Beschluss
57 F 1039/11 S
AG Darmstadt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2013:0930.57F1039.11S.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die am 05.10.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in X, Türkei unter Reg.-Nr.: … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,2372 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung V, bezogen auf den 31. 07. 2011, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rentenversicherung V (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27,8607 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung C, bezogen auf den 31. 07. 2011, übertragen.
4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Z GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.379,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung der Firmengruppe Z, bezogen auf den 31. 07. 2011, begründet. Die Z GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 01. 08. 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Die am 05.10.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in X, Türkei unter Reg.-Nr.: … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,2372 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung V, bezogen auf den 31. 07. 2011, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rentenversicherung V (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27,8607 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung C, bezogen auf den 31. 07. 2011, übertragen. 4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Z GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.379,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung der Firmengruppe Z, bezogen auf den 31. 07. 2011, begründet. Die Z GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 01. 08. 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Scheidung Die am … geborene Antragstellerin, türkische Staatsangehörige, und der am … geborene Antragsgegner, deutscher, zuvor türkischer Staatsangehöriger, haben am 05.10.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamts X, Türkei die Ehe geschlossen. Die Ehegatten hatten während der Ehe keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit. Beide Ehegatten hatten bei Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Die Beteiligten leben seit spätestens 2005 getrennt. Aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Antragstellerin beantragt, die am 05.10.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamts X, Türkei geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner hat der Scheidung zugestimmt. Die Beteiligten sind richterlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.04.2013 Bezug genommen. Versorgungsausgleich Nach § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)). Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1968 Ende der Ehezeit: 31. 07. 2011 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der Rentenversicherung C hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,4743 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,2372 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) beträgt 37.568,73 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der Rentenversicherung V hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 55,7213 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 27,8607 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) beträgt 167.814,25 Euro. Betriebliche Altersversorgung Bei der Z GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18.758,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 9.379,00 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) . Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 66.000,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. Der Antragsgegner begehrt einen vollständigen oder zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Er meint, der Halbteilungsgrundsatz sei nicht gewahrt, da der Gegenwert in Form der monatlichen Rente der von seinem Konto bei der Rentenversicherung zu übertragenden Entgeltpunkte mit 765,33 € höher sei als die Hälfte dessen, was er tatsächlich an Rente erhalte. Die Unbilligkeit ergebe sich weiterhin daraus, dass die Trennung schon so lange bestehe, eigentlich seit 1990. Des weiteren behauptet er, er habe für Schulden aus der Insolvenz der von der Antragstellerin geführten Boutique aus Bürgschaften 500.000,- DM gezahlt. Die Antragstellerin trägt dazu vor, ihre Selbständigkeit mit der Boutique sei mit dem Antragsgegner abgestimmt gewesen. Es habe ihm im übrigen freigestanden, die Scheidung schon früher zu beantragen, um den Trennungszeitraum kürzer zu halten. Getrennt seien sie erst seit 2005 gewesen, auch wenn sie sich bereits seit 1990 auseinander gelebt hätten. Die Rentenversicherung hat ihre Berechnung dahingehend erläutert, dass der Ausgleichswert gemäß § 109 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch ausgehend von der Regelaltersrente zu berechnen sei. Dass der Antragsgegner tatsächlich weniger Rente erhalte, liege daran, dass er vorzeitig in Rente gegangen sei. II. Scheidung Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 3 der EG Verordnung Nummer 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (EheVO II) international zuständig, weil beide Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt ist für das Verfahren gemäß § 122 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) örtlich zuständig. Da dieses Verfahren vor dem 21. Juni 2012 eingeleitet worden ist, richtet sich das anzuwendende Recht gemäß Artikel 4, 18 Absatz 1 Satz 1 der VO (EU) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (ROM III-VO) nicht nach dieser Verordnung sondern nach Artikel 14, 17 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird auf das Recht des Staates Türkei verwiesen, weil beide Ehegatten in der Ehe zuletzt Angehörige dieses Staates waren und ein Ehegatte noch Angehöriger dieses Staates ist. Im vorliegenden Fall findet nach Artikel 14 Nummer 1 des türkischen Gesetzes Nummer 5718 vom 27. November 2007 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Gesetz abgedruckt in Krüger IPRax (=Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts) 2008, 281-290) eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu beachtende Rückverweisung auf deutsches Recht statt, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Die Voraussetzungen für die Scheidung gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind erfüllt. Die Beteiligten leben seit mehr als drei Jahren getrennt. Nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Beteiligten leben beide spätestens seit dem Jahr 2005 räumlich voneinander getrennt. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal wiederherstellen werden. Beide Beteiligte sehen dafür keine Chance mehr. Die Ehe ist gescheitert. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben, die die Beteiligten bei ihrer richterlichen Anhörung gemacht haben (§ 128 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Versorgungsausgleich Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 98 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen nach deutschem Recht durchzuführen, weil sich die Ehescheidung nach deutschem Recht richtet und ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 139.624,52 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Rentenversicherung C ist nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,2372 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Rentenversicherung V ist nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 27,8607 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Z GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 9.379,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Z GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 9.379,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10). Zinsbeginn: 01. 08. 2011. Ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) erfolgt nicht. Die Rentenversicherung hat nachvollziehbar erläutert, dass die Berechnung des Ausgleichswerts nach gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich selbst für eine vorzeitige Rente entschieden und muss dementsprechend die Abschläge hinnehmen, die ein vorzeitiger Bezug immer mit sich bringt. Er verliert nicht mehr, als gesetzlich vorgesehen ist. Den Trennungszeitpunkt haben beide in ihrer mündlichen Anhörung mit dem Jahr 2005 angegeben. Seit 1990 haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Das hat aber nichts mit einer Trennung im Rechtssinne zu tun und hätte auch für einen Scheidungsantrag nicht gereicht. Angesichts der Ehedauer von 43 Jahren sind 7 Jahre Trennungszeit nicht so umfangreich, dass sich daraus ein (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen ließe, was nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Schließlich kommt auch wegen des behaupteten Schuldendienstes eine Anwendung von nach § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, ohne eigene grobe Fehler in die Insolvenz geraten zu sein. Dass der Antragsteller danach Schulden hieraus von 500.000 DM getilgt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Es ist weder dargelegt, noch belegt, was genau er gezahlt hat, noch wie er diese enorme Summe in wenigen Jahren aufgebracht haben will. Die Amtsermittlung geht nicht soweit, die Belastung des Antragsgegners selbst zu erforschen. Es stand im frei, seinen Vortrag nachvollziehbar zu gestalten. Mehrfach wurde er in den gegnerischen Schriftsätzen auf die fehlende Nachvollziehbarkeit seines Vortrags hingewiesen, was jedoch nicht zu einem substantiierten Vortrag führte. In der mündlichen Verhandlung wurden die Angaben kaum durchschaubarer. Auch in Amtsermittlungsverfahren ist die Darlegung der dem Gericht zwangsläufig unbekannten Umstände im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beteiligten erforderlich. Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin die missliche Situation der Insolvenz und ihrer nachfolgenden Erwerbsunfähigkeit in irgendeiner Form fahrlässig, ohne Wissen des Antragsgegners oder gar schuldhaft herbeigeführt hätte. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).