Beschluss
34 F 205/21
Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDT:2023:0810.34F205.21.00
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Tenor
Den Eltern wird die elterliche Sorge für den am 08.03.2015 geborenen U. entzogen.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird Herr Rechtsanwalt L., G.-straße N03, E., ausgewählt. Er führt die Vormundschaft berufsmäßig.
Die Sorgeanträge der Eltern werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Mutter und der Vater zu gleichen Teilen zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Den Eltern wird die elterliche Sorge für den am 08.03.2015 geborenen U. entzogen. Es wird Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wird Herr Rechtsanwalt L., G.-straße N03, E., ausgewählt. Er führt die Vormundschaft berufsmäßig. Die Sorgeanträge der Eltern werden zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Mutter und der Vater zu gleichen Teilen zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Mutter und der Vater sind U.s nichteheliche Eltern. Sie gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Im April 2018 trennten sie sich. Die Mutter zog mit U. in eine eigene Wohnung. Seither lebte U. in ihrer Obhut. Zwischen den Eltern gab es Unstimmigkeiten in Angelegenheiten der elterlichen Sorge und des Umgangs, die auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren. Im Jahre 2018 teilte die Kinderklinik des Y.-Krankenhauses N. dem Gericht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauchs U.s mit. Das Gericht führte daraufhin zum Aktenzeichen 34 F 35/19 ein Verfahren nach § 1666 BGB und holte ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige R. erachtete darin die Erziehungsfähigkeit der Mutter als erheblich eingeschränkt und empfahl einen Wechsel U.s zum Vater. Daraufhin nahm das Jugendamt U. in Obhut und gab ihn in den väterlichen Haushalt. Auf Antrag des Vaters übertrug das Gericht mit Beschluss vom 12.11.2019 zum Aktenzeichen 34 F 171/19 das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Im anschließenden Beschwerdeverfahren erweiterte das Oberlandesgericht die Sorgeübertragung mit Beschluss vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen II- 5 UF 243/19 um den Teilbereich Gesundheitsfürsorge. U. lebte fortan im väterlichen Haushalt und ging zu Umgangskontakte in den mütterlichen Haushalt. Mit Antrag vom 10.09.2021 leitete die Mutter das hiesige Verfahren ein, in dem sie begehrt, die Teil-Sorgeübertragung aufzuheben und ihr die elterliche Sorge insgesamt allein zu übertragen. Sie verwies insbesondere auf eine Stellungnahme der ärztlichen K. e.V. vom 01.06.2021. Am 04.01.2022 regte das Jugendamt zum Aktenzeichen 34 F 1/22 den Erlass einer einstweiligen Anordnung an, nachdem es Kenntnis von einer Audioaufnahme über ein Gespräch zwischen U. und der Mutter betreffend die Missbrauchsvorwürfe erlangt hatte. Am 10.01.2022 brachte die Mutter U. im Anschluss an einen Umgangskontakt nicht zum Vater zurück und hielt sich seither mit ihm an einem unbekannten Ort auf. U. besuchte die Schule nicht mehr. Mit einstweiliger Anordnung vom 24.05.2022 entzog das Gericht dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und beiden Eltern das Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII sowie das Umgangsbestimmungsrecht und richtete insoweit Ergänzungspflegschaft beim Kreisjugendamt D. ein. Am 10.06.2022 ordnete das Gericht mit einstweiliger Anordnung zum Aktenzeichen 34 F 123/22 die Herausgabe U.s an den Ergänzungspfleger an. Bezüglich beider Beschlüsse fand ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht statt. Mit Beschluss vom 02.11.2022 zum Aktenzeichen II-5 UF 108/22 hielt das Oberlandesgericht den teilweisen Sorgeentzug aufrecht. Es ordnete an, dass U. einstweilen im Haushalt der Mutter verbleibt und gab der Mutter insbesondere auf, mit U. in ihre Wohnung in T. zurückzukehren und dort erreichbar zu sein, mit dem Ergänzungspfleger zusammenzuarbeiten, dass U. den regulären Schulbesuch wieder aufnimmt und dort den Ganztag besucht und dass sich U. und die Mutter ohne weitere Verzögerungen dem Hauptsacheverfahren stellen und U. an der dort angeordneten sachverständigen Begutachtung teilnimmt. Der Ergänzungspfleger erklärte den Herausgabeantrag im parallelen Beschwerdeverfahren für erledigt. Die Mutter verweist darauf, dass es U.s ausdrücklicher Wille sei, in ihrem Haushalt zu leben. Das Jugendamt habe durch die rechtswidrige Inobhutnahme U.s zur Eskalation beigetragen. Solange der Vater Manipulationsvorwürfe aufrechterhalte, die Mutter weiterhin der Begehung von Straftaten bezichtige sowie diesen Vorwurf in verleumderischer Weise vortrage und die Ergänzungspflegerin dies ebenfalls unter Aufrechterhaltung des Entfremdungssyndroms auf Seiten der Mutter unterstelle, sei sowohl