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Beschluss

34 F 145/19

Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDT:2020:1013.34F145.19.00
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Tenor

1.

Die am xx vor dem Standesamt Detmold unter der Eheregisternummer xy geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Die am xx vor dem Standesamt Detmold unter der Eheregisternummer xy geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch nicht grob unbillig im Sinne des § 27 Versorgungsausgleichsgesetzes. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH NJW 2005, 2455 = FamRZ 2005, 1238, 1239; NJW 1984, 302, 303 = FamRZ 1983, 1217, 1218 mwN; aufgenommen von BT-Drucks. 16/10144 S. 67 („in nicht erträglicher Weise“). Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (vgl. BGH NJW-RR 1987, 324 = FamRZ 1987, 362, 364; NJW 1981, 1733, 1734 = FamRZ 1981, 756, 757; KG FamRZ 1982, 1025, 1026.) Die Verhältnisse müssen daher so liegen, dass die Ehe als Versorgungsgemeinschaft ihre Legitimation für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verloren hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 24,9095 Entgeltpunkte erworben, der Antragsteller 0,0077 Entgeltpunkte. Ausgehend von dem aktuellen Rentenwert würde die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem Verlust von etwa 411,00 € Monatsrente auf Seiten der Antragsgegnerin führen. Unterliegen nur die Anrechte eines Ehegatten dem Versorgungsausgleich, während der andere auf Grundlage einer Selbständigkeit seine Altersvorsorge in Anlageformen betrieben hat, die nur güterrechtlich auszugleichen sind (zB Immobilien), führt dies nicht ohne Weiteres zur groben Unbilligkeit (vgl. OLG Koblenz Beschl v 2.12.2019 - 9 UF 293/19; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1968 ; Hamm FamRZ 2015, 580 ). Etwas anderes kann zB gelten, wenn die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben (OLG Köln FamRZ 2012, 1881 ). Vorliegend haben die Beteiligten durch den notariellen Vertrag vom 26.04.1999 nach der Eheschließung den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, nach Angaben beider Eheleute um das Unternehmen des Antragstellers im Falle einer Ehescheidung in seinem Bestand nicht zu gefährden. Dadurch haben sie eine Regelung getroffen, die wesentlich von den Grundsätzen des Versorgungsausgleichs abweicht. Denn im Regelfall kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte seiner ehelichen Unterhaltsverantwortung durch seine Pflichtbeiträge, der Selbständige durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind dann aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich dann, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich in diesem Fall gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18.1.2012, XII ZB 213/11, bei juris Rz. 11). Nachdem aber der Antragsteller im Gegensatz zu der Antragsgegnerin Versorgungsanrechte praktisch gar nicht erworben hat und seine Altersvorsorge allein im Güterrecht ausgeglichen werden könnte, dies aber durch notariellen Vertrag ausgeschlossen worden ist, wäre die Durchführung des Versorgungsausgleich vorliegend unbillig im Sinne des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 7.200,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 1.440,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.