Beschluss
19 F 239/11
Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDIN:2014:0314.19F239.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von nachehelichen Unterhalt. 4 Der Antragsgegner und die im Jahr 1967 geborene Antragstellerin schlossen am 04.07.1997 die Ehe, aus der die am 24.10.2002 geborene Tochter X hervorging. Nach der Trennung verblieb die Tochter im Haushalt der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragte die Scheidung und der Ehescheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.01.2008 zugestellt, so dass die Ehezeit vom 01. 07. 1997 bis zum 31.12. 2007 dauerte. Durch Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.07.2008, Az.: x, wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Das Jugendamt Dinslaken, das eine Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter befürchtete, nahm X am 19.09.2008 in Obhut und brachte sie zum Antragsgegner, bei dem diese seitdem lebt. Mit Beschluss vom 22.08.2008, Az.: x entzog das Amtsgericht Dinslaken beiden Beteiligten zunächst vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter. In der Folgezeit fanden Besuchskontakte des Kindes zur Antragstellerin, die zwischenzeitlich auf zehn Tage und Nächte im Monat bei der Antragstellerin erweitert wurden, statt. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2010 (Bl. 6 d. GA.) forderte die als mediale Lebensberaterin tätige Antragstellerin, die ergänzend darlehensweise gewährte Zuwendungen der Agentur für Arbeit bezog, den Antragsgegner zur Auskunft über sein derzeitiges Nettoeinkommen auf. Die Antragstellerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter zu und die Beteiligten schlossen am 03.01.2012 zum Aktenzeichen x einen Vergleich mit einer umfangreichen Umgangsregelung. Mit Beschluss vom 24.01.2012, Az.: x, übertrug das Amtsgericht Dinslaken dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter. Im März 2013 nahm die Antragstellerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auf und übte ihre selbständige Tätigkeit als mediale Lebensberaterin in Form einer Nebentätigkeit aus. 5 Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen den Antragsgegner nacheheliche Unterhaltsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Betreuungs- und des Aufstockungsunterhalts zu. 6 Die Antragstellerin hat mit am 24.01.2012 zugestellter Antragsschrift einen auf nachehelichen Unterhalt gerichteten Stufenantrag (Bl. 2 d. GA.) erhoben. Das Gericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 04.07.2012 (Bl. 66 d. GA.) zur Auskunftserteilung verpflichtet. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 1. 9 den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.07.2013 in Höhe von 18.368,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen, 10 2. 11 den Antragsgegner zu verpflichten, an sie beginnend mit dem 01.08.2013 monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 383,79 Euro monatlich fortlaufend jeweils bis zum 03. eines jeden Monats zu zahlen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag zurückzuweisen. 14 Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe. 15 Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag ist unbegründet. 18 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB. Denn im streitgegenständlichen Zeitraum ist das betroffene Kind, das seit dem 19.09.2008 seinen Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner hat, von diesem und nicht von der Antragstellerin betreut worden. Ein echtes Wechselmodell, bei dem beide Elternteile nach § 1570 Abs. 1 BGB berechtigt sein können, liegt nicht vor. Des Weiteren sind keine kind- oder elternbezogenen Gründe vorgetragen worden, die einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über den dreijährigen Basisunterhalt von § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus rechtfertigen können. 19 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Denn bis zur Aufnahme ihrer abhängigen Beschäftigung im März 2013 hat sie ergänzend Sozialleistungen erhalten, so dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und die Antragstellerin nicht Zahlung an sich verlangen kann. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs kann nämlich nur der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch, soweit er auf ihn übergegangen ist, geltend machen und für die Zeit nach Rechtshängigkeit muss der Antrag umgestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung an den Sozialhilfeträger im Umfang des Anspruchsübergangs bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, beantragt werden (BGH FamRZ 2012, 1793; Scholz, in: Praxishandbuch Familienrecht, Stand: August 2013, Kapitel L 92 ff.; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, 2011, § 8 Rn. 109 mwN). Ein Anspruchsübergang hat trotz der nur darlehnsweisen Gewährung von Sozialleistungen stattgefunden. Denn § 33 Abs. 1 SGB II ordnet grundsätzlich einen gesetzlichen Forderungsübergang an, soweit der Empfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hat. Diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können nach § 24 Abs. 4 und 5 SGB II auch als Darlehen gewährt werden. Das Gesetz verwendet somit in beiden Normen denselben Rechtsbegriff, ohne eine Ausnahmeregelung zu treffen, was zeigt, dass es die Absicht des Gesetzgebers ist, sämtliche Fälle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Vorschrift über den gesetzlichen Forderungsübergang in § 33 SGB II zu erfassen (OLG Celle FamRZ 2008, 928 mwN). Die Bestimmungen in den Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit und die von dieser geübte Verwaltungspraxis ändern hieran nichts. Denn behördliche Verwaltungsvorschriften sind anhand des höherrangigen Gesetzes auszulegen und die behördliche Verwaltungspraxis hat sich am Gesetz zu orientieren und es ist nicht umgekehrt das Gesetz anhand von Verwaltungsvorschriften und dem geübten Verwaltungshandeln auszulegen. 20 Ein Unterhaltsanspruch über den März 2013 hinaus besteht schon deshalb nicht, da die Antragstellerin, eine Frau im besten Alter, spätestens ab diesem Zeitpunkt nach § 1569 BGB verpflichtet ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Nach § 1578b BGB kann der Antragstellerin über diesen Zeitpunkt kein Unterhalt mehr zugesprochen werden. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor und auch die Ehedauer gebietet es nicht, den Antragsgegner, der bereits alleine den Barbedarf von X sicherstellen muss, auch noch mit Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin zu belasten. 21 Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.03.2014 bot dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. 23 Verfahrenswert: 8.443,38 Euro 24 Antrag zu 1.: 250,00 Euro 25 Antrag zu 2.: 8.443,38 Euro (3.837,90 Euro [10 x 383,79 Euro] + 4.605,48 Euro [12 x 383,79 Euro]) 26 Rechtsbehelfsbelehrung: 27 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken, T-Straße, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 28 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 29 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 30 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. 31 Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.