Beschluss
2 C 196/23
Amtsgericht Delbrück, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB2:2023:1018.2C196.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 10.10.2023, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Delbrück vom 08.02.2022, Az. 2 C
248/21 bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne – hilfsweise
gegen – Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 10.10.2023, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Delbrück vom 08.02.2022, Az. 2 C 248/21 bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten waren mit der Mutter des Klägers durch einen Mietvertrag betreffend das Objekt W in E verbunden. Das Mietverhältnis wurde durch Vergleich vom 08.02.2022 einvernehmlich beendet. Die Beklagten verpflichteten sich, das Objekt spätestens bis zum 30.04.2022 zu räumen und in geräumten sowie auch sonst vertragsgemäßen Zustand an die Mutter des Klägers zurückzugeben. Im Rahmen dieses Vergleichs verpflichtete sich die Mutter des Klägers, nach Auszug aus dem Mietobjekt einen Betrag von 18.000,00 € an die Beklagten zu zahlen. Die ursprüngliche Vermieterin ist am 31.05.2022 verstorben und wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, beerbt. Die Beklagten haben den Titel auf den Kläger umschreiben lassen und betreiben wegen der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 18.000,00 € aus dem oben genannten Vollstreckungstitel aktuell die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger (vgl. Anl. K 8, Bl. 52 d.A.). Die Beklagten räumten das Mietobjekt am 30.04.2022 und warfen die Schlüssel in den Briefkasten. Ob das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 30.06.2022 wies der Kläger auf die aus seiner Sicht bestehenden Mängel hin, listete diese auf und forderte die Beklagten erfolglos auf, die gelisteten Mängel spätestens bis zum 13.07.2022 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.06.2022 (Anl. K 3, Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen. Unstreitig erfolgte im weiteren Verlauf - bis zur Klageerhebung am 10.10.2023 - keine Schadensbezifferung seitens des Klägers gegenüber den Beklagten. Der Kläger behauptet, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Beseitigung von Schäden und Mängel an dem streitgegenständlichen Mietobjekt in Höhe von insgesamt 34.986,36 € zustehe und beruft sich dabei auf Angebote bzw. Kostenvoranschläge entsprechender Fachunternehmen für die Schadensbeseitigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angebote (Anl. K 4, Bl. 84-88 und Anl. K 6 - 7, Bl. 48-51 d.A.) Bezug genommen. Er erklärt in seiner Klage daher mit einem Teilbetrag dieser Ansprüche in Höhe von 18.000,00 € die Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten aus dem am 08.02.2022 vor dem Amtsgericht Delbrück zum Az. 2 C 248/21 geschlossenen Vergleich. Neben der eingereichten Vollstreckungsgegenklage beantragt der Kläger vorab, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Delbrück vom 08.02.2022, Az. 2 C 248/21, wird bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Die Beklagten beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie bestreiten die Schadensersatzforderung des Klägers dem Grunde und der Höhe nach. Ferner erheben sie die Einrede der Verjährung in Bezug auf die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche. Sie sind der Ansicht, dass auch § 215 BGB vorliegend nicht greife, da die Schadensersatzansprüche nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB beziffert worden sind, was unstreitig ist. Das Gericht hat den Beklagten in Bezug auf den Antrag auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zunächst rechtliches Gehör gewährt. II. 1. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Das angerufene Amtsgericht ist für die von dem Kläger mit Klageschrift vom 10.10.2023 erhobene Vollstreckungsgegenklage zuständige Prozessgericht, § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den erforderlichen Kostenvorschuss hat der Kläger bezahlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist bereits deswegen zu bejahen, weil die Beklagten die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger bereits eingeleitet haben (vgl. Anl. K 8, Bl. 52 d.A.). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4 mwN). Nur wenn die gebotene Abwägung ein Überwiegen des Schutzinteresses des Schuldners gegenüber dem Vollzugsinteresse des Gläubigers ergibt, hat eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erfolgen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Denn die von dem Kläger eingereichte Vollstreckungsgegenklage ist zwar zulässig. Allerdings bestehen aus hiesiger Sicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erhebliche Zweifel daran, dass sie in der Sache Erfolg haben wird. Darüber hinaus wurden bereits keine konkreten, über das übliche Maß hinausgehenden Nachteile von dem Kläger dargelegt, die ihm durch die Vollstreckung drohen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Beklagten an einer zügigen Vollstreckung. a) Die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Das Amtsgericht Delbrück ist als Prozessgericht erster Instanz zuständig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, da mit dem Vergleich vom 08.02.2022 ein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt. b) Die von der Klägerseite erklärte Aufrechnung in Höhe von 18.000,00 € gegen die titulierte Forderung dürfte aufgrund der von der Beklagtenseite erhobenen Verjährungseinrede in Bezug auf die vermeintlichen Schadensersatzansprüche des Klägers nicht zum Erlöschen der Vollstreckungsforderung der Beklagten führen, womit die Vollstreckungsgegenklage - vorbehaltlich weiteren Vortrages - keinen Erfolg haben dürfte. Unabhängig von der Frage, ob die von dem Kläger zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche tatsächlich dem Grunde und der Höhe nach bestehen, dürften sie jedenfalls verjährt sein, da sie nicht innerhalb der Frist des § 548 Abs. 1 BGB beziffert worden sind. § 215 BGB greift vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Nach eigenem Vortrag des Klägers hat dieser die Schadensersatzansprüche nicht innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist konkretisiert; der Schaden wurde nicht beziffert. Die Beklagten wurden lediglich aufgefordert, die „Mängel“ selbst zu beheben. Eine Aufrechnung mit den konkret bezifferten Schadensansprüchen in Höhe von 18.000,00 € erst in der Klageschrift vom 10.10.2023 erklärt worden. § 215 BGB vermag die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S.1 BGB nur durchbrechen, wenn der Vermieter seine Gegenforderung (= hier Schadensersatzansprüche) bis zum Ablauf der in § 548 Abs. 1 S.1 BGB genannten Frist beziffert. Ansonsten fehlt es an der Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Ansprüche von Anspruch auf Zahlung der Umzugsbeihilfe und Schadensersatz (wegen Beschädigung der Mietsache). Demnach muss der Gegenanspruch bis zu dem in § 548 Abs. 1 S.1 BGB genannten Zeitpunkt näher bestimmt, also beziffert worden sein (vgl. KG Berlin vom 02.12.2019, Az.: 8 U 104/17, BeckRS 2019, 36788). Denn die Norm des § 548 BGB zielt darauf ab, die mit der Beendigung eines Mietverhältnisses aufkommenden Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen. Insoweit ist § 548 BGB als Spezialvorschrift zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften zu verstehen (vgl. BGH vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717). Ungeachtet dessen, ob die erfolgte Rückgabe der Wohnung am 30.04.2022 ordnungsgemäß war oder nicht, der Kläger die Wohnung bereits am 30.04.2022 zurückerhalten hat, nachdem die Beklagten die Schlüssel in den Briefkasten gelegt haben oder erst danach kann dahinstehen, da die streitgegenständliche Forderung auch bei einem späteren (Zurück)Erhalt iSd § 548 Abs., 1 BGB verjährt wäre. Zugunsten des Klägers angenommen, dass er die Mietsache am 01.06.2022 zurückerhalten hat, so begann die Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB am 01.06.2022 und endete am 01.12.2022. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2022 lediglich zur Beseitigung der Mängel bis zum 13.07.2022 aufgefordert. Dem Schreiben lässt sich eine Schadensbezifferung nicht entnehmen, obwohl eine solche dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, da er bereits Kenntnis über die Höhe der Kosten hatte, welche für eine etwaige Mangelbeseitigung entstehen würden; schließlich lagen ihm die hierfür eingeholten Kostenvoranschläge bereits im Juni 2022 vor (Anl. K 4, Bl. 84-88 und Anl. K 6 - 7, Bl. 48-51 d.A.) b) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass ihm durch die Vollstreckung über das übliche Maß hinausgehende Nachteile entstehen (könnten). Seine Ausführungen hierzu erschöpfen sich in der Aussage, dass ihm durch die bereits laufenden Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel ein Schaden entstehen " könnte" . Es erfolgen keinerlei Ausführungen dazu, dass ihm durch die Vollstreckung ernstliche Schäden entstehen (z.B. unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz o.Ä.). Dies kann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht zur Annahme eines überwiegenden Interesses des Klägers an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führen, insbesondere vor dem Hintergrund des im gesamten Vollstreckungsrecht im Vordergrund stehenden, grundsätzlich vorrangigen Interesse des Gläubigers an einer zügigen Durchsetzung des Titels.