Beschluss
63 M 32275/23
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2023:0905.63M32275.23.00
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Leitsätze
Die Kosten einer Einigung (vor einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro) werden als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur mit der Hauptforderung vollstreckt, wenn der Schuldner in der Ratenzahlungsvereinbarung die Übernahme dieser Kosten zugesagt hat.
Tenor
Das als Erinnerung gegen Art der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auszulegende Schreiben der Gläubigerin vom 20.4.2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten einer Einigung (vor einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro) werden als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur mit der Hauptforderung vollstreckt, wenn der Schuldner in der Ratenzahlungsvereinbarung die Übernahme dieser Kosten zugesagt hat. Das als Erinnerung gegen Art der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auszulegende Schreiben der Gläubigerin vom 20.4.2023 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20.12.2006, VII ZB 54/06) ist eine Einigungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit zu vollstrecken, wenn der Schuldner diese Kosten (Einigungsgebühr) mit dem Vergleich übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung sind die Vergleichskosten in Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Einen Nachweis dahingehend, dass die Einigungsgebühr vom Schuldner ausdrücklich übernommen wurde, hat die Gläubigerin bis zuletzt nicht vorgelegt. Sie ist der Ansicht, aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.7.2021 ergebe sich aus Ziffer 1., dass der Schuldner die Kosten dieser Vereinbarung übernehme und der Schuldner habe diese Vereinbarung durch Überweisung der ersten Rate angenommen. Damit fehlt es aber an einer ausdrücklichen Übernahme der Einigungsgebühr durch den Schuldner. Soweit die Gläubigerin meint, durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten (nämlich durch Überweisung der ersten Rate) habe der Schuldner die von der Gläubigerin angebotene Ratenzahlungsvereinbarung angenommen, erscheint das nicht zwingend. Auf die vom Gerichtsvollzieher im Schreiben vom 14.6.2023 zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen. Mithin hat der Gerichtsvollzieher den auf die Einigungsgebühr entfallenden Betrag zu Recht abgesetzt.