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Beschluss

50 III 8/25

AG Darmstadt 50. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2025:0403.50III8.25.00
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Leitsätze
„Luft Feli“ ist ein nach § 2 SBGG wählbarer Vorname, der auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstößt.
Tenor
1. Das Standesamt X wird angewiesen, die vom Beteiligten zu 1) gewählten Vornamen „Luft Feli“ zu beurkunden. 2. Es wird davon abgesehen Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder selbst. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Luft Feli“ ist ein nach § 2 SBGG wählbarer Vorname, der auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstößt. 1. Das Standesamt X wird angewiesen, die vom Beteiligten zu 1) gewählten Vornamen „Luft Feli“ zu beurkunden. 2. Es wird davon abgesehen Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder selbst. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 Euro. I) Das Standesamt X hat die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 49 Abs. 2 PStG beantragt. Die Geburt des Beteiligten zu 1 wurde am xx.xx.xxxx im Geburtenregister des Standesamts X unter Registernummer G x/xxxx beurkundet. Als Vorname wurde „Felix“ eingetragen und als Geschlecht „männlich“. Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr seinen Vornamen von „Felix“ in „Luft Feli“ zu ändern sowie das bisher eingetragene Geschlecht „männlich“ zu streichen. Das Standesamt hat umfassende Recherchen angestellt. In den vorhandenen Fachbüchern zu nationalen und internationalen Vornamen, ist der Vorname „Luft" nicht zu finden. Auf Anfrage des Standesamtes teilte die Sprach- und Vornamensberatung der Gesellschaft für die deutsche Sprache (GfdS) mit, dass es keinerlei Hinweise gibt, wonach „Luft" als Vorname vorkommt (sondern nur als Familienname). Eine Eintragung wird von der GfdS nicht empfohlen. Die Namensberatungsstelle der Universität Leipzig teilte jedoch auf Anfrage des Standesamtes mit, dass es den Vornamen „Luft" tatsächlich gibt. Er soll sehr selten in Südostasien, aber auch vereinzelt in Europa und in den USA vorkommen und wird sowohl als Frauen als auch als Männername vergeben. Beim Standesamt und der Standesamtsaufsicht bestehen Zweifel, ob im vorliegenden Fall die abgegebene Erklärung zur Änderung des Vornamens nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung (SBGG) in dieser Form zulässig und vom Standesamt X zu beurkunden ist. Laut Duden sei der Begriff „Luft" nicht geschlechtsneutral, sondern wird als Substantiv in weiblicher Form (die Luft) verwendet. Daraus abzuleiten, dass „Luft" ein weiblicher Vorname sein könnte, betrachtet das Standesamt X als abwegig. Nach Ansicht des Standesamtes können Begriffe, die dem Wesen nach keine Vornamen sind, auch nicht als Vornamen verwendet werden. Ein Vorname müsse als solcher klar erkennbar sein. Dies ist aus Sicht des Standesamts X bei „Luft" nicht der Fall. Bei dem Vornamen „Feli" handelt es sich aus Sicht des Standesamtes um die Kurzform des weiblichen Vornamens „Felizitas/Felicitas". Es gebe keinen Hinweis darauf, dass „Feli" als männlicher Vorname existiert. Eine Geschlechtsneutralität sei daher auch hier nicht gegeben. Der Beteiligte zu 1 führt den Vornamen Luft in seinem privaten Umfeld bereits seit einigen Jahren und ist der Ansicht, dass dieser kein geschlechtsspezifisches Merkmal aufweist. II) Das Standesamt war nach § 49 Abs. 2 PStG anzuweisen, die vom Beteiligten zu 1) gewählten Vornamen „Luft Feli“ zu beurkunden. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SBGG kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Von dieser Regelung hat der Beteiligte zu 1 Gebrauch gemacht, indem er am 11.11.2024 beim Standesamt Y erklärte, dass als Geschlechtseintrag „keine Angabe“ eingetragen werden soll. