Leitsatz: Die Eltern schulden ihrem Kind eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht. Das erstmalige Scheitern in der Abiturprüfung kann jedenfalls dann gegen eine begabungsentsprechende Schullaufbahn sprechen, wenn zuvor bereits mehrfach (zweimal) eine Jahrgangstufe wiederholt worden ist. Sind im Verwaltungsverfahren Prüfungserleichterungen teilweise gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den schriftlichen Prüfungen) und teilweise nicht gewährt worden (Schreibzeitverlängerungen in den mündlichen Prüfungen) ist im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige Einschränkungen im Zusammenhang mit der Abiturprüfung hinreichend kompensiert worden sind. 1. Der vor dem Amtsgericht Detmold im Verfahren 33 F 261/15 am 20.10.2015 zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird mit Wirkung ab 01.03.2016 dahingehend geändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.483 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist der Vater der am 02.09.1994 geborenen Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin lebt bei ihrer Mutter und besucht aktuell das Gymnasium in L, mit dem Ziel, dort das Abitur abzulegen und zu bestehen. Zuvor hatte die Antragsgegnerin das Stadtgymnasium in D besucht, wo sie jedenfalls das siebte und das zehnte Schuljahr wiederholt hat und zum Schulhalbjahr 2013/2014 eine Jahrgangsstufe zurückgegangen ist, um dadurch ihre Chancen auf das Bestehen des Abiturs zu verbessern. Im Schuljahr 2014/ 2015 ist die Antragsgegnerin zum Abitur zugelassen worden, hatte aber die Abiturprüfung allerdings nicht bestanden. Im Schuljahr 2015/2016 hatte Antragsgegnerin keine Schule besucht und besucht nunmehr das Gymnasium in L, an welchem sie im Rahmen des so genannten „Dalton-Konzeptes“ versucht, im Frühjahr 2017 das Abitur zu erreichen. Wegen der nicht bestanden Abiturprüfung im Jahr 2015 ist vor dem Verwaltungsgericht M ein Verfahren anhängig, in welchem sich die Antragsgegnerin gegen die Nichtgewährung einer Schreibzeitverlängerung für die mündliche Prüfung im Abitur wendet. Hintergrund der Schreibzeitverlängerung ist eine Handverletzung der Antragsgegnerin, aufgrund derer ihr für die schriftlichen Arbeiten, nicht aber für die mündliche Prüfung, Schreibzeitverlängerungen gewährt worden waren. Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin leben seit vielen Jahren voneinander getrennt, wobei in dieser Zeit eine Vielzahl von unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen, auch gerichtlich, erfolgt ist. Zuletzt haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin sich in einem Vergleich vor dem Amtsgericht D am 20.10.2015 dahingehend geeinigt, dass der hiesige Antragsteller in Abänderung eines zuvor geschlossenen Vergleichs mit Wirkung ab 1. August 2015 monatlich 191 € Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin zahlt. Mit Schreiben vom 26.02.2016 hat die Antragstellervertreterin außergerichtlich den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgefordert, Auskunft über den gegenwärtigen Schulbesuch zu erteilen. Der Antragsteller ist der Meinung, spätestens mit Wirkung ab 01.03.2016 schulde er der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr, weil sie die Abiturprüfung nicht bestanden habe und sie für die von ihr gewählte Ausbildung grundsätzlich nicht geeignet sei. Die Antragsgegnerin meint, ihr stehe – mindestens - der in dem genannten Vergleich vereinbarte Kindesunterhalt zu. Sie sei im Abitur nur deshalb gescheitert, weil ihr die beantragte Schreibzeitverlängerung für die mündliche Prüfung nicht gewährt worden sei. Im Übrigen wird wegen des Beteiligtenvortrags auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligtenvertreter haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Als Termin, der dem Schluss der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist der 23.12.2016 bestimmt worden. II. Der Antrag des Antragsstellers ist zulässig und begründet. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 239 FamFG i.V.m. § 313 BGB zulässig. 1. Der Antrag ist auch begründet, weil der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Ausbildungsunterhalt (mehr) schuldet. Jedes Kind hat nach § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die Begabung, Fähigkeit, Leistungswille und Neigungen entspricht. Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht. Die Ansprüche des Kindes während seiner Ausbildung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH v. 29.06.2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560). Der Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, steht die Pflicht des Kindes gegenüber, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (vgl. BGH v. 03.07.2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375). Das Kind trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Zielstrebigkeit der Ausbildung (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1610 BGB, Rn. 325). Gemessen an diesen Voraussetzungen schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Ausbildungsunterhalt mehr. Die von der Antragsgegnerin gewählte Ausbildung, nämlich die Erlangung des Abiturs und ein sich anschließendes Studium entsprechen angesichts ihrer bisherigen Schullaufbahn erkennbar nicht ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der notwendigen Zielstrebigkeit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist aktuell deutlich über 22 Jahre alt und hat im Jahr 2015 - obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach Jahrgangsstufen wiederholt hatte und obwohl ihr für die schriftlichen Arbeiten eine Schreibzeitverlängerung gewährt worden war - die Abiturprüfung nicht bestanden. Ob die von dem unterhaltsbegehrenden Kind gewählte Ausbildung seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht, ist stets am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche Gründe für etwaige Verzögerungen der Ausbildung vorliegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die - im Übrigen nicht bestätigte- Handverletzung der Antragsgegnerin ganz offensichtlich nicht allein ursächlich dafür ist, dass die Antragsgegnerin im Vergleich zu anderen Schülern, die das Abitur ablegen, mindestens 4 Jahre älter ist. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, wegen einer schulsportbedingten Handverletzung zweimal wöchentlich zur Lymphdrainage zu müssen, ist dies nicht belegt. Belegt hat die Antragsgegnerin allein das Vorliegen einer Anpassungsstörung, einer Trigeminusneuralgie sowie verschiedener Verletzungen des Bandapparats im Knie. Unabhängig davon aber hat sie jedenfalls die siebte und die zehnte Jahrgangsstufe auch schon wiederholt, wobei insoweit nicht einmal vorgetragen ist, dass dies in irgendeinem Zusammenhang mit der angeblichen Handverletzung stehen sollte. Jedenfalls aber ist für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gewährung von Schreibzeitverlängerungen für die schriftlichen Abiturprüfungen etwaige Einschränkungen im Zusammenhang mit der Fertigung der schriftlichen Abiturarbeiten hinreichend kompensiert. Nachdem aber die Antragsgegnerin trotz der Schreibverlängerung für die schriftlichen Arbeiten die Abiturprüfung nicht bestanden hat - und nach ihren eigenen Angaben im Übrigen mit dem Nichtbestehen gerechnet hat (vgl. Bl. 12 d.A.) - besteht abgesehen von der mangelnden Befähigung der Antragsgegnerin, kein berücksichtigungswürdiger Grund für die erhebliche Verzögerung des Abschlusses der Schulausbildung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Schullaufbahn der Antragsgegnerin auch ganz erhebliche Zweifel an ihrer Befähigung bestehen, ein Studium erfolgreich zu absolvieren. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Befähigung der Antragsgegnerin, das Abitur abzulegen und anschließend ein Studium erfolgreich zu absolvieren muss der Antragsteller die erhebliche Verzögerung des Ausbildungsabschluss nicht mehr hinnehmen und ist daher nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 51 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.