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Beschluss

16 F 350/12

Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDIN:2018:0228.16F350.12.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin zustehende Nutzungsentschädigung für Januar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, für Februar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012, für März 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, für April 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, für Mai 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.05.2012, für Juni 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.06.2012, für Juli 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.07.2012, für August 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.08.2012, für September 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.09.2012, für Oktober 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, für November 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, für Dezember 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, für Januar 2013 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 und für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 18.02.2013 in Höhe von 335,54 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %, die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000 EUR

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin zustehende Nutzungsentschädigung für Januar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, für Februar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012, für März 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, für April 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, für Mai 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.05.2012, für Juni 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.06.2012, für Juli 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.07.2012, für August 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.08.2012, für September 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.09.2012, für Oktober 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, für November 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, für Dezember 2012 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, für Januar 2013 in Höhe von 521,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 und für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 18.02.2013 in Höhe von 335,54 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %, die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000 EUR Gründe: I. Die Antragstellerin macht eine Nutzungsentschädigung für die Benutzung des ehelichen Hauses geltend. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch C des Amtsgerichts V – 16 F 470/11 – wurde die Ehe geschieden. Der C ist seit dem 19.02.2013 rechtskräftig. Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer der Immobilie U-Straße in V. Sie trennten sich im Januar 2011. Anfang Juni 2011 zog die Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus U-Straße in V aus, das seitdem von dem Antragsgegner bewohnt wird. Anfänglich wohnten auch die beiden Söhne noch in dem Haus. Der Sohn C hat seit Oktober 2012 eine Studentenwohnung in W. Der andere Sohn studierte in X. Jedenfalls seit Ende Januar 2013 lebt auch die Lebensgefährtin des Antragsgegners in dem Haus. Bis heute wohnt der Antragsgegner in dem Haus. Die monatliche Darlehensbelastung für das Haus, die vom Antragsgegner getragen wurde, betrug bis einschließlich Juli 2012 521,06 EUR. Seit August 2012 zahlte der Antragsgegner monatlich noch eine Darlehensrate von 248,02 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2011 fordert die Antragstellerin den Antragsgegner auf, eine Nutzungsentschädigung von monatlich 650 EUR (1.300 EUR : 2) abzüglich einer hälftigen Darlehensrate von 281 EUR, mithin 369 EUR für die Immobilie zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2012 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, ab Juli 2012 eine Nutzungsentschädigung von monatlich 530 EUR für die Immobilie zu zahlen. Die Antragstellerin behauptet, der Mietwert des Hauses der Beteiligten belaufe sich auf 7,00 EUR zzgl. 20 %/qm. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die ihr zustehende Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.12.2011, für Januar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, für Februar 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012, für März 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, für April 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, für Mai 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.05.2012, für Juni 2012 in Höhe von 369,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.06.2012, für Juli 2012 in Höhe von 530,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.07.2012, für August 2012 in Höhe von 530,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.08.2012, für September 2012 in Höhe von 530,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 sowie ab 01.10.2012 laufend die Nutzungsentschädigung in Höhe von 530,00 EUR, zahlbar jeweils zum 1. eines jeden Monats. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner beruft sich auf einen Gesamtschuldnerinnenausgleich wegen der von ihm geleisteten Kosten für die Immobilie (Aufstellung der Kosten Bl. 38, Bl. 119 d. A.). Er erklärt die Aufrechnung mit den geleisteten Zahlungen für die Immobilie sowie wegen angeblich abredewidrig von der Antragstellerin abgeholter 12.000 EUR von der !Bank. Des Weiteren erklärt er vorsorglich die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Gesamtschuldnerregelung wegen des Verkaufs der Eigentumswohnung Unterstraße 31 in Duisburg durch die Antragstellerin. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Y. Auf das Gutachten vom 20.06.2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2017 wird verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (19.02.2013) gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Die genannte Vorschrift ist für den Zeitraum des Getrenntlebens die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Palandt-Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1361b, Rn. 20). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entspricht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung der Billigkeit. Der Antragsgegner hat sich insbesondere für eine weitere Nutzung des Hauses entschieden und in der Folgezeit ist auch seine Lebensgefährtin in das Haus gezogen. Orientierungsgröße für die Höhe ist die ortsübliche Miete. Befindet sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten, kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe des anteiligen Mietwertes, bei hälftigem Miteigentum also in Höhe der Hälfte des Mietwertes, angesetzt werden. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Y beträgt der objektive Mietwert für das Einfamilienhaus 1.291,92 EUR/Monat. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, der unter Zugrundelegung des Mietspiegels und nach Ortsbesichtigung verständlich und plausibel zu seinen Feststellungen gekommen ist. Der halbe Mietwert beträgt mithin 645,96 EUR/Monat. Dieser ist um die hälftige Kreditlast für das Haus zu bereinigen, da der Antragsgegner die Kreditlasten alleine getragen hatte. Nach Abzug der hälftigen Darlehensrate von 260,53 EUR bis einschließlich Juli 2012 und von 124,01 EUR ab August 2012 ergeben sich die Beträge von 385,43 EUR und 521,95 EUR. Es ist jedoch eine vorherige eindeutige, bezifferte Zahlungsaufforderung erforderlich (Palandt-Brudermüller, § 1361b, Rn. 23). Die begehrte Nutzungsentschädigung in Höhe von 369 EUR ist von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 14.12.2011 geltend gemacht worden, so dass sie ab dem 01.01.2012 geschuldet wird. Die begehrte Nutzungsentschädigung in Höhe von 530 EUR ist von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 19.09.2012 geltend gemacht worden, so dass sie in Höhe von 521,95 EUR ab dem 01.10.2012 geschuldet wird. Nachdem die Trennungszeit mit dem Tag vor Rechtskraft der Scheidung endet, war für den Monat Februar 2013 demgemäß eine tagesanteilige Berechnung mit (521,95 EUR : 28 Tage x 18 Tage =) 335,54 EUR vorzunehmen. Von dem Mietwert nicht in Abzug zu bringen sind Kosten, die als verbrauchsabhängige oder auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt werden könnten. Die von dem Antragsgegner aufgeführten Kosten für Stadtwerke, Schornsteinfeger, Heizungswartung und Grundbesitzabgaben könnten auf einen Mieter umgelegt werden und sind daher allein von dem in der gemeinsamen Immobilie wohnen gebliebenen Antragsgegner zu tragen. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung können die von dem Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Ansprüche zivilrechtlicher Natur schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil diese als Familienstreitsache im Sinne von § 266 FamFG gemäß § 113 Abs. 1 Saz 2 FamFG weitgehend den Vorschriften der ZPO unterlägen, das auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung während der Trennung gerichtete Verfahren hingegen ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz allerdings unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten, § 26 f. FamFG, gilt (Brandenburgisches OLG, C vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12 -, juris). Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung der zugesprochenen Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem vorliegenden Verfahren ging es um Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung folgt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung ist der Anspruch mangels Sonderregelung aus § 745 Abs. 2 BGB herzuleiten. Bei dem Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 111 Nr. 10. 266 Nr. 3 FamFG, bei der sich das Verfahren gemäß §§ 112 Nr. 3, 113 FamFG nach zivilprozessualen Regeln richtet und nicht nach den §§ 201 ff. FamFG. In dieser Hinsicht unterschiedliche Verfahren sind nicht kompatibel. Ein Verfahren wegen eines auf § 745 Abs. 2 BGB zu stützenden Antrags kann nicht mit einem Verfahren wegen eines Anspruchs aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB verbunden werden (Zöller, ZPO, § 200 FamFG, Rn. 4, 14). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, den überwiegenden Teil der Gerichtskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung überwiegend begründet ist. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass jeder Beteiligte seine außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat. Der Verfahrenswert beträgt 3.000 EUR. Denn auch bei dem Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen ist (Brandenburgisches OLG a.a.O.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen C ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den C beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - V, T-Straße, 46535 V schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - V eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen C eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.