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG sind mit der Erklärung bzgl. des Geschlechtseintrags zugleich die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. In seiner Erklärung vom 11.11.2024 hat der Beteiligte zu 1) als zukünftige Vornamen „Luft Feli“ angegeben. Entgegen der Ansicht des Standesamtes handelt es sich aus Sicht des Gerichts bei den Vornamen „Luft Feli“ um im vorliegenden Fall wählbare Vornamen, die auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstoßen. Ausweislich der Gesetzesbegründung gelten für die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 SBGG dieselben Regeln wie für die Vornamensbestimmung bei der Geburt (BT Drucksache 20/9049 S. 36). Dabei kann der Ansicht des Standesamtes, dass Begriffe, die dem Wesen nach keine Vornamen sind, auch nicht als Vornamen verwendet werden können, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass eine solche Wahl kritisch zu hinterfragen ist (Rüdebusch StAZ 2024, 8, 10). Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern jedoch grundsätzlich frei. Diesem Recht der Vornamenswahl ist lediglich dort eine Grenze zu setzen, wo ihre Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 –, BVerfGK 14, 479-485, Rn 12, zitiert über juris). Durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Wandel dahingehend eingetreten, dass anders als früher die inhaltlich zulässigen Vornamen nicht mehr mit Hilfe positiver Kriterien zu bestimmen sind, sondern das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich darauf festzulegen, welche Vornamen nicht erteilt werden dürfen (Hepting/Dutta, Familien und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 4. Aufl. 2022, Rn IV-370). Damit ist auch die Gebräuchlichkeit des Vornamens keine positive Voraussetzung mehr, da sie lediglich der Ordnungsfunktion des Namens dient, aber nicht auf das maßgebliche Kindeswohl abstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. November 2005 – 1 BvR 691/03 –, BVerfGK 6, 316-322, Rn 16f., zitiert über juris). Ebenso ist die Geschlechtsbezogenheit eines Namens nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 –, BVerfGK 14, 479-485, Rn 15ff., zitiert über juris). Entscheidend ist mithin nicht mehr die Frage, ob der Vorname bisher schon als Vorname gebraucht wurde und ob er Kindern dieses Geschlechts erteilt wurde, sondern, ob der gewählte Name Befremden oder Anstoß erregen wird, so dass der Namensträger der Lächerlichkeit preisgegeben wird und in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird (Hepting/Dutta, Familien und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 4. Aufl. 2022, Rn IV-374). Solange der Name nicht das Kindeswohl verletzt, haben die Eltern nicht nur ein Namenserteilungsrecht, sondern sogar ein Namenserfindungsrecht (Hepting/Dutta, Familien und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 4. Aufl. 2022, Rn IV-380). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Wahl des Vornamens „Luft Feli“ im vorliegenden Verfahren zulässig. Zwar ließe sich diskutieren, ob bei einer entsprechenden Vornamensgebung bei Geburt der Name „Luft“ das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, da der Name auf den ersten Blick ungewöhnlich ist. Ob der Vorname „Luft“ aber darüber hinaus, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgibt und in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt, erscheint im Rahmen der heutigen Vornamensvielfalt zumindest fraglich. So ist z.B. der im Grundsatz genauso ungewöhnlich anmutende Vorname „Wolke“ mittlerweile allgemein als Vorname in Deutschland anerkannt ist. Prominenter Träger des Namens ist die Schauspielerin Wolke Hegenbarth. In den Geburtsjahrgängen 2010 bis 2014 wurde Wolke ungefähr 100mal als erster Vorname vergeben (https://blog.beliebte-vornamen.de/name/wolke/). Daneben besteht im vorliegenden Verfahren die Besonderheit, dass der Namensträger bereits volljährig ist und den Vornamen Luft in seinem privaten Umfeld bereits seit einigen Jahren führt. Er konnte mithin bereits umfassend