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Verfügung

NR-2050-22

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2018:0419.NR2050.22.00
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Leitsätze
Vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist dem Nacherben auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung nicht angezweifelt wird. Für minderjährige und unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist dem Nacherben auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung nicht angezweifelt wird. Für minderjährige und unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen. 1. Gemäß Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.08.2011 Az: 20 W 356/11 ist zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Vorerben substantiiert darzulegen, aufgrund welchen maßgeblichen Beweggründen eine vollentgeltliche Verfügung vorliegt. 2. Damit zur Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör gewährt werden kann, ist es notwendig, dass ein Pfleger für die minderjährige/n Nacherbin/Nacherben sowie die noch unbekannten Nacherben bestellt wird (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015 Az: 3 W 3/15) und dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung des Vorerben (beurkundet vor einem Notar) vorzulegen, durch die erklärt wird, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden sind.