die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge als auch die Aufrechterhaltung der Ergänzungspflegschaft nicht (mehr) kindeswohlgerecht und bedürfe allein schon unter Praktikabilitätsgründen der dringenden Anpassung. U. müsse therapiert werden und endlich Hilfe und Unterstützung bei der Umsetzung seines durchgängig geäußerten Willens erhalten. Die Mutter müsse dringend handlungsfähig gemacht werden. Durch die Rückübertragung zumindest der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Schulangelegenheiten auf die Mutter allein könne die Angst der Mutter vor einer Inobhutnahme und der Willkür des Jugendamtes im Hinblick auf eine Fremdunterbringung dauerhaft ausgeschlossen werden. Eine Vormundschaft scheide schlichtweg aus, weil die Mutter durchaus in der Lage sei und bewiesen habe, die elterliche Sorge allein im Sinne des Kindeswohls ausüben zu können. In U.s Entwicklung seien keine Defizite oder Rückschritte seit Januar bzw. November 2022 – Wechsel von U. in die Obhut der Mutter – festzustellen. Ganz im Gegenteil: U. blühe auf und erlebe nur in der Konfrontation mit dem Vater Rückschritte, die seine gedeihliche Entwicklung hemmen würden. Der Vater trägt vor, die Missbrauchsvorwürfe gegen ihn seien inszeniert und ohne Grundlage. Die Mutter habe das Kindeswohl immer weiter aus den Augen verloren, nur das eigene Ziel vor Augen. Sie sei weder einsichtig noch geläutert. Sie ignoriere alle Mahnungen, U. nicht weiter öffentlich zu stigmatisieren und drehe nach jedem gescheiterten Versuch, das Kind für sich alleine zu gewinnen, unter steigendem Einsatz an krimineller Energie weiter an der Eskalationsspirale. Bis zu U.s Entführung hätten Vater und Sohn ein sehr liebevolles, inniges und auch vertrauensvolles Verhältnis gehabt. Die Verfahrensbeiständin erklärt, bedingt durch die Gesamtsituation, die entstandene Dynamik und die von der Mutter seit Anfang 2022 gewählten Maßnahmen sei zu befürchten, dass mittlerweile ein denkbar massiver Loyalitätskonflikt für U. entstanden sei, aus dem dieser dringend entlassen werden müsse, um weiteren Schaden von ihm abzuwenden. Zudem sei zu vermuten, dass das Familiensystem, in dem der elterliche Hochkonflikt stattfindet, mittlerweile in seiner Gesamtheit zu einem hohen Belastungsfaktor für U. geworden und der auf ihm lastende Druck mithin mittlerweile für ihn allgegenwärtig ist. Es frage sich daher, welche Sorgekonstellation für diese Situation geeignet sei. Dies könne zum derzeitigen Zeitpunkt sicherlich nur noch unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Einschätzung beurteilt werden. Der Ergänzungspfleger kritisiert insbesondere den Einbezug der Medien durch die Mutter. Das Jugendamt führt aus, durch die Art, Dauer und Qualität der Auseinandersetzung scheine der Fokus auf das Kind vollständig verloren gegangen zu sein. Im Interesse des Kindes müsse dringend ein Wechsel der Perspektive erfolgen. Aufgrund des Loyalitätskonflikts, des Kontaktabbruchs zum Vater, der bestehenden Verdachtsaspekte, die beinhalten würden, dass beide Eltern das Kind gefährden und / oder missbrauchen könnten, der widersprüchlichen Haltungen und Aussagen der Eltern müsse von einer traumatischen Belastung U.s ausgegangen werden, möglicherweise sogar eine komplex traumatische Belastung. Zum Wohl U.s bedürfe es einer qualifizierten und fachlich spezialisierten Diagnostik. Für eine Klärung, welcher Lebensort und damit welcher Elternteil für U. die bestmögliche Erziehungsperson sei und das alltägliche Leben, als auch die zu erwartende problematische Entwicklung U.s begleiten könne, sei ein weiteres fachlich fundiertes Gutachten notwendig. U. wurde persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Entscheidung folgt aus § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 6 BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist zu bejahen, wenn auf einer konkreten Tatsachenbasis eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt [vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018, Az. 1 BvR 383/18; Beschluss vom 03.02.2017, Az. 1 BvR 256/16; Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14]. Diese hohen Voraussetzungen liegen vor. Die Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls U.s geht von dem massiven elterlichen Konflikt aus, in dem U. seit Jahren aufwächst. Der Konflikt der Eltern hat sich nach dem Obhutswechsel im Jahre 2019 erheblich verschärft und ist mit der Entführung U.s durch die Mutter im Januar 2022 völlig eskaliert. U. war all dem ausgesetzt und ist es weiterhin. Die Belastung des Kindes ist im Rahmen der Kindesanhörung und bei der Inaugenscheinnahme des Videos der polizeilichen Vernehmung deutlich geworden. Von den Eltern herbeigeführte Entlastung ist derzeit nicht in Sicht. Die seit langem bestehenden wechselseitigen Vorwürfe stehen weiterhin im