Urteil
20 C 74/14
AG Dieburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDIEBU:2015:0325.20C74.14.0A
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Leitsätze
Beweislastverteilung bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines in der Autowaschanlage beschädigtem Fahrzeugs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 766,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 85,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beweislastverteilung bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines in der Autowaschanlage beschädigtem Fahrzeugs. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 766,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 85,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges aktiv legitimiert. Dafür spricht schon die Vermutung des § 1006 BGB, denn der Kläger war Besitzer des Renault als er mit dem Auto selbst zur Tankstelle der Beklagten und in die Waschanlage fuhr. Nach Vorlage der verbindlichen Bestellung vom 12.09.12 (Bl. 47 d. A.), der Rechnung vom 21.09.12 (Bl. 46 d. A.) und der Quittung vom 12.09.12 (Bl. 48 d. A.), die alle auf den Namen des Klägers ausgestellt sind, hat das Gericht keinerlei Zweifel mehr am Eigentum des Klägers am beschädigten Pkw. Die Beklagte ist auch passiv legitimiert, da der Schaden in ihrer Waschanlage entstanden ist. Daran ändert auch die „Renault Gebrauchtwagengarantie“ nichts. Unabhängig davon, ob diese vereinbart wurde oder ob ein Versicherungsfall vorliegt, bleibt es dem Kläger unbenommen, die Beklagte in Anspruch zu nehmen; die Beklagte haftet für alle Schäden, die in ihrer Waschanlage infolge einer Pflichtwidrigkeit entstehen. Die Klage ist begründet; der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 766,67 € aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB. Indem der Kläger die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Waschanlage mit ihrer Einwilligung benutzte, haben die Parteien einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB abgeschlossen. Der Inhaber einer Waschanlage hat aufgrund dieses Werkvertrages zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen (Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 535). Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, hier also dem Kläger. Nach herrschender Rechtsprechung ist es in solchen Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde. Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage, hier der Beklagten, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist (BGH Z 27, 239; Versicherungsrecht 66, 344; Hanseatisches OLG DAR 84, 280; BGH NJW 75, 685 ; OLG Saarbrücken DAR 80, 87; LG Stuttgart DAR 87, 227; OLG Hamm NJW RR 02, 1459 m.w.N.). Unstreitig wurde der Spoiler beim Waschvorgang abgerissen. Nach Vernehmung der Zeugen D, E und B steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Spoiler des streitgegenständlichen Autos keinerlei Beschädigungen aufwies, eine allgemeine Betriebserlaubnis aufwies und fachgerecht angebaut war. Die Zeugen D und E bekundeten, dass sie das Fahrzeug 1-2 Tage vorher gesehen hatten und keinerlei Beschädigungen zu erkennen waren. Der Spoiler war jedenfalls äußerlich ohne jede Auffälligkeit. Dass noch ein Schaden bis zur Einfahrt in die Waschanlage entstand, kann aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges vernachlässigt werden; hierfür sind keine Umstände seitens der Beklagten vorgetragen. Außerdem hätte der Tankstellenwart den Spoiler sehen müssen, als er zum Kläger, der vor der Waschanlage stand, kam und ihm eine Plastikfolie, welche über die Heckscheibe gezogen werden sollte, übergab. Wäre ein äußerlich erkennbarer Schaden vorhanden gewesen, wäre dies dem Tankstellenwart aufgefallen. Der Zeuge B bekundete, er selbst habe den Heckspoiler mit der Firma F entworfen. Diese habe auch die Betriebserlaubnis über Österreich erteilt. Er selbst habe ihn fachgerecht vor 4,5 Jahren angebaut. Er habe ihn auch ca. 2 Wochen vor dem Waschvorgang zum letzten Mal unbeschädigt gesehen, als er vorne die Bremsscheiben erneuert habe. Das Gericht hat keinerlei Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit der Zeugen. Es verkennt nicht, dass sie mit dem Kläger mehr oder weniger freundschaftlich verbunden sind und „in seinem Lager“ stehen. Sie machten ihre Aussage jedoch erkennbar besonnen, ohne ein ausgeprägtes „Helfersyndrom“ zu entwickeln. Dagegen konnte die Beklagte nicht beweisen, dass durch die Waschbürsten ein derartiger Schaden nicht entstehen konnte oder dass doch ein unbekannter Mangel dem Heckspoiler infolge einer nicht fachgerechten Montage oder Materialermüdung inne wohnte. Der Sachverständige zählte in seinem überzeugenden Gutachten vom 17.12.14, dem sich das Gericht voll inhaltlich anschließt, mehrere Möglichkeiten der Schadensverursachung auf, ohne beurteilen zu können, welche Ursache für den Schaden verantwortlich war. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da sie, nachdem der Kläger beweisen konnte, dass der Schaden in der Waschanlage entstand, den vollen Nachweis erbringen muss, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist (BGH a.a.O.). Der Sachverständige stellte zunächst fest, dass die Waschanlage hinsichtlich des technischen Zustandes nicht zu beanstanden ist. Er führt aber weiter aus, dass derartige Schäden auch bei Serienmodellen anzutreffen sind. Ursache seien dabei 2 sich ergänzende Kräfte, die auf den Spoiler einwirkten. Beim Aufsteigen der Bürste am Heck des Fahrzeuges gerät die entgegen dem Uhrzeigersinn drehende Bürste bis an die Oberkante der Heckklappe unter den Spoiler und fährt gleichzeitig mit dem Waschportal nach vorn. Die entgegen dem Uhrzeigersinn rotierenden Lappen des Waschrotors umschlingen den Spoiler und drücken ihn gleichzeitig nach vorn, wobei der relativ hohe Spoiler infolge der Hebelwirkung ohne großen Kraftaufwand abgerissen werden kann. Ob dies die Ursache des Schadens war, konnte der Sachverständige allerdings nicht feststellen, da der Anpressdruck der Bürste nicht bekannt war. Derartige Schäden ließen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen sicher nur vermeiden, wenn eine händische Aussteuerung erfolge. Der Sachverständige kann aber auch nicht ausschließen, dass ein Materialfehler bzw. eine mangelhafte Verklebung des Spoilers sich ursächlich auswirkten. Da der abgerissene Spoiler und der Pkw dem Sachverständigen nicht in unrepariertem Zustand zur Verfügung gestellt wurden, sei dies aus sachverständiger Sicht nicht verifizierbar. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Beweisvereitelung durch den Kläger handelt. Aufgrund der Aussage des Zeugen B hält das Gericht eine derartige Verursachung für ausgeschlossen. Dieser bekundete bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.14, es gäbe keine Erschütterung beim Zuknallen der Heckklappe, weil der Spoiler fest mit dieser verbunden sei. Es gäbe deshalb keine Erschütterung, weil es sich um ein Schaumteil handele. Die linke Seite müsse auch mit Gewalt abgebrochen worden sein. Denn die Heckklappe war nach außen verbogen. Beim Abreißen entstand so viel Druck auf das Metall, dass es verbogen wurde. Die Einstellung des Anpressdrucks ist Sache der Beklagten und des Tankstellenwarts, für dessen Verhalten die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Dass dieser nachträglich nicht mehr festgestellt werden kann, geht deshalb zu Lasten der Beklagten. Sie hat, nachdem der Kläger bewiesen hat, dass der Schaden in der Waschanlage entstand, den Vollbeweis zu führen, dass der Schaden nicht ursächlich auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 BGB vermutet. Es wird durch den Aushang vor der Waschanlage: „Bei nicht serienmäßigen Spoilern, Taxischildern, Rundum/Nebelscheinwerfern etc. sowie bei Fahrzeugen mit Sonderaufbauten bitte an der Kasse melden“ nicht widerlegt, da dem Kläger kein Verstoß anzulasten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis ausreichend deutlich erfolgte und ob ein derartiger Hinweis überhaupt ausreicht. Zum Einen wies der Kläger nämlich durch seinen Sohn den Tankwart darauf hin, dass das Fahrzeug getunt und tiefer gelegt sei und eben auch einen Heckspoiler habe, ohne dass dieser sich näher erkundigte oder Maßnahmen der Schadensverhütung veranlasste. Zum Anderen müsste der Tankwart das Fahrzeug in der Waschanlage, also von hinten und somit den Spoiler gesehen haben, als er dem Kläger die Schutzfolie für den Heckscheibenwischer übergab. