangsverwalter anzuweisen die Grundsteuern zu zahlen bzw. Vorschuss für die geltend gemachte Grundsteuer anzufordern, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreis D - D den Zwangsverwalter anzuweisen die Grundsteuern zu zahlen bzw. Vorschuss für die geltend gemachte Grundsteuer anzufordern, wird zurückgewiesen. Gem. § 153 ZVG können Gläubiger, Schuldner und Verfahrensbeteiligte beantragen, den Zwangsverwalter mit bestimmten Weisungen zu versehen. Die Stadt W ist gem. § 9 II ZVG Verfahrensbeteiligte durch Anmeldung. Die Anmeldung der Grundsteueransprüche durch die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreis D - D ist möglich, da die Stadt W mit weiteren Städten und Gemeinden des Landkreis D-D einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit bildet und insoweit die Kassengeschäfte seiner Mitglieder abwickelt. Eine ausdrückliche betragsmäßige Anmeldung der Grundsteuern zum Zwangsverwaltungsverfahren liegt nicht vor, kann jedoch in dem Antrag gem. § 153 ZVG gesehen werden. Ob die Gemeinschaftskasse allerdings zur Antragstellung nach § 153 ZVG befugt ist, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da die beanspruchte Weisung in der Sache keinen Erfolg hat. Der Zwangsverwalter hat gem. § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. Der Verwalter muss die Zwangsverwaltung selbständig ausführen. Er ist nicht ausführendes Organ des Gerichts. Ihm ist demzufolge hinreichend Entscheidungsfreiheit zu belassen. Das Gericht hat sich grundsätzlich mit Anweisungen zurückzuhalten. Diese sind nur dann erforderlich, wenn ohne sie eine ordnungsgemäße Amtsführung nicht zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Mit Schreiben vom 03.11. 2015 hat der Zwangsverwalter dargelegt, dass derzeit nicht genügend freie Masse vorhanden ist um die Grundsteuern zu begleichen, da aufgrund fehlender Mietzahlungen Kündigungen ausgesprochen werden mussten und die vorhandene Masse zur Durchführung der Zahlungs- und Räumungsklagen verwendet werden muss. Eine generelle Ablehnung der Zahlung der Grundsteuer ist darin nicht zu sehen. Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind vom Zwangsverwalter gem. § 156 ZVG zwar ohne weiteres Verfahren, d.h. ohne Aufstellung eines Teilungsplanes zu zahlen, jedoch erst nach den Ausgaben der Verwaltung und nach den Kosten des Verfahrens, d. h. wenn diese beglichen sind und weitere absehbar fällig werdende Ausgaben aus den vorhandenen Mitteln beglichen werden können. Die Rangfolge des § 10 ZVG ist nicht geändert. Grundsteuern sind der Rangklasse des § 10 I 3 ZVG zuzuordnen und können daher erst nach den Ansprüchen der Rangklasse 1 und 2 aus den Überschüssen beglichen werden. Da die Grundsteuern weder der Erhaltung noch der Bewirtschaftung eines Grundstücks dienen sind diese nicht mittels eines Vorschusses durch den Gläubiger zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Gemeinschaftskasse folgt dies auch aus der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 15.10.2009, Az. V ZB 43/09, nicht. "Die Formulierung des BGH, es sei nicht ausgeschlossen, die laufenden öffentlichen Lasten als Ausgaben der Verwaltung zu behandeln, bedeutet schon sprachlich-logisch keine Feststellung, dass es sich stets um solche Ausgaben handele. Dass der Gesetzgeber selbst die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten nicht oder jedenfalls nicht generell als Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ansieht, belegt insbesondere - neben der Existenz von § 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG - die Regelung des § 11 Abs. 1 VwZwV. Hier werden die öffentlichen Lasten und die Ausgaben der Verwaltung nicht gleichgesetzt, vielmehr wird ein Vorrang der Ausgaben der Verwaltung vorausgesetzt. Dies schließt es zwar nicht aus, die Bedienung öffentlicher Lasten im Einzelfall als Ausgaben der Verwaltung anzusehen (nichts anderes besagt auch die o.g. Entscheidung des BGH), belegt jedoch, dass dies nicht generell geschehen kann. Da das Gesetz nach dem Gesagten davon ausgeht, dass die Bedienung öffentlicher Lasten grundsätzlich von den Ausgaben der Verwaltung zu unterscheiden ist, können wohl nur solche öffentlichen Lasten unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, die der Sache nach zu den klassischen Bewirtschaftungskosten zählen. Maßgeblich ist hier nur, dass jedenfalls die Abführung der Grundsteuer nicht zu den Verwaltungsausgaben gerechnet werden kann, da mit der Grundsteuer keine für die wirtschaftliche Erhaltung und Benutzung des Grundstücks (vgl. § 152 Abs. 1 ZVG) notwendige Gegenleistung verbunden ist (vgl. § 3 Abs. 1 AO: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen"). Auch lässt die Neuregelung für das Hausgeld (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG) keine Rückschlüsse auf die Behandlung der öffentlichen Lasten zu. Eine Änderung der herkömmlichen Behandlung der öffentlichen Lasten war ersichtlich nicht beabsichtigt." LG Münster, Beschluss vom 11.September 2013 - 5 T 502/13 -, juris. Der Antrag der Gemeinschaftskasse vom 05.11. 2015, den Zwangsverwalter anzuweisen die offenen Grundsteuern zu begleichen, bzw. eine entsprechende Vorschusszahlung des Gläubigers abzufordern, ist daher zurück zu weisen.