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Beschluss

4 OWi 989/11

AG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung eines Messgeräts besteht nicht aus § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG. • Interne Unterlagen, Arbeitsmittel und technische Handreichungen sind grundsätzlich nicht aktenzugänglich. • Lebensakten werden von der Behörde freiwillig geführt und enthalten regelmäßig keine für die Entscheidung erforderlichen Fakten; maßgeblich ist die Unversehrtheit der Eichsiegel. • Lebensakte und Bedienungsanleitung werden nur dem Sachverständigen vorgelegt, wenn sich im Prozess konkrete Zweifel an der Messordnung ergeben.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Herausgabe von Lebensakte und Bedienungsanleitung eines Messgeräts • Ein Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung eines Messgeräts besteht nicht aus § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG. • Interne Unterlagen, Arbeitsmittel und technische Handreichungen sind grundsätzlich nicht aktenzugänglich. • Lebensakten werden von der Behörde freiwillig geführt und enthalten regelmäßig keine für die Entscheidung erforderlichen Fakten; maßgeblich ist die Unversehrtheit der Eichsiegel. • Lebensakte und Bedienungsanleitung werden nur dem Sachverständigen vorgelegt, wenn sich im Prozess konkrete Zweifel an der Messordnung ergeben. Der Betroffene begehrte gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, ihm bzw. seinem Verteidiger Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung eines Messgerätes zu gewähren. Die Verwaltungsbehörde verweigerte die Herausgabe mit der Folge, dass das Gericht über den Antrag zu entscheiden hatte. Streitgegenstand war, ob ein Einsichtsrecht aus § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG oder aus dem Recht auf effektive Verteidigung besteht. Das Messgerät war eichamtlich gesichert, und die Behörde führt gegebenenfalls eine Lebensakte. Der Verteidiger berief sich auf Rechtsprechung und Verteidigerbedürfnisse zur technischen Prüfung der Messung. Das Gericht prüfte, ob die Unterlagen zur Begründung des Schuldspruchs oder der Rechtsfolgen erforderlich seien. • Rechtsgrundlage und Reichweite des Akteneinsichtsrechts: § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG gewährt Einsicht nur in solche Akten, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorliegen oder vorgelegt würden; dazu zählen nur Unterlagen, auf die sich der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt. • Lebensakte und Bedienungsanleitung sind regelmäßig nicht Bestandteil der Gerichtsakte und werden nicht zur Begründung von Schuldspruch und Rechtsfolgen herangezogen. • Bedienungsanleitungen sind interne Handreichungen für geschulte Anwender; interne Unterlagen und technische Hilfsmittel sind nicht aktenzugänglich. • Die Lebensakte wird von der Behörde freiwillig geführt; für die Beweiswürdigung ist vorrangig die Unversehrtheit der Eichsiegel relevant, nicht der Inhalt der Lebensakte. • Die Herausgabe von Unterlagen, die typischerweise nur dem Sachverständigen zusammen mit dem Gerät vorgelegt werden, ist als allgemeiner Akteneinsichtsanspruch nicht durchsetzbar; solche Unterlagen werden nur bei konkreten, im Verfahren aufgetretenen Zweifeln vorgelegt. • Ein allgemeines Recht auf alle Unterlagen, die einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, folgt weder aus der StPO noch aus den Grundsätzen fairen Verfahrens; entscheidend bleibt das Gutachten, nicht die Entstehungsunterlagen. • Vorhandene Verteidigerhandbücher und die Möglichkeit, den Messbeamten zu vernehmen, gleichen insoweit die Verteidigungssituation aus; Bedienungsanleitungen sind keine Lehrbücher und dienen als Erinnerungsstütze für geschultes Personal. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Überlassung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung des Messgerätes wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht verneinte ein Einsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil die angeforderten Unterlagen nicht zu den Akten gehören, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorliegen oder vorgelegt werden. Bedienungsanleitungen und interne Unterlagen sind grundsätzlich nicht aktenzugänglich; Lebensakten werden von der Behörde freiwillig geführt und sind regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Werden im Verfahren konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung begründet, erfolgt die Vorlage von Gerät, Lebensakte und Anleitung dem Sachverständigen als Einheit; ein pauschales Einsichtsrecht besteht jedoch nicht. Die Kostenentscheidung wurde dem Gerichtsurteil entsprechend getroffen.