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Beschluss

13 F 137/00 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Dorsten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE2:2000:1004.13F137.00.00
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Tenor

Dem Vater wird im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, die am 00.00.0000 geborene B alle 2 Wochen, erstmals am 14.10.2000, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nehmen.

Der Vater wird B jeweils bei der Mutter abholen und diese nach Beendigung des Umgangsrechtes wieder zurückbringen.

Die Ausübung des Umgangsrechtes wird dahingehend beschränkt, dass die Besuchskontakte zwischen dem Vater und B nur im Beisein der Kinder K, geboren am 00.00.0000 und T, geboren am 00.00.0000, stattfinden dürfen.

Die Anwesenheit von K oder T bezieht sich auch auf das Abholen und Zurückbringen von B.

Entscheidungsgründe
Dem Vater wird im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, die am 00.00.0000 geborene B alle 2 Wochen, erstmals am 14.10.2000, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nehmen. Der Vater wird B jeweils bei der Mutter abholen und diese nach Beendigung des Umgangsrechtes wieder zurückbringen. Die Ausübung des Umgangsrechtes wird dahingehend beschränkt, dass die Besuchskontakte zwischen dem Vater und B nur im Beisein der Kinder K, geboren am 00.00.0000 und T, geboren am 00.00.0000, stattfinden dürfen. Die Anwesenheit von K oder T bezieht sich auch auf das Abholen und Zurückbringen von B. Gründe: Nach § 1684 BGB ist dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur abschließenden Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der zwischen den Eltern vereinbarten Therapie von B das aus dem Tenor ersichtliche Umgangsrecht einzuräumen. Mit der getroffenen Regelung soll sichergestellt werden, dass der Vater bis zum Abschluss der noch durchzuführenden Ermittlungen den Kontakt zu B behält. Durch die Ausgestaltung des Umgangsrechtes, d. h. die angeordnete Anwesenheit der 16 und 17 Jahre alten Kinder T und K wird nach Auffassung des Gerichts eine Gefährdung des Kindes B ausgeschlossen. Damit wird den von der Mutter geäußerten Ängsten Rechnung getragen, die sich daraus ergeben, dass diese die bei B festgestellten Verhaltensauffälligkeiten auf sexuelle Übergriffe des Vaters aus der Vergangenheit zurückführt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Einschränkung des Umgangsrechtes sind im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den bislang getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass B in der Vergangenheit vom Kindesvater sexuell mißhandelt worden ist. Insoweit wird auf den aktuellen Bericht der X Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N vom 25.08.2000 verwiesen. Hinzukommt, dass die Mutter entgegen der im Termin vom 31.05.00 getroffenen Vereinbarung der Eltern eine stationäre Untersuchung und Therapie von B nicht mit der notwendigen Konsequenz durchgesetzt hat. Der Vater hat im Vertrauen auf die anstehende Untersuchung des Kindes für einen Zeitraum von über 4 Monaten auf die Ausübung gewöhnlicher Besuchskontakte verzichtet. Durch die nunmehr getroffene Regelung muss sichergestellt werden, dass der Kontakt zwischen dem Vater und B auch für die Dauer der nunmehr anstehenden stationären Behandlung des Kindes im Gemeinschaftskrankenhaus I gewährleistet ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für die Dauer der stationären Unterbringung von B Kontakte zwischen dem Vater und seiner Tochter nur nach Absprache mit den behandelnden Ärzten stattfinden. Die Kinder B, K und T sind vom Gericht persönlich angehört worden. B hat bei ihrer Anhörung ausdrücklich den Wunsch bekundet, ihren Vater regelmäßig sehen zu dürfen. Die Kinder K und T haben angegeben, dass sie bereit seien, B bei den Besuchen des Vaters zu begleiten und dass sie ausdrücklich damit einverstanden seien, ihren Vater alle zwei Wochen jeweils samstags zusammen mit B zu besuchen. Soweit das beteiligte Jugendamt Bedenken gegen Kontakte des Vaters mit B bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes geäußert hat, vermag dies nach Auffassung des Gerichts eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Bei der nach § 1684 BGB vorzunehmenden Abwägung ist nämlich auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Umgangsrecht grundsätzlich um ein Recht sowohl des Vaters als auch des Kindes B handelt, das - soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe des Vaters gegeben sind - nur ausnahmsweise und auch nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden darf. Dabei muß auch im Auge behalten werden, dass der Vater bislang aufgrund des angesprochenen Verhaltens der Mutter keine Gelegenheit hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Andererseits muß auch bis zur abschließenden Klärung der von der Mutter erhobenen Vorwürfe im Hauptverfahren durch die getroffene Anordnung sichergestellt sein, dass eine Gefährdung von B bei den Besuchen des Vaters ausgeschlossen ist. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Anordnung des begleiteten Umgangs einer Gefährdung des Kindeswohles in erforderlichem, aber auch in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird.