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Beschluss

63 M 34427/19

AG Darmstadt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2019:1023.63M34427.19.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers V zum AZ: 5 DR II 939/19 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers V zum AZ: 5 DR II 939/19 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zuständige Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2019 folgendes ausgeführt: „Die Erinnerung der G, vertreten durch das Hauptzollamt, vom 12.09.2019 ist gemäß § 766 II ZPO, § 5 II 2 GvKostG zulässig. Einer Frist bedarf sie nicht. Die Gläubigerin macht geltend, dass die Gebühren der KV-Nr. 711 GvKostG (Wegegeld) und KV 208 GvKostG (gütliche Erledigung) nur 1x entstanden sind, da es sich um denselben Auftrag handelt und mehrere Zustellungstitel gegen ein und denselben Schuldner zuzustellen sind und hieraus zu vollstrecken ist. In der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet. Das Hauptzollamt führte für die G ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner durch und hatte diesen insoweit zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner war zum Termin nicht erschienen, weshalb nun die Gläubigerin weitere Anträge beim Gerichtsvollzieher stellte. Zum einen hat sie die Vollziehung des Haftbefehls beantragt, zum anderen nach der Verhaftung die Abnahme der Vermögensauskunft, vgl. Auftrag vom 13.06.2019. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers V vom 05.09.2019 ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Gebühren und Auslagen wurden korrekt berechnet. Es handelt sich vorliegend kostenrechtlich um 2 Aufträge. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist gemäß § 3 I 4 GvKostG stets ein eigener kostenrechtlicher Auftrag. Da das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zunächst beim Hauptzollamt geführt wurde, ist auch § 3 IV 3 GvKostG nicht anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher hat insoweit kein (sein) Verfahren auf Abnahme der VAK fortgesetzt. Das Wegegeld entsteht nach dem Gesetz für jeden kostenrechtlichen Auftrag separat („je Auftrag“), auch wenn derselbe Weg zurückgelegt wurde. Ebenso entsteht die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG für jeden kostenrechtlichen Auftrag gesondert. Eine gütliche Erledigung hat der Gerichtsvollzieher jeweils im Verhaftungs - und im VAK-Verfahren versucht. Dies ist dem Protokoll vom 05.09.2019 zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des LG Kassel, Beschluss vom 8.11.2017 - 3 T 433/17 - entsteht die Gebühr auch im Verhaftungsverfahren, da der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens befugt und angehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Die Argumente der Gläubigerin sind nicht verständlich und gehen an der Sachlage vorbei. Es steht überhaupt nicht in Frage, ob mehrere Titel zugestellt werden sollten oder nicht und wie viele Aufträge deshalb bestehen. Für die Verhaftung sind folgende Kosten entstanden: KV 270 GvKostG Verhaftung 39,00 EUR KV 208 GvKostG Versuch gütliche Erledigung 8,00 EUR KV 711 Wegegeld 6,50 EUR KV 716 Auslagenpauschale 9,40 EUR 62,90 EUR Für die Abnahme der Vermögensauskunft sind folgende Kosten entstanden: KV 260 GvKostG Abnahme der VAK 33,00 EUR KV 208 GvKostG Versuch gütliche Erledigung 8,00 EUR KV 711 Wegegeld 6,50 EUR KV 716 Auslagenpauschale 8,20 EUR 55,70 EUR Gesamt 118,60 EUR“ Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO zurückzuweisen.