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Beschluss

33 F 150/16

Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDT:2016:0613.33F150.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt. 1 2 I. 3 Die Antragstellerin ist die Mutter der beiden minderjährigen Kinder J und L W, die als Zwillinge am 26.09.2009 geboren wurden. 4 Der Antragsgegner ist der Vater der beiden Kinder, die bei der Kindesmutter in Lage leben. Die ehemals verheirateten nunmehr geschiedenen Kindeseltern leben getrennt und haben in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder sowie das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern vor dem Amtsgericht D geführt. 5 In dem Verfahren 33 F 390/15 haben die Kindeseltern vor dem Amtsgericht D am 24.11.2015 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen, aus der sich ein 14-tägiges Umgangsrecht des Kindesvaters mit den beiden Kindern in der Zeit von Freitag bis Sonntag ergibt. Die Kindeseltern sind in dieser Vereinbarung dahingehend übereingekommen, dass die Kindesmutter jeweils die Fahrten am Freitag zum Wohnsitz des Kindesvaters übernimmt und dass der Kindesvater die Fahrten am Sonntag zurück zum Wohnsitz der Kindesmutter übernimmt. 6 Die Kindesmutter begehrt mit dem nunmehr vorliegenden Antrag die Abänderung dieser Regelung dahingehend, dass nicht sie, sondern allein der Kindesvater die Fahrten im Zusammenhang mit den Umgangskontakten übernimmt. 7 Sie trägt vor, aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr über einen PKW zu verfügen und überdies auch gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, die - nach ihren Angaben weite - Fahrt von Lage nach E bei Dunkelheit durchzuführen. 8 Sie beantragt daher, 9 die im Verfahren des Amtsgerichts D zu 33 F 390 / 15 getroffene Umgangsregelung wie folgt abzuändern: 10 1. Der Antragsgegner erhält ein 14-tägiges Umgangsrecht bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder J und L W, und zwar jeweils am Umgangswochenende von Freitag ab 16:00 Uhr bis Sonntag um 18:00 Uhr. Zur Durchführung der Umgangskontakte wird der Kindesvater am Umgangswochenende die Kinder bei der Antragstellerin in L freitags um 16:00 Uhr abholen und spätestens am darauffolgenden Sonntag um 18:00 Uhr zurückbringen. Die Kindesmutter ist nicht mehr verpflichtet, zur Sicherstellung der Umgangskontakte die Kinder zum Antragsgegner nach E zu bringen. 11 2. Außerdem erhält der Antragsgegner Umgangsrecht für die beiden minderjährigen Kinder Weihnachten jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag bis zum 31.12. Der Antragsgegner wird die Kinder bei der Antragstellerin abholen am zweiten Weihnachtsfeiertag um 9:00 Uhr und die Kinder am 31.12 bis 14:00 Uhr der Kindesmutter L zurückbringen. Auch insoweit ist die Kindesmutter nicht mehr verpflichtet, für eine Verbringung der Kinder Sorge zu tragen. 12 3. Weiter erfolgt ein Umgangskontakt jeweils am Ostermontag ab 9:00 Uhr morgens. Der Antragsgegner wird die Kinder bei der Kindesmutter am Ostermontag um 9:00 Uhr abholen und die Kinder am darauffolgenden Freitag um 18:00 Uhr zur Kindesmutter wieder zurückbringen. 13 Der Antragsgegner beantragt den Antrag auf Abänderung einer Umgangsregelung vom 07.04.2016 zurückzuweisen. 14 Er meint, es sei der Antragstellerin sehr wohl möglich, über einen PKW zu verfügen, um die Kinder zu transportieren. 15 II. 16 Der Abänderungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 17 Zwar liegt eine grundsätzlich der Abänderbarkeit des §§ 1696 Abs. 1 BGB unterliegende Regelung vor, weil die Beteiligten im genannten Verfahren vor dem Amtsgericht D am 14.11.2015 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen haben, jedoch ist ein Abänderungsgrund nicht gegeben. 