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Beschluss

SP-1554-20

Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDIN:2017:0216.SP1554.20.00
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Tenor

kann die Grundbuchberichtigung aufgrund des von A am 12.11.2014 beim Grundbuchamt gestellten Grundbuchberichtigungsantrags und aufgrund des durch den Notar B eingereichten weiteren Grundbuchberichtigungsantrags der A vom 13.01.2014 derzeit nicht erfolgen. Es ist ein Erbschein nach dem verstorbenen C zum Nachweis der Erbfolge vorzulegen.

Entscheidungsgründe
kann die Grundbuchberichtigung aufgrund des von A am 12.11.2014 beim Grundbuchamt gestellten Grundbuchberichtigungsantrags und aufgrund des durch den Notar B eingereichten weiteren Grundbuchberichtigungsantrags der A vom 13.01.2014 derzeit nicht erfolgen. Es ist ein Erbschein nach dem verstorbenen C zum Nachweis der Erbfolge vorzulegen. Gründe: Hier liegt zum Nachweis der Erbfolge die Verfügung von Todes wegen vom 23.05.2014, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, nebst Eröffnungsniederschrift vor. Das Grundbuchamt hat die letztwillige Verfügung selbständig auszulegen und rechtlich zu würdigen. Es ist aber nicht berechtigt und verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Randnr. 787, 788). Im vorliegenden Ehegattentestament vom 23.05.2014 haben sich die Eheleute einerseits gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Andererseits sollte im Falle des Erstversterbens des Erblassers C die Ehefrau A bezüglich des Grundbesitzes in 123, nur unbefreite Vorerbin und D und E Nacherben diesbezüglich sein. Ein Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge wurde nicht bestimmt. Sie tritt dann nach § 2106 BGB mit dem Tod der Vorerbin ein.Die Einsetzung eines Nacherben hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes ist unzulässig (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, Randnr. 19 zu § 2100 BGB). Zulässig ist wohl die Anordnung der Nacherbschaft hinsichtlich eines Bruchteils des dem Vorerben zugewandten Erbteils. Für das Grundbuch wären dann bei Annahme einer Vor- und Nacherbschaft die Beschränkungen des § 2113 BGB hinsichtlich aller Grundstücke zu beachten.Die Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an den Erben mit der Maßgabe, dass nach dessen Ableben dieser Nachlassgegenstand bestimmten weiteren Personen zufallen solle, kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls als Auflage, aufschiebend bedingtes Vermächtnis oder eben als die Anordnung einer Nacherbfolge auszulegen sein (vgl. Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Auflage, Randnr. 4.283). Der tatsächliche Willen des Erblassers müsste hier durch weitere Ermittlungen geklärt werden. Der Wert des Grundbesitzes, der der Nacherbfolge unterliegt, und der Wert der Erbschaft insgesamt wären dabei auch zu klären. Bei tatsächlicher Annahme einer Vor- und Nacherbschaft wäre dann im Erbschein anzugeben bezüglich welchen Bruchteils des Nachlasses eine Nacherbfolge angeordnet ist.Da sich hier Zweifel an einer unbeschränkten Alleinerbschaft ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers geklärt werden können, war ein Erbschein zu verlangen.