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Beschluss

3 Gs-41 UJs 3/10-99/10

AG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschlagnahme und Einziehung einer PC-Spiel-DVD kann gemäß §§ 74, 74d StGB, §§ 111b Abs.1, 111m, 111n StPO angeordnet werden, wenn die DVD strafrechtlich relevante Inhalte enthält. • Eine PC-Spiel-DVD kann sowohl Gewaltdarstellungen im Sinne des § 131 StGB als auch verfassungsfeindliche Symbole nach den Strafvorschriften enthalten, wodurch die Sicherstellung aller Exemplare und der herstellungsbezogenen Vorrichtungen gerechtfertigt ist. • Die konkrete inhaltliche Beschreibung (Cover mit NS-Symbolik, wiederholte Hakenkreuze, SS-Runen und grafische Gewaltdarstellungen) rechtfertigt eine weiträumige Beschlagnahme auch hinsichtlich weiterer im Besitz Beteiligter befindlicher Exemplare und Herstellungsmittel.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme und Einziehung einer PC-Spiel-DVD wegen Gewaltdarstellungen und NS-Symbolik • Die Beschlagnahme und Einziehung einer PC-Spiel-DVD kann gemäß §§ 74, 74d StGB, §§ 111b Abs.1, 111m, 111n StPO angeordnet werden, wenn die DVD strafrechtlich relevante Inhalte enthält. • Eine PC-Spiel-DVD kann sowohl Gewaltdarstellungen im Sinne des § 131 StGB als auch verfassungsfeindliche Symbole nach den Strafvorschriften enthalten, wodurch die Sicherstellung aller Exemplare und der herstellungsbezogenen Vorrichtungen gerechtfertigt ist. • Die konkrete inhaltliche Beschreibung (Cover mit NS-Symbolik, wiederholte Hakenkreuze, SS-Runen und grafische Gewaltdarstellungen) rechtfertigt eine weiträumige Beschlagnahme auch hinsichtlich weiterer im Besitz Beteiligter befindlicher Exemplare und Herstellungsmittel. Eine PC-Spiel-DVD mit dem Titel "W" wurde zur Beschlagnahme und Einziehung angeordnet. Auf dem Cover sind SS-Totenkopfzeichen und SS-Runen sowie inhaltlich zahlreiche Darstellungen von Hakenkreuzen, SS-Runen und Hitler-Bildern enthalten. Das Spiel zeigt umfangreiche grafische Gewaltszenen, darunter Enthauptungen, Kopfschüsse, Einsatz von Flammenwerfern, Verstümmelungen mit Äxten sowie gezielte Explosionen und das Durchtrennen der Kehle mit Bajonetten. Opfer werden teilweise unbewaffnet und um Gnade bittend getötet. Die Anordnung erstreckt sich auf alle Exemplare, die sich bei Mitwirkenden der Verbreitung befinden, auf öffentlich ausgelegte Exemplare und auf noch nicht zugestellte Sendungen sowie auf zur Herstellung verwendete Vorrichtungen. Relevante Strafvorschriften und prozessuale Maßnahmen wurden zur Grundlage der Beschlagnahme genommen. • Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung gestützt auf §§ 74, 74d StGB und §§ 111b Abs.1, 111m, 111n StPO als Eingriff in Eigentum und Verbreitungsbefugnis, wenn strafrechtliche Inhalte vorliegen. • Strafrechtliche Relevanz der DVD: Vorliegen von Gewaltdarstellungen im Sinne des § 131 StGB durch wiederholte und detaillierte, erniedrigende und übersteigerte Gewaltdarstellungen wie Verstümmelungen, gezielte Kopfschüsse, Verbrennen und Tötung unbewaffneter, um Gnade bittender Personen. • Darüber hinaus strafrechtlich problematische Verwendung nationalsozialistischer Symbole (SS-Totenkopf, SS-Runen, Hakenkreuze, Hitler-Bilder), was die Rechtfertigung für ein Eingreifen verstärkt. • Weiträumige Wirkung der Anordnung: Beschlagnahme erstreckt sich nicht nur auf das beschriebene Exemplar, sondern auf alle Exemplare bei Mitwirkenden, öffentlich ausgelegte Exemplare, noch nicht zugestellte Sendungen und auf zur Herstellung dienende Vorrichtungen, um die Verbreitung effektiv zu unterbinden. Die Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung der PC-Spiel-DVD wurde bestätigt; die DVD enthält sowohl nach § 131 StGB relevante Gewaltdarstellungen als auch nationalsozialistische Symbolik. Aufgrund dessen ist die Sicherstellung aller sich bei Verbreitungsbeteiligten befindlichen Exemplare und der zur Herstellung verwendeten Vorrichtungen erforderlich, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Die Maßnahme beruht auf §§ 74, 74d StGB in Verbindung mit den prozessualen Vorschriften §§ 111b Abs.1, 111m, 111n StPO. Damit hat die Staatsgewalt im Rahmen der genannten Normen die durch die Inhalte gegebene Strafbarkeitsprognose zur Grundlage der Eigentums- und Verbreitungsbeschränkung genommen.