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Klägers, wenn er mit nicht serienmäßigen An- oder Umbauten in eine Waschanlage fährt. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Betreiber einer Waschanlage aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Werkvertrages zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschstraße muss so konstruiert sein, dass alle zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen (BGH a.a.O.). Ausweislich der Rechnung vom 18.10.13 hat der Kläger für die Reparatur 766,67 € zu zahlen, die der Beklagte im Wege des Schadensersatzes zu erstatten hat. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht vorzunehmen, da das Auto durch die Reparatur keine Wertsteigerung erfährt. Im Rechtsverkehr wirkt sich die Reparatur eines Fahrzeugs eher wertmindernd aus, während er Spoiler keiner signifikanten Abnutzung unterliegt. Ob dem Kläger auch ein Anspruch aus § 823 BGB oder 831 BGB wegen Verschuldens zusteht, kann dahin gestellt bleiben. Der Anspruch auf die Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO). Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger fuhr mit dem Pkw Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen […] am 07.10.13 in die Waschanlage der Beklagten in A. Dort befindet sich ein Hinweis, der auf das erhöhte Risiko der Anlagenbenutzer hinweist, sofern das Kraftfahrzeug zusätzlich Auf- und Anbauten aufweist. Das Fahrzeug war getunt, tiefer gelegt und nachträglich mit einem Heckspoiler ausgerüstet. Es wurde am 07.11.02 erstmals zugelassen und hatte eine Fahrleistung von ca. 151000 km an dem besagten Tag. Der Heckspoiler wurde vor ca. 5 Jahren von dem Zeugen B angebaut. Da in der Tankstelle keine Karte für die Autowäsche vorhanden war, lief der Kläger zum Tankwart. Dieser bat ihn, sein Fahrzeug schon mal in der Waschanlage zu platzieren, was der Kläger tat. Der Tankwart kam hinzu und gab dem Kläger eine Plastikfolie, die über den Heckscheibenwischer gezogen werden sollte. Während der Kläger den Anweisungen folgte, fragte sein Sohn, ob er wegen der Veränderungen im Hinblick auf die Serienausstattung des Pkw´s Probleme sehe. Der Tankwart beruhigte den Kläger und ging in die Tankstelle zurück. Beim Waschvorgang wurde die linke Hälfte des Heckspoilers durch eine hochfahrende Bürste abgerissen. Der Kläger ließ den Schaden durch die Firma C reparieren. Hierfür musste er gemäß der Rechnung vom 18.10.13 (Bl. 4 R d. A.) 766,67 € zahlen. Dieser Betrag stellt die Klageforderung dar. Mit Schreiben vom 15.10.13 (Bl. 7 R d. A.) lehnte die Beklagte jegliche Haftung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.13 (Bl. 5 d.A.) mahnte der Kläger die Zahlung vergeblich an. Hierfür musste er 171,36 € zahlen. Die Hälfte dieses Betrages begehrt der Kläger als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Beklagten ersetzt. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten Pkw´s. Der Spoiler sei in der Waschanlage beschädigt worden; er habe vorher keinerlei Schäden aufgewiesen. Der Heckspoiler sei fachgerecht angebaut worden; eine Betriebserlaubnis sei erstellt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 766,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2013 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht passiv legitimiert, weil der Kläger eine „Renault Gebrauchtwagengarantie“ abgeschlossen habe, was unstreitig ist. Sie behauptet, Ursache für den Schaden sei keine Fehlleistung der Waschanlage, sondern ein Vorschaden des Spoilers gewesen. Sie ist weiter der Ansicht, dass von dem Schadensbetrag ein Abzug „neu für alt“ gemacht werden müsste. Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 06.08.14 (Bl. 65 f d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.10.14 (Bl. 80-83 d. A.) und das Sachverständigengutachten vom 17.11.14 des Ingenieurbüros Wolfgang Berner (Bl. 101-142 d. A.) Bezug genommen.