Raum, sie sind strafrechtlich noch nicht abschließend und vor allem noch nicht befriedend geklärt. Es ist zweifelhaft, ob es je zu einer befriedenden Aufarbeitung kommen wird, die es der Familie ermöglichen könnte, konstruktiv eine Perspektive für den künftigen Umgang miteinander zu erarbeiten. Dies wiederum bedeutet, dass das konfliktbedingte Spannungsfeld für U. weiter aufrechterhalten bleiben wird. Das Verhalten und Handeln der Eltern ist geprägt von der eigenen Wahrnehmung der Situation. So steht das Vorgehen der Mutter beispielsweise unter der Prämisse, dass U. vom Vater sexuell missbraucht worden ist. Es steht zu befürchten, dass Entscheidungen zur elterlichen Sorge nur aus den festgefahrenen Perspektiven heraus getroffen werden, insbesondere die Entscheidung, wie eine Aufarbeitung und Hilfsmaßnahmen bei U. aussehen sollen. Die Mutter ist nicht in der Lage, der Kindeswohlgefährdung hinreichend entgegenzuwirken. Sie ist in dem Konflikt und ihrer eigenen Wahrnehmung dieses Konflikts, insbesondere der Verursachungs- und Unterhaltungsanteile, verhaftet. Aus dieser Situation heraus kann sie keine kindeswohlentsprechenden Entscheidungen treffen. Dies hat sie eindrucksvoll mit der Entführung U.s und dem anschließenden monatelangen Untertauchen gezeigt. Für dieses Handeln gibt es keine vernünftige, mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringende Erklärung. Es zeigt in eklatanter Weise, dass die Mutter staatliche Autorität nicht respektiert, wenn diese von ihren Vorstellungen abweicht. Eine Aufarbeitung oder nachträgliche Einsicht ist nicht zu erkennen. Stattdessen verweist die Mutter auf Fehler des Jugendamts. Zuletzt ließ sie vortragen, durch die Rückübertragung zumindest der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Schulangelegenheiten auf die Mutter allein könne die Angst der Mutter vor einer Inobhutnahme und der Willkür des Jugendamtes im Hinblick auf eine Fremdunterbringung dauerhaft ausgeschlossen werden. Zudem bestehen ernstliche Zweifel an der Kindeswohlorientierung der Mutter, soweit sie (auch) U. der medialen Berichterstattung aussetzt. Der Vater ist ebenso wenig in der Lage, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Auch er steht im Zentrum des Konflikts. Entscheidend aber ist, dass er derzeit keinerlei Einflussmöglichkeiten hat. Für U. ist der Vater derzeit durch und durch negativ besetzt. Dies ist insbesondere durch die Kindesanhörung und die Inaugenscheinnahme des Vernehmungsvideos deutlich geworden. Es spielt im Ergebnis keine Rolle, welchen Anteil der Vater an dieser Situation hat. Insbesondere kann offen bleiben, ob dies auf Manipulation zurückzuführen ist. Im Ergebnis lehnt U. seinen Vater derzeit konsequent und vehement ab. Es wird von der Entwicklung der nächsten Zeit abhängen, ob sich diese Situation vor allem im Rahmen eines durch die Wiederaufnahme von Umgangskontakten ermöglichten Realitätsabgleich verändert. § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt. Hiernach sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Zum einen steht nicht zu erwarten, dass der Vormund U. aus dem Haushalt der Mutter herausnehmen wird. Zum anderen wären aber derzeit auch keine öffentlichen Hilfen ersichtlich, mit denen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden könnte. Das Vertrauen der Mutter in das Jugendamt ist offenbar völlig zerrüttet. Eine konstruktive Zusammenarbeit ist derzeit nicht vorstellbar. Für die Feststellung der Tatsachen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, brauchte es die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens nicht. Der Beweisbeschluss vom 07.06.2022 ist überholt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich gezeigt, dass eine konstruktive Bearbeitung des Familiensystems, für die sich insbesondere die Verfahrensbeiständin ausspricht, unter den gegebenen Umständen derzeit keinen Erfolg verspricht. Weil die elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 4 BGB aufgrund von § 1666 BGB anders geregelt werden musste, waren die jeweiligen Anträge der Eltern nach den § 1696 Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB zurückzuweisen. Die Anordnung der Vormundschaft folgt aus § 1773 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gericht hat Rechtsanwalt L. nach den §§ 1774 Abs. 1 Nr. 2, 1778 BGB ausgewählt. In dem hochproblematischen Familiengefüge erscheint nur ein Berufsvormund zur Führung der Vormundschaft geeignet. Der erhebliche Konflikt zwischen der Mutter und dem Jugendamt spricht dafür, über die Bestellung eines Einzelvormunds einen Neustart zu unternehmen. Rechtsanwalt L. ist als Berufsvormund erfahren sowie geeignet und nach Anfrage bereit, die Vormundschaft zu übernehmen. Die Nebenentscheidungen folgen den §§ 81 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .