Beschluss
33 F 197/19
Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDT:2020:0310.33F197.19.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 19.200,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III.
Der Verfahrenswert wird auf 20.745 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 19.200,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Der Verfahrenswert wird auf 20.745 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am xxx miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Sie haben vor der Trennung gemeinsam im Anwesen C-Straße in M gelebt. Dieses Anwesen steht jeweils zu ½ im Miteigentum der Eheleute. Im P 2019 ist der Antragsgegner aus dem vorgenannten Anwesen ausgezogen. Die Eheleute leben dauernd voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat mittlerweile vor Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag angekündigt und für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Scheidungsantrag ist noch nicht zugestellt. Die Beteiligten sind Eigentümer weiterer Immobilien, z.B. eines 5- Familienhauses in Detmold sowie verschiedener Eigentumswohnungen. Die Immobilen sind ganz überwiegend belastet. Die Antragstellerin ist abhängig beschäftigt, der Antragsgegner nach einer Insolvenz im Jahr 2016 selbstständig als Immobilienmakler. Am 21.12.2017 besprachen die Beteiligten auf Drängen der Antragstellerin die finanzielle Situation der Familie, nachdem der Antragsgegner im Dezember 2017 der Antragstellerin den darlehensfinanzierten Erwerb eines PKW zum Preis von über 66.000 € empfohlen hatte. Das Darlehen wurde bei der Volkswagen Bank abgeschlossen. Aufgrund der fehlenden Solvenz des Antragsgegners trat allein die Antragstellerin als Darlehensnehmerin auf. Die monatliche Rate für das Fahrzeug betrug 655,97 €. Diese Rate hat trotz der nach Außen bestehenden Verpflichtung der Antragstellerin überwiegend der Antragsgegner von seinem Einkommen bedient. Im Anschluss an die vorgenannte Besprechung der Beteiligten unterzeichnete der Antragsgegner eine Verpflichtungserklärung, in der er sich ab Januar 2018 zur Zahlung von 1000 € Unterhalt monatlich auf das Konto seiner Frau verpflichtete (vgl. Bl. 6 d.A). Hierauf hat der Antragsgegner im Juni 2020 1.000 € gezahlt. Das Darlehen bei der Volkswagen Bank hat der Antragsgegner nur teilweise bedient, so dass 1247,76 € von der Antragstellerin bezahlt wurden. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner sei bis zur Trennung im P 2019 zur Zahlung der 1000 € monatlich verpflichtet und nimmt ihn darüber hinaus in Höhe der von ihr bezahlten Raten auf das Darlehen bei der Volkswagen Bank in Anspruch. Sie beantragt daher: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 20.745,52 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Erklärung sei nichtig und unwirksam. Er habe die Verpflichtung mit Schriftsatz vom 20. 09.019 gekündigt und im Übrigen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Termin vom 20.02.2020 hat der Antragsgegner erklärt, er habe die Verpflichtung aus der Erklärung schon zum Zeitpunkt seiner Unterschrift nicht erfüllen wollen und nur zum Schein abgegeben. Die Erklärung habe eine Sicherheit gegenüber Gläubigern der Antragstellerin darstellen sollen. Schließlich meint der Antragsgegner, ein etwaiger Anspruch sei verwirkt. Das Gericht hat beide Beteiligte persönlich angehört. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsanspruch aus Vertrag, §§ 241, 311 BGB. Dabei kann zunächst dahinstehen, dass die schriftliche Erklärung einseitig vom Antragsgegner unterschrieben worden ist. Denn hierbei handelt es sich offensichtlich um die Zusammenfassung des zuvor gemeinsam gefundenen Ergebnisses und der schriftlichen Dokumentation zur Beweissicherung. Eine besondere Form ist für den Vertragsschluss nicht vorgesehen, so dass diese Vereinbarung auch mündlich geschlossen werden konnte. Im Übrigen würde die einseitige Verpflichtung des Antragsgegners auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. 2. Der Inhalt der vertraglichen Zahlungspflichten des Antragsgegners ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Ausgehend von den Umständen des Vertragsschlusses, nämlich der unstreitigen angespannten wirtschaftlichen Situation der Familie und des Wunsches der Antragstellerin nach einer nachhaltigen Beteiligung des Antragsgegners an den Kosten des Familienlebens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte, sondern eine solche für die Zeiten des Zusammenlebens. Hiervon geht offensichtlich grundsätzlich auch die Antragstellerin aus, rechnet für den September 2019 (den Monat der Trennung) aber mit einer Zahlungsverpflichtung in voller Höhe. Der Antragsgegner aber ist am 2019 ausgezogen, so dass anteilig nur ein 1/5 (200,00 €) zur Zahlung fällig war. 3. Der Zahlungspflichten des Antragsgegners steht auch die mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erklärte Kündigung nicht entgegen, weil sie allenfalls Wirkung für die Zukunft entfalten kann und der Zahlungsanspruch nur bis einschließlich September 2019 geltend gemacht ist. Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung eines wichtigen Grundes. Soweit der Antragsgegner den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, fehlt es bereits an der Darlegung des konkreten Anfechtungsgrundes, nämlich der Täuschung. Gemäß § 118 BGB ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig. Die Beweislast für die Nichternstlichkeit der Willenserklärung und die Erwartung, die Nichternstlichkeit werde erkannt, liegt bei demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung beruft (vgl. Illmer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 118 BGB, Rn.9 (Stand: 19.05.2017). Einen solchen Beweis hat der Antragsgegner nicht führen können. Angesichts der Gesamtumstände ist es vielmehr naheliegend und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin auf die Erklärung des Antragsgegners vertraut hat, nachdem diese - jedenfalls für die Antragstellerin - notwendige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Fortbestand der Ehe und der Familie war. Ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin auf den Bestand der Zahlungsverpflichtung vertraut hat. Schließlich ist der Zahlungsanspruch nicht verwirkt und damit gemäß § 242 BGB nicht mehr durchsetzbar, weil unabhängig vom Zeitmoment der Antragsgegner offensichtlich nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertraut hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. So hat er unstreitig noch im Juni 2019 1000,00 € an die Antragsstellerin überwiesen. Die Höhe der Überweisung entspricht exakt der Zahlungsverpflichtung, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner damit etwa eine andere Verbindlichkeit bedient haben könnte. 4. Ein Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit der Darlehensverpflichtung gegenüber der Volkswagen Bank steht der Antragstellerin nicht zur Seite. Die Antragstellerin selbst war Darlehensnehmerin und damit im Außenverhältnis zur Zahlung der Raten verpflichtet. Eine etwaige Abrede, diese Raten werden ausschließlich vom Antragsgegner bedient, hat die Antragstellerin nicht beweisen können. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs.1 Satz 1 FamFG, §§ 91, 92 Abs.2 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrens wird es hat ihre Grundlage in § 35 FamGKG. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wurde gemäß § 116 Abs. 3 FamFG abgesehen, weil es sich ausschließlich um Zahlungsansprüche aus der Vergangenheit handelt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.