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Urteil

2 Ds-21 Js 814/16-1203/16

Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDT:2017:0217.2DS21JS814.16.120.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens von Verstorbenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3, Abs.5, 189, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens von Verstorbenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3, Abs.5, 189, 53 StGB. I. Die am 08.11.1928 geborene Angeklagte ist verwitwet und Rentnerin. Sie hat Renteneinkünfte in Höhe von circa 1.100,- Euro netto. Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 07.09.2016 weist folgende Eintragungen aus: 1. Am 18.06.2004 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Bad Oeynhausen wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 2. Am 11.06.2007 wurde die Angeklagte vom Landgericht Dortmund wegen Volksverhetzung unter Einbeziehung der vorangegangenen Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 3. Am 15.04.2008 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Bad Oeynhausen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 4. Am 06.10.2010 wurde die Angeklagte vom Landgericht München I wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und wurde mit Wirkung vom 22.05.2014 erlassen. II. Nach Durchführung der Hauptverhandlung steht für das Gericht folgender Sachverhalt fest: Am 02.09.2016 verteilte die Angeklagte nach der Hauptverhandlung in dem gegen sie geführten Strafverfahren „2 Ds 21 Js 192/16-217/16 AG Detmold“ in dem Gebäude des Amtsgerichts Detmolds an die anwesenden Pressevertreter Ausfertigungen der Blattsammlung „ Einlassung vor dem Amtsgericht Detmold am 2. September 2016 im Prozess 2 Ds 21 Js 192/16-716/16“ sowie Ausfertigungen des Heftes „Nur die Wahrheit macht Euch frei “. Mit diesen Schriften wollte die Angeklagte den Völkermord an den europäischen Juden in den Jahren 1941 bis 1945 leugnen und die Leser davon überzeugen, dass es einen solchen Völkermord nicht gab. In dem Heft „Nur die Wahrheit macht Euch frei“ heißt es unter anderem wie folgt: Auf Seite 3 heißt es: „ Wenn jetzt der Holocaust sich dem kritischen Denker als Lüge erschließt, und das offen im Internet nun bereits seit Oktober 2014 zu lesen ist, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, dann ist die immer wiederholte Frage der jungen Menschen…“. Weiter unten auf Seite 3 heißt es dann weiter: „ Zurzeit lebt der Holocaust nur von unserem Glauben an ihn!“. Auf Seite 4 heißt es dann: „ Weder in Auschwitz, noch in einem anderen KL gab es Vergasungen mit Zyklon B.“ Auf Seite 5 heißt es weiter: „… dann ist hier der letzte Beweis dafür gegeben, daß Auschwitz kein Vernichtungs-, sondern ein Arbeitslager für die Rüstungsindustrie war.“ Auf Seite 6 heißt es: „… den Holocaust gab es nicht.“ Auf Seite 12 heißt es: „Das lässt nur den Schluss zu: Den Holocaust gab es nicht.“ sowie „Liebe Landsleute – den Holocaust gab es nicht.“ Auf Seite 14 heißt es: „Es bleibt also nur als letzte Konsequenz festzustellen, der Paragraph 130, insbesondere Absatz 3, ist Ein Gesetz zum Schutze einer Lüge.“ Auf Seite 17 heißt es: „Den Holocaust gab es nicht. Der § 130 Absatz 3 ist ein Gesetz zum Schutz einer Lüge.“ Auf Seite 18 heißt es: „ Den Holocaust gab es nicht. Wie Sie das begründet und seit acht Monaten unbeanstandet im Internet nachlesen können“ und weiter heißt es : „Doch die größte und nachhaltigste Lüge der Welt, mittels Rechtsbeugung aufrecht erhalten zu wollen, das ist die tatsächliche Straftat.“ Auf Seite 19 heißt es: „Das Hauptkonzentrationslager Auschwitz war ein Arbeitslager. Mit dem Wort „KZ“ wird Vernichtung angesprochen.“ Die Angeklagte legte weitere Ausfertigungen dieser Schriften nach den Plädoyers und dem Schlusswort der Angeklagten, als sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückgezogen hatte, zudem auf den Richtertisch sowie auf den Tisch der Protokollführerin und auf den Tisch des Vertreters der Staatsanwaltschaft. III. Dieser Sachverhalt steht nach Durchführung der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichtes fest. Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung eingeräumt, die Ausfertigungen der Schriften, „ Nur die Wahrheit macht Euch frei“ sowie die Ausfertigungen der Blätter mit der Überschrift „ Einlassung vor dem Amtsgericht Detmold am 2. September 2016 im Prozess 2 Ds 21 Js 192/16-716/16 “ an die Presse verteilt zu haben und auf den Richtertisch, den Tisch des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Protokollführerin abgelegt zu haben. Die Angeklagte rechtfertigt die Verteilung der Schriften damit, dass diese Schriften lediglich zu Verteidigungszwecken im Rahmen der Hauptverhandlung am 02.09.2016 verteilt worden seien. Sie habe diese Schriften verteilt um die Öffentlichkeit und die Presse über den genauen Inhalt ihre Einlassung zu informieren. Der Inhalt der Schriften wurde teilweise verlesen und im Übrigen im Selbstleseverfahren in die Verhandlung eingeführt. IV. Die Angeklagte hat sich demnach gemäß § 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3, Abs.5 StGB wegen Volksverhetzung schuldig gemacht, indem sie eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 I Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) bezeichneten Art in einer Weise durch Verbreiten einer Schrift leugnet, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Zunächst muss gemäß § 130 Abs.5 StGB als Tathandlung eine Schrift verbreitet worden sein. Dieses hat die Angeklagte durch die Weitergabe der Blattsammlungen „ Einlassung vor dem Amtsgericht Detmold am 2. September 2016 im Prozess 2 Ds 21 Js 192/16-716/16“ sowie der Hefte „Nur die Wahrheit macht Euch frei “ an die Pressevertreter und den Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie durch Vorlegen von Ausfertigungen dieser Schriften auf den Richtertisch verwirklicht. Bei der Tathandlung kommt es lediglich auf das Verbreiten von Schriften an. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Verbreiten in einem öffentlichen Raum stattfindet. Die Paragraphenkette über § 130 Absatz 5 und Absatz 3 StGB führt dazu, dass Tathandlung nur das Verbreiten ist und keine Öffentlichkeit erforderlich ist. In diesen Schriften wird nach Ansicht des Gerichts zudem der Völkermord an den Juden geleugnet. Leugnen ist das Bestreiten, in Abrede stellen oder Verneinen einer historischen Tatsache. Es kann nur geleugnet werden, was wahr ist, weshalb das Bestreiten wissenschaftlich noch umstrittener Tatsachen nicht erfasst wird. Das Bezweifeln oder Infragestellen einer Tatsache reicht nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht aus (BGH Beschluss vom 03 Mai 2016 - 3. StR 449/15- juris m.w.N.). Ein Leugnen liegt auch bei verklausulierten Formulierungen vor, wenn die wahre Bestreitensabsicht eindeutig zum Ausdruck kommt (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 80 f. m.w.N.). Um zu bestimmen, ob vorliegend ein Leugnen vorliegt, müssen daher zunächst die gemachten Äußerungen ausgelegt werden. Dabei kommt es auf den Wortlaut der Äußerungen an, aber auch auf den sprachlichen Kontext und auf sämtliche nach außen hervortretenden Begleitumstände. Zudem kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an und die deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung beziehungsweise ist diese mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz ausgerichtete Auslegung auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen (BGH Beschluss vom 03 Mai 2016 - 3. StR 449/15- juris m.w.N.). Vorliegend kommt es der Angeklagten aber nicht darauf an, Zweifel zu äußern oder die genaue Anzahl der während der Herrschaft des Nationalsozialismus ermordeten Juden anzuzweifeln oder die Anzahl der konkret in Auschwitz umgekommenen Juden zu bezweifeln, sondern es wird in ihren Schriften deutlich, dass die Angeklagte keinen Zweifel hat und dass sie aus ihrer eigenen Recherche den Schluss und das Fazit zieht, dass es den Holocaust nicht gegeben hat, dass es die Vergasung von Juden in Auschwitz nicht gegeben hat und dass Auschwitz ein Arbeits- und kein Vernichtungslager sei, sowie dass § 130 StGB lediglich ein Gesetz zum Schutz einer Lüge sei. Dies wird von der Angeklagten mehrfach teils verklausuliert und teils explizit in dem Heft „Nur die Wahrheit macht Euch frei“ geschrieben. Zum Beispiel auf Seite 6, 12, 17 und 18 schreibt die Angeklagte, dass es den Holocaust nicht gegeben habe. „Holocaust“ ist ein anerkannter und weit verbreiteter Begriff für den nationalsozialistischen Völkermord an den europäischen Juden. Die Leugnung des Holocaust ist somit eine Leugnung der Tatsache, dass im Nationalsozialismus Millionen von Juden ermordet worden sind. Diese Formulierung lässt nach Ansicht des Gerichts keinerlei Meinungsäußerung erkennen, sondern stellt eine Leugnung von Tatsachen dar. Der gesamte Inhalt des Heftchens „Nur die Wahrheit macht Euch frei“ versucht zunächst Zweifel an der Tatsache, dass es den Holocaust, also die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, gegeben hat, zu schüren und lässt dann aufgrund von vermeintlich wissenschaftlichen Erkenntnissen und vermeintlichen Zeugenaussagen am Ende das Fazit und den einzig, für die Angeklagte denkbaren Schluss zu, dass es eine solche Ermordung in Gänze nicht gegeben hat. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Angeklagten vorliegend ausschließlich darum gegangen ist zu sagen, dass es den Völkermord an den Juden nicht gegeben habe und dass die Angeklagte damit diese historische Tatsache leugnen wollte. Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist zudem erforderlich, dass das Verbreiten der Schriften dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland zu stören. Dabei kommt es für die Eignung einer Handlung zur Friedensstörung insbesondere nicht darauf an, ob die Empfänger den Inhalt des Schriftsatzes weiter verbreiten. Es genügt, dass die Schrift dazu inhaltlich geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses wird regelmäßig bereits durch die Begehung der Tathandlung nach § 130 StGB indiziert (BGH Beschluss vom 03 Mai 2016 - 3. StR 449/15- juris m.w.N.). Somit war die Verteilung der Schriften aufgrund des großen medialen und öffentlichen Interesses dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3, Abs.5 StGB erfüllt. Die Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Sie hat diese Schriften verbreitet, um andere in ihrem Gedankengut umzustimmen und sie von ihrer Auffassung über das Nichtbestehen des Holocausts zu überzeugen. Dies ist die durchgehend vorhandene Motivation der Angeklagten, die durch die Art und Weise der Begehung der Tat deutlich geworden ist. Die Angeklagte verteilt nach einer strafrechtlichen Hauptverhandlung wegen Volksverhetzung Schriften mit neuen Leugnungen des Völkermordes an den Juden. Zuletzt kollidiert § 130 StGB auch nicht mit Artikel 5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz, weil der Schutzbereich dieses Grundrechtes nicht eröffnet ist. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen, die allein bei der Tathandlungsalternative des Leugnens von Bedeutung sind, endet dort, wo diese zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nicht beitragen können (vgl. BVerfG 13. April 1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247f). Zudem ist durch das Bestreiten der Angeklagten, dass es den Holocaust gegeben habe, dass in Auschwitz Juden vergast worden seien und, dass Auschwitz ein reines Arbeits- und kein Vernichtungslager gewesen sei, das Andenken der Verstorbenen Juden zurzeit des Nationalsozialismus verunglimpft worden im Sinne des § 189 StGB. Daher hat sich die Angeklagte auch insoweit schuldig gemacht. Eines Strafantrages bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Tat der Angeklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Sie hat die Tat gerade nicht im Rahmen ihrer Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Detmold in der Strafsache 2 Ds 21 Js 192/16-716/16 dem Gericht begangen, sondern die Ausfertigungen der Schriften nach ihrem eigenen Schlusswort an die Pressevertreter und andere verteilt. Das Gericht hatte sich bereits zur Urteilsverkündung zurückgezogen und damit kann das Verbreiten kein Teil einer rechtmäßigen Verteidigung darstellen. V. Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. § 130 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. § 189 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist der anzuwendende Strafrahmen der des § 130 Abs.2 StGB. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten wurde das Teilgeständnis der Angeklagten bewertet, da sie die Tathandlung eingeräumt hat. Des Weiteren wurde das hohe Lebensalter der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Zu Lasten der Angeklagten mussten die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt werden sowie die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit der Angeklagten, die sich auch in der Einlassung und dem Schlusswort der Angeklagten widerspiegeln. Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände kam daher nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese ist mit zehn Monaten tat- und schuldangemessen. Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es fehlt an einer solchen positiven Sozialprognose. Die Angeklagte ist unbelehrbar und wird auch weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Handlungen der Volksverhetzungen begehen, wie sie dieses auch im laufenden Prozess getan hat. Sie ist insoweit eine Überzeugungstäterin. VI. Die Kostenentscheidung basiert auf § 465 StPO.