Erfahrung sammeln, dass die Verwendung dieses Namens seinem (Kindes-)wohl nicht zuwiderläuft. Auch bezüglich des Vornamens „Feli“ bestehen keine Bedenken. Diese Auffassung teilt auch das Standesamt. Schließlich handelt es sich laut den dortigen Ausführungen, um eine Kurzform des weiblichen Vornamens Felizitas/Felicitas, mithin also um einen grundsätzlich wählbaren Vornamen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG, dass die Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, ist in der Literatur vielfach kritisiert worden (vgl. Plobner/Markurt StAZ 2024, 193, 194; Duden StAZ 2024, 257, 260; Bornhofen StAZ 2024, 325, 327). Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen gewissen Rückschritt. Früher war es bei der „kleinen“ Lösung im Rahmen des Transsexuellengesetzes gerade möglich, nur den Vornamen zu ändern und mithin eine Abweichung vom eingetragenen Geschlecht vorzunehmen (Plobner/Markurt StAZ 2024, 193, 194). Bei der Auswahl des Vornamens nach der Geburt ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2008 eine eindeutige geschlechtliche Zuordnung des Vornamens ebenfalls nicht mehr erforderlich (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 –, BVerfGK 14, 479-485, Rn. 15, zitiert über juris). Wieso genau der Gesetzgeber bei Einführung des SBGG bestimmte, dass die Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, ist auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmbar. Dort heißt es lediglich: „Die Regelung in Absatz 3 bewirkt, dass die neuen Vornamen als zu dem Geschlechtseintrag passend erscheinen.“. Wieso der Gesetzgeber dies aber für erforderlich hielt, wird nicht näher ausgeführt. Hierdurch entstehen, wie auch gerade der vorliegende Fall zeigt, insbesondere Schwierigkeiten in Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob ein gewählter Vorname „divers“ ist (vgl. Duden StAZ 2024, 257, 260; Bornhofen StAZ 2024, 325, 327). Es ist mithin angezeigt im Interesse der erklärenden Person in Zweifelsfällen eher einen großzügigen Bewertungsmaßstab anzulegen (ebenso Plobner/Markurt StAZ 2024, 193, 194). Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Namen „Luft Feli“ als geschlechtsneutral anzusehen. So teilte die Namensberatungsstelle der Universität Leipzig dem Standesamt auf Anfrage gerade mit, dass der Vorname „Luft" sehr selten in Südostasien, aber auch vereinzelt in Europa und in den USA vorkomme und sowohl als Frauen- als auch als Männername vergeben wird. Soweit die Sprach- und Vornamensberatung der Gesellschaft für die deutsche Sprache (GfdS) dem Standesamt mitteilte, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach „Luft" als Vorname vorkomme, enthält diese Stellungnahme keine Aussage zu der Frage, ob „Luft“ ein männlicher, weiblicher oder geschlechtsneutraler Vorname ist. Soweit das Standesamt auf den Duden Bezug nimmt und ausführt, dass der Begriff „Luft" laut Duden nicht geschlechtsneutral sei, sondern als Substantiv in weiblicher Form (die Luft) verwendet wird, hält auch das Standesamt es für abwegig daraus zu schließen, dass „Luft" (nur) ein weiblicher Vorname sein könnte. Aufgrund der bisherigen Seltenheit des Vornamens „Luft“ kann dieser weder typischerweise dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden. Zudem kommt er laut der Namensberatungsstelle der Universität Leipzig sowohl als Frauen- als auch als Männername vor. Er ist mithin als geschlechtsneutraler Vorname anzusehen. „Feli“ ist ebenfalls als geschlechtsneutral anzusehen. Dem Standesamt ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei „Feli“ um einen weiblichen Vornamen und die Kurzform von „Felizitas“ handeln kann. Es ist aber gerade in der vorliegenden Fallkonstellation auch erkennbar, dass es sich zugleich um die Kurzform von „Felix“ handeln kann und mithin um einen männlichen Vornamen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 ff FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.