18 Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB kann (unter anderem) ein Umgangsvergleich aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen abgeändert werden. 19 Schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt sich, dass ausschließlich das Wohl der Kinder maßgebend ist und daher die Änderung nicht mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils begründet werden kann (vgl. OLG Schleswig v. 25.08.1989 - 13 UF 119/89, 13 WF 123/89 - FamRZ 1990, 433-435; OLG Karlsruhe v. 12.12.1997 - 2 UF 202/97 - NJW-RR 1998, 940-941). 20 Im Übrigen kommen als Abänderungsgründe nur solche Tatsachen in Betracht, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. OLG Brandenburg v. 11.04.2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 44; OLG Bamberg v. 20.03.1990 - 2 UF 49/90 - NJW-RR 1990, 774-776). 21 Nach alledem kann der Abänderungsantrag der Antragstellerin bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie keinen Grund vorträgt, weshalb die von ihr begehrte Änderung allein der Vereinbarung über die Durchführung der Fahrten anlässlich der Umgangskontakte dem Wohl der Kinder dienen sollte. 22 Soweit sie – angeblich - nicht über einen PKW verfügt, mag dies ein nachträglich eingetretener Umstand sein. Dass sie aber deshalb von der Durchführung der Fahrten an jedem zweiten Freitag entlastet werden soll, liegt allein in ihrem eigenen Interesse und dient nicht dem Wohl der Kinder. Dies schon allein deshalb nicht, weil die von der Antragstellerin angegriffene Übung nach jahrelangen Streitigkeiten über die Übergabe der Kinder erstmals - zumindest überwiegend - funktioniert hat. Im Übrigen steht es der Antragstellerin auch im Verständnis der angegriffenen Regelung frei, die Fahrten selbst durchzuführen, von Dritten durchführen zu lassen oder aber die Kinder mit dem Zug nach E zu bringen. 23 Das Gericht geht letztlich auch davon aus, dass die Kindesmutter die Regelung vom 24.11.2015 im wohlverstandenen Interesse der Kinder abgeschlossen hat und dass es ihr dabei bewusst war, dass sie die Mobilität der Kinder in irgendeiner Weise mittelfristig wird sicherstellen müssen. Da sie allein vorträgt, nicht mehr über einen PKW zu verfügen, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass sie die Durchführung ihr die Durchführung der Fahrten ganz grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll, ungeachtet des Umstandes, dass dies ohnehin einen Abänderungsgrund nicht darstellen könnte. 24 Die von der Antragstellerin vorgebrachte Sehschwäche bei Dunkelheit vermag einen Abänderungsgrund erst recht nicht darzustellen, weil dieser Umstand bei Abschluss der Vereinbarung am 24.11.2015 bereits bekannt gewesen sein muss. Dass mit der Verpflichtung, die Kinder bis 18:00 Uhr nach Emsdetten zu bringen, jedenfalls im Winter zwangsläufig auch Fahrten in Dunkelheit verbunden sein werden, muss der Antragstellerin bewusst gewesen sein und kann daher nachträglich nicht mehr zu einer Änderung führen. 25 Nachdem andere Gründe, insbesondere solche, die das Wohl der Kinder betreffen, nicht vorgebracht und auch sonst dem Gericht nicht bekannt geworden sind, konnte der Ablehnungsantrag ein Erfolg haben. 26 Da der Ablehnungsantrag der Antragstellerin bereits aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben konnte, hat das Gericht ausnahmsweise davon abgesehen, für die Kinder ein Verfahrensbeistand zu bestellen und auch davon abgesehen, die Kinder anzuhören (§§ 158 Abs. 1, Abs. 2, 159 Abs. 2 FamFG). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. 28 Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFGKG. 29 Rechtsbehelfsbelehrung: 30 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, I-Str., 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 31 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 32 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. 33