Beschluss
1 F 94/13
AG Donaueschingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDONAU:2014:1212.1F94.13.0A
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Tenor
1. Der eingelegten Beschwerde vom 08.12.2014 wird nicht abgeholfen.
2. Die Akten werden zur weiteren Entscheidung dem zuständigen
Oberlandesgericht Karlsruhe, ZS. Freiburg,
vorgelegt.
Entscheidungsgründe
1. Der eingelegten Beschwerde vom 08.12.2014 wird nicht abgeholfen. 2. Die Akten werden zur weiteren Entscheidung dem zuständigen Oberlandesgericht Karlsruhe, ZS. Freiburg, vorgelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 08.07.2013 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Nach einer routinemäßigen Überprüfung nach § 120 IV ZPO wurde der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Anordnung ohne Ratenzahlung nunmehr in eine Anordnung von monatlich wenigstens 45,00 € zu erfolgen habe. Der im Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt hat bereits am 07.08.2014 ( AS 9 ) mitgeteilt, dass er die Antragstellerin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht mehr vertritt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - wurde der Anwalt jedoch seitens des Gerichts weiter am Verfahren beteiligt, da eine Aufhebung der Beiordnung bzw. Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwaltes durch das Gericht bisher nicht erfolgt ist. Der Rechtsanwalt ist jedoch der Ansicht, dass die einfache Mitteilung des Vertreters an das Gericht genüge, dass er die Partei im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht mehr vertrete. Somit sei er entgegen der Meinung des BGH nicht mehr bestellt, da eine Bestellung noch fortdauern müsse, wie es der BGH verlangt, dies aber nicht mehr gegeben ist, weil die Prozessvollmacht durch die Erklärung dem Gericht gegenüber erloschen sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aufhebung der Beiordnung als Verfahrenskostenhilfeanwalt nicht erfolgt ist, so dass der Anwalt noch am Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren beteiligt ist, weil die Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120 ZPO noch zum Rechtszug gehört. Damit der Änderungsbeschluss vom 29.09.2014 dennoch wirksam werden kann, wurde dieser an die Antragstellerin selbst und an den beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt. Der Beschluss vom 29.09.2014 wurde der Antragstellerin selbst durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Postbriefkasten am 09.10.2014 zugestellt. Die Zustellung an den Rechtsanwalt wurde von diesem erst am 04.12.2014 angenommen, da er erst zu diesem Zeitpunkt wieder von der Antragstellerin „bevollmächtigt“ worden sei. Eine ausdrücklich neue Vollmacht vom 04.12.2014 wurde jedoch nicht zu den Akten gereicht. Vertritt man die Auffassung des Rechtsanwaltes, wäre die Zustellung nur an die Partei selbst möglich. Zugestellt wurde am 09.10.2014. Die eingelegte Beschwerde wäre somit unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen ist. Sofern die Zustellung an den Anwalt zu erfolgen hat, ist die Beschwerde vom 08.12.2014 zulässig, jedoch nicht begründet. Die Einwendungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, ihr weiterhin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu belassen. Gerade in Familiensachen kommt es nicht darauf an, wer den Streit provoziert hat, ob der Antragsgegner mehr Geld hat als die Antragstellerin, ob er schwarz Heu verkauft oder nicht etc.. Die eigenen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin wurden geprüft. Auf das Prüfungs- verfahren und den Beschluss vom 29.09.2014 wird nochmals Bezug genommen. Insbesondere hat das Gericht bereits die unter Ziffer J angegeben Beträge bei Versicherungen etc. in Höhe von 350,00 € und die unter H und I z.B. Abzahlung Strom Gas, ARD Gebühren, Klaviergebühren, Regiokarte etc im Betrag sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 215,00 € berücksichtigt, obwohl einige dieser „Ausgaben“ durch die bereits gewährten Freibeträge abgegolten sind. Das Gericht hat nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei festgestellt, dass die Partei nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2 ZPO, § 40 EGZPO, § 120 Abs. 4 ZPO a.F.) in der Lage ist, monatliche Raten von wenigstens 45,00 € je Monat zu leisten. Auf die Gründe dieses Änderungsbeschlusses wird Bezug genommen. Die Beschwerde war daher dem OLG Karlsruhe zur weiteren Entscheidung vorzulegen.